{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-05-08_3_StR_467_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-05-08","aktenzeichen":"3 StR 467/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a)\n\n7)\n\nWird ein todkranker Patient in einem Krankenhaus unter\nAusnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit getötet, so kann\ndas Mordmerkmal der Heimtücke entfallen, wenn der Täter\naus Mitleid handelt, um dem Todkranken schwerstes Leid zu\n\nersparen.\n\nAuch bei aussichtsloser Prognose darf Sterbehilfe nicht\ndurch gezieltes Töten, sondern nur entsprechend dem\nerklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen durch die\nNichteinleitung oder den Abbruch lebensverlängernder\nMaßnahmen geleistet werden, um dem Sterben - ggf. unter\nwirksamer Schmerzmedikation - seinen natürlichen, der\nWürde des Menschen gemäßen Verlauf zu lassen. .","text_plain":">\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: jazuBI2\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 SS 211, 212\n\na)\n\n7)\n\nWird ein todkranker Patient in einem Krankenhaus unter\nAusnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit getötet, so kann\ndas Mordmerkmal der Heimtücke entfallen, wenn der Täter\naus Mitleid handelt, um dem Todkranken schwerstes Leid zu\n\nersparen.\n\nAuch bei aussichtsloser Prognose darf Sterbehilfe nicht\ndurch gezieltes Töten, sondern nur entsprechend dem\nerklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen durch die\nNichteinleitung oder den Abbruch lebensverlängernder\nMaßnahmen geleistet werden, um dem Sterben - ggf. unter\nwirksamer Schmerzmedikation - seinen natürlichen, der\nWürde des Menschen gemäßen Verlauf zu lassen. .\n\nBGH, Urteil vom 8. Mai. 1991 - 3 StR 467/90 -LG Wuppertal\n\n/ \\\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES |\n\n3 StR 467/90 oo. URTEIL\n\n{\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichaela Maria R EEE aus Wein , dort geboren am\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nWIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Mai 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nZschockelt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEREREEEE au\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte mp in der Verhandlung r\n\nJustizamtsinspektorin emp bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenklägerin Rosa Gottscholl gegen das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 11. September\n1989 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt. Die Nebenklägerin Rosa\nCOEEEEREEEB trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung\n\nim übrigen wegen Totschlags in fünf Fällen, wegen Tötung auf\n\nVerlangen, wegen fahrlässiger Tötung sowie wegen versuchten\n\nTotschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren\n\nverurteilt. Die Angeklagte war Fachschwester für Anästhesie\n\nund Intensivpflege in der Intensivstation eines Wuppertaler\n\nKrankenhauses, die Getöteten waren Patienten dieses Kranken-\n\nhauses.\n\na) während ihres Dienstes hat die Angeklagte fünf\nschwerstkranken Patienten heimlich tödliche Injektionen\nverabreicht, um ihnen aus Mitleid weiteres von ihr als sinnlos angesehenes Leiden und einen Todeskampf zu ersparen,\nobwohl weder die Patienten noch deren Angehörige darum gebeten hatten. Auf diese Weise hat sie vorsätzlich getötet:\nden 68jährigen Robert Dmiip am 17. September 1985 (UA\nS. 95 ££.), den 70jährigen Willi Tg am 23. September\n1985 (UA S. 99 ££f.), die 79jährige Margarete Keime am\n29. Oktober 1985 (UA S. 105 f£f.), den 67jährigen Johannes\nSCHE am 29. Oktober 1985 - in diesem Fall gab sie dem\nArzt anstelle des verlangten Natriumbicarbonats Spritzen mit\ndem tödlich wirkenden Kaliumchlorid (UA S. 108 ff.) - und\ndie 82jährige Maria Kim am 6. Dezember 1985 (UA\ns. 111 f£.). Die Strafkammer hat diese Tötungen entgegen der\n“ Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht als Mord (S$S 211 StGB),\nsondern als Totschlag (s 212 StGB) gewertet und in den\nFällen DEmmmmn, TE, KOEEEE und smmmn jeweils eine\nEinzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie im Fall\nKl@EEmm - unter Annahme eines minder schweren Falles nach\n§ 213 2. Altern. StGB - eine Einzelstrafe von einem Jahr\n_ und sechs Monaten verhängt.\n\nb) Am 7. Januar 1986 gab die Angeklagte dem Arzt anstelle des verlangten Natriumbicarbonats ein tödlich wirkendes Gemisch aus Kaliumchlorid und Catapresan, das dieser\ngutgläubig Anny JE injizierte (UA S. 120 ff.). Die\n'Strafkammer hat nicht feststellen können, daß die Patientin.\n\nzu dieser Zeit noch lebte und daher wegen versuchten Totschlags - unter Minderung des aus S§ 213 2. Altern. StGB entnommenen Strafrahmens nach den SS 22, 23 StGB - auf eine\nEinzelstrafe von zehn Monaten erkannt. |\n\nc) Am 8. Januar 1986 starb der 75jährige Emil Sch,\nweil die Angeklagte möglicherweise eine Kaliumchlorid- mit\neiner Natriumbicarbonat-Ampulle verwechselt und dem Patienten verabreicht hat (UA S. 126 f£.). Das Landgericht hat\nfahrlässige Tötung (§ 222 StGB) angenommen und auf eine\nGeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 DM erkannt.\n\nd) Am 5. Februar 1986 gab die Angeklagte der todkranken\n\n77jährigen Gertrud-Marie HB eine tödliche Injektion (UA\nSs. 132 ff.). Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß\ndie Angeklagte damit einem ausdrücklichen und ernsthaften\n\nVerlangen der Patienten entsprochen hatte, die in Erkenntnis.\n\nihrer aussichtslosen Lage die Angeklagte gebeten hatte, ihr\n\"zu helfen\". Die Strafkammer hat dies als Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) gewertet und eine Einzelstrafe von einem\n\nJahr verhängt:\n\nGegen dieses Urteil richten sich die zu Ungunsten der\nAngeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft in\nden Fällen Dimump, Tem, KO, SEE. und\nKlEEEMp und die Revision der Nebenklägerin Rosa CORE\nwegen des Freispruchs im Falle Ja. Entsprechend dem\nAntrag des Generalbundesanwalts sind beide Revisionen als\n\nunbegründet zu verwerfen.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n1. Formelles Recht\n\na) Die Staatsanwaltschaft meint, die Strafkammer habe\nihren Antrag, den psychiatrischen Sachverständigen Professor\nDr. Schal und den psychologischen Sachverständigen\nDr. Mm als befangen abzulehnen, rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Das trifft nicht zu.\n\nDie Äußerungen und Bewertungen der Sachverständigen,\ndie die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung mitteilt und die aus den Urteilsgründen ersichtlich sind, geben\nkeinen Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit. Es war Aufgabe\nder psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen,\nüber das nach außen zur Schau getragene Verhalten der Angeklagten hinaus einen Zugang zu den bei ihr abgelaufenen\ninnerpsychischen Prozessen zu gewinnen. Das erwies sich als\nschwierig. Deshalb haben sich die Sachverständigen in\nmonatelangen Gesprächen bemüht, die wahre Persönlichkeit der\nAngeklagten und ihre wirklichen Motive zu erkunden. Dieser\nAufgabe wären sie nicht gerecht geworden, wenn sie, wie die\nBeschwerdeführerin ersichtlich meint, ihren Gutachten die\nfrüher von der Angeklagten zu Protokoll gegebenen Erklärungen zugrunde gelegt hätten, ohne diese durch fachwissenschaftliche Explorationen auf ihre tatsächliche Relevanz zu\n‘untersuchen und die Tatmotivation psychiatrisch/psychologisch zu deuten. Soweit sich hierbei zwangsläufig therapeutisch wirksame Beziehungen zu der Angeklagten entwickelt\nhaben können, haben dies die Sachverständigen gegenüber den\n\nProzeßbeteiligten offengelegt und sich bemüht, ihr Gutachten davon nicht beeinflussen zu lassen. Ob die in den Gutachten gezogenen Schlüsse sachlich richtig sind, hat der\nSenat hier nicht zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft hat\njedenfalls in ihrem Ablehnungsgesuch keine ausreichenden\ntatsächlichen Anhaltspunkte dafür nennen können, daß die\nSachverständigen unprofessionell und einseitig vorgegangen\nsind oder die Angeklagte aus persönlicher Verbundenheit oder\naus außerhalb ihres Auftrags liegenden Gründen zu einer\nÄnderung des Aussageverhaltens bewogen haben oder dies aus\nder Sicht der Staatsanwaltschaft zu besorgen gewesen wäre.\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die\nBeschwerdeführerin letztlich das Ergebnis der Gutachten beanstandet. Damit vermag sie jedoch einen Rechtsfehler bei\nder Zurückweisung der Befangenheitsgesuche nicht aufzu-\n\nzeigen.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft meint, die Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO.hätte geboten, einen weiteren\nPsychiater zur Aufklärung des Tatmotivs heranzuziehen. Die\nRüge ist unbegründet. |\n\n. Die Strafkammer hat zwei Psychiater (Professor\nDr. Scholl und Professor Dr. Dr. Bw) und einen\nPsychologen (Dr. MM) gehört. Dabei haben sich keine\nAnhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit\nder Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB ergeben. Auch\ndie Beschwerdeführerin behauptet dies nicht. Es geht daher\nallein um die Aufklärung der Tatmotivation einer uneingeschränkt schuldfähigen Angeklagten. Sie ist in erster Linie\n‘ Sache des Tatrichters. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen\n\nBR\n\n —.\n\nr\n\nwird sich dabei die Hinzuziehung eines Sachverständigen aufdrängen. Aus Rechtsgründen bedurfte es auch in einem außergewöhnlichen Fall wie hier nicht der Beauftragung eines\ndritten Psychiaters. .\n\nc) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten die\nSachverständigen Professor Dr. Schoß und Dr. ME auch\nals Zeugen gehört werden müssen. Die Rüge ist unzulässig.\n\nDie Revision legt nicht schlüssig dar, welche\nÄußerungen der Angeklagten gegenüber den Sachverständigen\nnicht als durch deren Gutachten in die Hauptverhandlung |\neinzuführende Befund-, sondern nur als durch deren Zeugenaussagen einführbare Zusatztatsachen anzusehen sein sollen.\nDie Darstellung der Methode, durch welche die Sachverständigen die Angeklagte zu weiteren Aussagen gebracht haben,\ngehört zum Bereich der Gutachtenerstattung.\n\n2. Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge der\nStaatsanwaltschaft hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\na) Das Urteil enthält keinen Fehler zum Vorteil der\nAngeklagten. Der näheren Erörterung bedarf die rechtliche\nWertung des Tatmotivs in den als Totschlag gewürdigten\nFällen. Zutreffend hat das Landgericht den Tatbestand des\nMordes verneint. Die in Betracht kommenden Mordmerkmale der\nHeimtücke oder der niedrigen Beweggründe liegen nicht vor,\nweil die Angeklagte - wie ihr nicht zu widerlegen ist -\n\n. nicht aus Feindseligkeit oder eigensüchtigen Motiven,\n\nsondern wegen der jeweils für aussichtslos angesehenen Lage\nder Todkranken aus spontanem Mitleid mit ihnen gehandelt\nhat. |\n\nZwar kann nach den Feststellungen nicht bezweifelt\nwerden, daß die Angeklagte die Patienten unter Ausnutzung\nvon deren Arg- und Wehrlosigkeit getötet hat. Das erfüllt in\naller Regel das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke. Es kann\nunter diesen Umständen nur dann entfallen, wenn die Tat\nnicht aus einer feindseligen Haltung gegenüber dem Opfer\nbegangen worden ist, weil der. Täter glaubte, zu dessen\nBestem zu handeln (BGHSt 9, 385 - GSSt; 11, 139, 143 - GSSt;\n30, 105, 119 - GSSt; BGH NJW 1978, 709; BGH bei Holtz MDR\n1981, 267; BGHR StGB $S 211 II Heimtücke 10; vgl. auch\nBVerfGE 45, 187,. 264). Die Angeklagte tötete nicht aus\nFeindschaft. Denn sie glaubte, der schnelle und schmerzlose\nTod liege im wohlverstandenen Interesse der Patienten, denen\nsie im Hinblick auf das ohnehin bevorstehende Lebensende,\nsinnlose Operationen und unnötige Schmerzen ersparen wollte\n(UA S. 87). | |\n\nAllerdings reicht nicht bei jeder Krankenhaustötung\nSchwerstkranker eine Mitleidmotivation aus, um eine die\nHeimtücke prägende feindselige Haltung des Mäters aus\nRechtsgründen auszuschließen. Bei der Prüfung, ob das Tatmotiv als feindselig zu werten ist, können normative\nGesichtspunkte nicht außer Betracht bleiben. In oberflächlich vorhandener Mitleidsmotivation kann sich Feindseligkeit\ngegenüber dem Lebensrecht Schwerstkranker offenbaren. Daher\nkann Mitleid in Fällen dieser Art die Annahme des Heimtücke-\n‘merkmals nur dann ausschließen, wenn es sich aus einer\n\n- 10 -\n\nobjektiv nachvollziehbaren Wertung des Täters ableitet, die\nder Vermeidung schwersten Leidens den Vorrang gibt. Heimtücke wird bei \"Mitleidstötungen\" vorliegen, wenn der Täter\nseine Opfer unter Ausnutzung von deren Arg- und Wehrlosigkeit nach eigenen Wertmaßstäben \"selektiert\" und von sich\naus selbstherrlich das Leben der seiner ärztlichen oder\npflegerischen Fürsorge anvertrauten Patienten gezielt ver-\n' kürzt, indem allein er bestimmt, wen er wann durch eine von\n\nniemandem erbetene Tötung \"erlösen\" will.\n\nFür eine solche Fallgestaltung liegen nach dem vom\nLandgericht festgestellten Sachverhalt keine hinreichenden\nAnhaltspunkte vor. Ungeachtet der grundsätzlichen Auffassung\nder Angeklagten, Todkranken gegen als Unheil angesehene\närztliche Maßnahmen der Intensivmedizin helfen zu wollen (UA\nSs. 87, 96 £., 102), wurde sie zum Eingreifen ‚jeweils durch\ndie besondere Situation des Patienten veranlaßt. Sie hat aus\nspontanem Antrieb (UA S. 87) gehandelt, weil sie dem\n- Schwerstkranken, den sie ohnehin dem alsbaldigen Tode ausgeliefert sah, aus Mitgefühl weiteres \"sinnloses\" Leiden sowie\nim Einzelfall die physische und psychische Belastung einer\nfür unvertretbar erachteten Reanimation ersparen wollte. Sie\nwußte, daß eine Reanimation \"vor allem bei älteren Menschen -\ndurchweg mit der Zufügung von Rippenserienbrüchen verbunden\nist\" (UA S. 123). Wenn sich während des Einsatzes eines Beatmungsgeräts das Instrument verstellte und \"der Patient\n\"gegen den .Respirator kämpfte\", mußte zur Regulierung ein\nArzt gerufen werden, was machmal sehr lange dauerte (UA\nS. 35). Die ärztliche Betreuung auf der Intensivstation\nentsprach nach dem Urteil der Sachverständigen nicht dem zu\n\n-fordernden medizinischen Standard (vgl. UA S. 29 f., 35/36,\n\nrem.\n\n- 11 -\n\n103, 155 £., 228). Das Arbeitsklima wurde zusätzlich durch\nden Streit der Chefärzte belastet (UA s. 55 £ff., 84), die\nzum Teil gegensätzliche Behandlungsanweisungen gaben. Dabei\nhaben die auf der Intensivstation eingesetzten Ärzte möglicherweise die Rechtslage bei der Behandlung Sterbender\nverkannt. Kann der todkranke Patient nicht mehr selbst entscheiden und wird für ihn auch kein Pfleger bestellt (vgl.\nBGHZ 29, 52), so ist sein mutmaßlicher Wille und nicht das\nErmessen der behandelnden Ärzte rechtlicher Maßstab dafür,\nwelche lebensverlängernden Eingriffe zulässig sind und wie\nlange sie fortgesetzt werden dürfen (zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens: BGHSt 35, 246, 249/250). Die Ausschöpfung\nintensivmedizinischer Technologie ist, wenn sie dem wirklichen oder anzunehmenden Patientenwillen widerspricht,\nrechtswidrig (vgl. auch BGHSt 32, 367, 379/380). Mit dem Anspruch der Schwerstkranken, unter Beachtung ihres Selbstbe-.\nstimmungsrechts in Würde sterben zu dürfen, nicht vereinbar\nerscheint z.B. das Vorgehen gegenüber Frau Joedicke. Die vom\nLandgericht angehörten ärztlichen Sachverständigen Professor\nDr. Kettler und Professor Dr. Scheler haben die bei ihr angewandten Wiederbelebungsmaßnahmen als \"irrsinnige Aktivitäten\" bezeichnet; die Angeklagte hat sie in ihrem Tagebuch\n\"grausam\" genannt (UA S. 125).\n\nBei dieser Beweislage konnte das Landgericht ohne\ndurchgreifende rechtliche Bedenken die Einlassung der Angeklagten als unwiderlegt ansehen, sie habe mit den tödlichen\nInjektionen lebensverlängernde intensiv-medizinische Maßnahmen zum Besten der Patienten verhindern wollen, weil dies\nin deren wohlverstandenem Interesse gelegen habe (UA\n\"8. 237). Die unter den gegebenen Umständen zugunsten der Angeklagten nicht auszuschließende Motivationslage steht der\nAnnahme von Heimtücke oder niedriger Beweggründe entgegen.\n\na)\n\nnn,\n\n- 12 -\n\nAuch die Entscheidung der Strafkammer, gegen die Angeklagte kein Berufsverbot nach § 70 StGB zu verhängen, läßt\nRechtsfehler nicht erkennen. Bei der Anwendung des § 70 StGB\nhat der Tatrichter einen Ermessensspielraum. Er darf das Berufsverbot nur verhängen, wenn die Gefahr besteht, daß der\nTäter auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zu erheblichen Straftaten mißbrauchen\nwird (BGHR StGB § 70 I Pflichtverletzung 3). Dies hat die\nStrafkammer revisionsrechtlich unangreifbar verneint.\n\nb) Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft veranlaßte umfassende Nachprüfung des Urteils hat auch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Zutreffend hat das Landgericht einen Verbotsirrtum der Angeklagten\nausgeschlossen (UA S. 97, 237). Ihr war bewußt, daß Sterbehilfe auch bei aussichtsloser (infauster) Prognose nicht\n_ durch gezieltes Töten geleistet werden darf. Sterbehilfe ist\nnur entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patienten-\n- willen durch die Nichteinleitung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zulässig, um dem Sterben - ggf. unter\nwirksamer Schmerzmedikation - seinen natürlichen, der Würde\ndes Menschen gemäßen Verlauf zu lassen (vgl. Dreher/Tröndle,\nStGB 45. Aufl. vor § 211 Rdn. 14 ff.; Harder, Arztrecht\n1991, 11 ££.). |\n\nII. Revision der Nebenklägerin Rosa Cie.\nDas Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf, die\n\n57jährige Ruth Jah getötet zu haben, aus tatsächlichen\n‘Gründen freigesprochen (UA S. 140 ff.). Die Nebenklägerin\n\n- 13 -\n\nist die Schwester der Verstorbenen. Ihre gegen den Freispruch gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Die Rüge der\nVerletzung des § 261 StPO ist unzulässig, weil das Revisionsgericht Zeugenvernehmungen des Tatrichters nicht rekonstruieren darf (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 6;\nHürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 53). Sachlichrecht- .\nliche Fehler läßt die den Freispruch tragende Beweiswürdigung nicht erkennen. Wegen der Feuerbestattung von Frau\nJan standen Proben für Clonidinmessungen nicht mehr zur\n\n. Verfügung.\nzschockelt Kutzer Rissing-van Saan\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-08/3-str-467-90-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-08/3-str-467-90-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.873142+00:00"}}