{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-05-03_3_StR_70_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-05-03","aktenzeichen":"3 StR 70/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 70/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBurhan T | aus BEER, geboren am @ (EBzmEED\n1958 in MB (Türkei),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nwIII\n\n> hy\nPa\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 3. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kleve vom 29. August 1990\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie am 3. September 1990 eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.\n\nDer Angeklagte hatte zuvor in einem Brief an das Landgericht vom 30. August 1990 gebeten, ihm die Urteilsbegründung schnellstens zukommen zu lassen, \"da er hiergegen\nkein Rechtsmittel einlege\". Dieser Brief wurde dem\nVorsitzenden der Strafkammer am 3. September 1990 vorgelegt\nund von diesem handschriftlich mit dem Eingangsdatum\n\"3.9.90\" versehen. Am 3. September 1990 widerrief der\nAngeklagte seinen Rechtsmittelverzicht in einem weiteren\nSchreiben mit der Begründung, daß er \"nach reiflicher Überlegung\" zu dem Entschluß gekommen sei, gegen das Urteil\n\nRechtsmittel einzulegen. Dieses Schreiben ging zusammen mit\neinem weiteren Brief in einem Begleitumschlag der JVA für\nabgehende Post noch am 3. September 1990 beim Landgericht\nein, Der Inhalt dieses Begleitumschlages wurde am\n\n4. September 1990 vom Berichterstatter der Strafkammer\nkontrolliert.\n\nEntgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich\nbei dem Brief vom 30. August 1990 um einen eindeutigen\nRechtsmittelverzicht. Dies ergibt sich bereits aus dessen\nInhalt sowie dem Umstand, daß der Angeklagte in seinem\nWiderruf vom 3. September 1990 selbst angibt, \"etwas voreilig\" gewesen zu sein und deshalb \"zuerst das Urteil vom\n29. August 1990 angenommen\" zu haben. Diesen Rechtsmittelverzicht hat der Angeklagte auch nicht rechtzeitig widerrufen. Der Widerruf eines Rechtsmittelverzichts ist nur\nmöglich, solange der Verzicht noch nicht wirksam geworden\nist. Wirksam wird ein schriftlich erklärter Verzicht mit\ndessen Eingang bei dem zuständigen Gericht. Danach kann er\nweder widerrufen noch angefochten werden (vgl. BGHR StPO\n§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4). Zwar\nist eine Revision dann als zulässig anzusehen, wenn Rechtsmitteleinlegung und Rechtsmittelverzicht am selben Tage\ninnerhalb der Anfechtungsfrist beim zuständigen Gericht\neingegangen sind und unter Verwendung aller verfügbaren\nBeweismittel nicht geklärt werden kann, welche der beiden\nErklärungen eher bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH NJW\n1960, 2202; Ruß KK 2. Aufl. § 302 Rdn. 16). Ein solcher Fall\nliegt jedoch nicht vor.\n\n2%\n\nDer Strafkammervorsitzende hat sich dienstlich dahin\ngeäußert, daß das Schreiben vom 30. August 1990 an ihn persönlich adressiert gewesen sein muß, weil es anderenfalls\nvon der Poststelle mit einem Eingangsstempel versehen worden\nwäre und ein \"Begleitumschlag\" für diesen Brief existiert\nhätte. Aus dem Umstand, daß er selbst den Eingang am 3. September 1990, einen Montag, vermerkt habe, lasse sich\nfolgern, daß der Brief schon in den Tagen zuvor beim Landgericht eingegangen sei, da ihm die Post frühestens einen\nArbeitstag nach Eingang erreiche. Dafür, daß der in der\ndienstlichen Äußerung mitgeteilte allgemeine Geschäftsablauf\nauch hier vorgelegen hat, spricht, daß der Widerruf des\nAngeklagten am 3. September 1990 geschrieben, ausweislich\ndes Begleitumschlages am 3. September 1990 in der JVA zur\nPost gegeben wurde und noch am selben Tage beim Landgericht\neingegangen ist. Daß der Berichterstatter als Datum der\nKontrolle den 4. September 1990 vermerkt hat, spricht weiter\ndafür, daß ihm dieser erst an diesem Tage und damit einen\nTag nach Eingang, vorgelegt wurde. Dafür, daß der Rechtsmittelverzicht, wenn er noch am 30. August 1990 oder einen\nTag später vom Angeklagten zur Post gegeben wurde, zögerlicher befördert wurde, ist nichts ersichtlich. Daß der\nAngeklagte das Schreiben vom 30. August 1990 erst mehrere\nTage später oder ebenfalls am 3. September 1990 zur Post\ngegeben hat, trägt er selbst nicht vor. Schließlich ergibt\nsich aus dem Inhalt des Widerrufsschreibens, in dem der\nAngeklagte ausführt, \"voreilig\" gehandelt zu haben und nach\n\"reiflicher Überlegung\" nun doch Rechtsmittel einlegen zu\nwollen, daß zwischen Absenden des Verzichts vom 30. August\n\n1990 und dessen Widerruf am 3. September 1990 eine längere\nZeitspanne gelegen hat.\n\nAus den Gesamtumständen schließt der Senat, daß der\nRechtsmittelverzicht vom 30. August 1990 vor dem Schreiben\nvom 3. September 1990 beim Landgericht eingegangen und deshalb wirksam ist. Die mit dem Widerruf des Verzichts am\n3. September 1990 gleichzeitig eingelegte Revision ist daher\nunzulässig. Im übrigen wäre sie auch unbegründet.\n\nzschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-03/3-str-70-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-03/3-str-70-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.737092+00:00"}}