{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-04-24_3_StR_84_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-04-24","aktenzeichen":"3 StR 84/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\n&\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 84/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJanni Richard S > aus AGB, geboren am\n©. 19:5 In vu,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\n{>\naN\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. April 1991 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aurich vom 29. Oktober\n1990 werden\n\n1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im\nFall II 1 der Urteilsgründe vorläufig\neingestellt und die dadurch verursachten\nVerfahrenskosten und notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse\nauferlegt;\n\n2. das genannte Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte wegen Vergewaltigung\nin zwei Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten und in einem Fall außerdem in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren\nohne Fahrerlaubnis, verurteilt wird;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der über die Teileinstellung\nhinausgehenden Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nl. Soweit der Angeklagte wegen gewaltsamer, im Sommer\n1984 vorgenommener sexueller Handlungen an seiner damals\n13 Jahre alten Tochter Karin verurteilt worden ist (II 1 der\nUrteilsgründe), stellt der Senat das Verfahren auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig\nein. Die Teileinstellung hat eine entsprechende Änderung des\nSchuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat verhängten\nEinzelfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Folge.\n\n2. In dem nach der Verfahrenseinstellung verbleibenden\nUmfang hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\nInsbesondere ist die Gewaltanwendung zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs im Falle II 3 der Urteilsgründe in ausreichender Weise durch die Feststellung dargetan, daß der\nAngeklagte seine Tochter, die er unter Verheimlichung seiner\nwahren Absichten mit dem Pkw auf einen Waldweg gefahren\n\nhatte, am Arm \"festhielt\" und diese keine Möglichkeit sah,\n\"sich gegen ihren kräftigen Vater zu wehren\" (UA S. 10/11).\n\n3. Die Teileinstellung des Verfahrens zwingt jedoch zur\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Einzelfreiheitsstrafen in den aufrechterhaltenen Fällen der Verurteilung bleiben dagegen unberührt. Der Senat schließt aus,\ndaß die Strafkammer insoweit auf niedrigere Einzelstrafen\nerkannt hätte, wäre das Verfahren schon von ihr selbst teilweise eingestellt worden. Der Maßregelausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-24/3-str-84-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-24/3-str-84-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.360165+00:00"}}