{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-04-17_3_StR_92_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-04-17","aktenzeichen":"3 StR 92/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 92/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerd S EEE aus ng, geboren am @&. EB 1953 in\n4 7\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nwIIlI\n\n42\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 19. Oktober 1990 werden\n\nl.\n\ndas Verfahren, soweit der Angeklagte\nwegen einer nach dem 27. Februar 1988\nbegangenen vorsätzlichen Körperverletzung\nan seiner früheren Ehefrau (Faustschläge\nauf die Augen aus Verärgerung über eine\nRechnung für Renovierungsarbeiten) verurteilt worden ist, eingestellt und die\ndadurch veranlaßten Kosten und notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse\nauferlegt;\n\ndas genannte Urteil im Schuldspruch dahin\nabgeändert, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung in\nweiteren drei Fällen, davon in einem Falle\nin Tateinheit mit Nötigung, verurteilt wird.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer trägt die über die Teileinstellung des Verfahrens hinausgehenden Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit\n\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter anderem auch\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er den Feststellungen zufolge seiner inzwischen von ihm geschiedenen\nEhefrau \"nach dem Wochenende des 27./28. Februar 1988\" aus\nVerärgerung über eine Rechnung für Renovierungsarbeiten\nFaustschläge auf die Augen versetzt hatte. Diese Tat wird\njedoch, wie der Generalbundesanwalt zu Recht bemerkt, von der\nAnklage nicht erfaßt. Da auch Nachtragsanklage nicht erhoben\nist, muß das Verfahren wegen des insoweit bestehenden Verfahrenshindernisses fehlender Anklage eingestellt werden.\nDies bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs\nund den Wegfall der wegen der auszuscheidenden Tat verhängten\nEinzelfreiheitsstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349\nAbs. 2 StPO). Die weiteren Einzelfreiheitsstrafen und die\n\nGesamtfreiheitsstrafe bleiben aus den in der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts dazu dargelegten Erwägungen, denen\nsich der Senat anschließt, von der Teileinstellung unberührt\nund können bestehen bleiben.\n\nRuß Zzschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-17/3-str-92-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-17/3-str-92-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:05.260610+00:00"}}