{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-04-03_3_StR_412_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-04-03","aktenzeichen":"3 StR 412/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 412/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bergmann Peter S gie aus He , dort\ngeboren am @ EB >52,\n\n2. den Schaufenstergestalter Dieter G MM aus Me — ]\n\nEM, sevoren an & He 155: in On,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 3. April 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Februar\n1990 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nzutreffend ausgeführt hat, ist die Verurteilung wegen versuchten Totschlags auf die Sachrüge hin aufzuheben. Das angefochtene Urteil läßt eine rechtsfehlerfreie Würdigung\nvermissen, aus welchen tatsächlichen Umständen das\nLandgericht den bedingten Tötungsvorsatz beider Angeklagter\nfolgert und warum es einen bloßen Verletzungsvorsatz ausschließt. Wenn das Landgericht seine Überzeugung auf die in\nTrunkenheit gemachten Äußerungen beider oder eines (ggfs.\nwelchen) der Angeklagten gründen will, muß es sich mit dem\nBeweiswert der Äußerungen für die innere Willensrichtung\nauseinandersetzen. Dabei wird es die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration (vgl. BGHSt 34, 29; BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2) berücksichtigen und sich rechtsfehlerfrei mit der Indizwirkung\n\neiner durch alsbaldige Blutentnahme nach der Tat zuverlässig\nfestgestellten Blutalkoholkonzentration für § 20 StGB auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB S$S 20 Blutalkoholkonzentration 5 ff). Nach der genannten Rechtsprechung ist bei\nder Rückrechnung aufgrund des Ergebnisses einer Blutprobe\nzugunsten der Angeklagten ein stündlicher Abbauwert von\n\n0,2. %0o und ein - den ersten beiden Stunden zuzurechnender -\n\neinmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 %0 zugrundezulegen.\n\nErgänzend weist der Senat auf die Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts und die dort zitierte Rechtsprechung\nhin.\n\nRuß Foth z2schockelt\nRissing-van Saan Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-03/3-str-412-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-03/3-str-412-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.799370+00:00"}}