{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-03-27_3_StR_31_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-03-27","aktenzeichen":"3 StR 31/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 31/91\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Peter Gerhard Map zus Hp - Sc,\ngeboren am HEEEEEED ir: SSR,\n\n2. Mehmet TEE „aus Ei: Jebcoren am\nSCHE ::. > EEE ;\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nwIııl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 27. März 1991 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Kleve vom 1. August 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben hat {(§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\nZur Revision des Angeklagten Mi:\n\nNicht zuletzt wegen der im Verhältnis zur Menge des Betäubungsmittels hohen finanziellen Aufwendungen, die\nallein für den Transport des Rauschgifts vorgesehen waren,\nreichen die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite\naus, um die Beurteilung zu rechtfertigen, der Angeklagte\nhabe im Sinne einer Bewertung in der Laiensphäre eine\nhohe, dem Heroin mit dem ermittelten Wirkstoffgehalt entsprechende Gefährlichkeit des von ihm beförderten Betäubungsmittels billigend in Kauf genommen.\n\nZur Revision des Angeklagten Temp.\n\nDie Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Dem Landgericht brauchten sich weitere Ermittlungen nach \"Mehmet\nDEE\", dem angeblichen Auftraggeber des Angeklagten nicht\naufzudrängen, nachdem sich vorausgegangene Angaben des An-\n\ngeklagten als falsch herausgestellt hatten, die Darstellung von der Rolle seines Hintermannes ohne überzeugende\nBegründung erst nach teilweise durchgeführter Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gegeben worden war und der\nAngeklagte zudem den Beweisamtrag auf Vernehmung des\nMehmet DER durch seinen Verteidiger zurückgenommen hatte.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte TE habe\neigennützig gehandelt und sich daher zugleich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, begegnet keinen sachlichrechtlichen Bedenken.\nSelbst bei Zugrundelegung seiner Einlassung erstrebte der\nAngeklagte einen persönlichen Vorteil, der darin lag, daß\ner Aufwendungen ersparte, die er sonst hätte erbringen\nmüssen, um seinem \"Freund\" die illegale Einreise nach\n\nDeutschland zu ermöglichen.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nRissing-van Saan Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-27/3-str-31-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-27/3-str-31-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.695740+00:00"}}