{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-03-13_3_StR_54_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-03-13","aktenzeichen":"3 StR 54/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 54/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEdmund Arpad EB EB aus vB. seboren am eo. EB\n1960 in BR SB.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwIll\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu\nziff. 2 auf dessen Antrag, am 13. März 1991 gemäß S§ 349\n\nAbs.\n\n2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 5. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung\n\nzur Bewährung versagt wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe liegen Einzelstrafen von drei Monaten (Einwirken\n\nauf Kinder durch Reden pornographischen Inhalts, S 176\n\nAbs.\n\n5 Nr. 3 StGB) und acht Monaten (Vornahme sexueller\n\nHandlungen vor Kindern, § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB) zugrunde.\n\nZum Schuldspruch, zum Ausspruch über die Einzelstrafen und\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\neinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht er-\n\ngeben.\n\nKeinen Bestand hat jedoch die Entscheidung, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen. Im Rahmen\nder Erörterung der Voraussetzungen der S§ 56 Abs. 1 und\nAbs. 3 StGB sowie des § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB hat die Kammer\nnicht geprüft, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen für eine Ausräumung der beim Angeklagten bestehenden\nRückfallgefahr eine medikamentöse Behandlung mit der Folge\neiner Triebdämpfung \"beste Gewähr\" (UA S. 6) bietet und daß\nder Angeklagte ausweislich der Feststellungen (UA S. 7) den\nWillen geäußert hat, sich einer solchen Therapie zu unterziehen. Das Landgericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob unter diesem Gesichtspunkt bei dem\nAngeklagten, gegen den Führungsaufsicht bis 10. April 1994\nangeordnet ist (UA S. 4), - gegebenenfalls verbunden mit\nebenfalls nicht in Erwägung gezogenen Weisungen nach § 56 c\nAbs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 StGB - eine Strafaussetzung zu\nverantworten wäre. Auch läßt das Urteil Ausführungen zu der\nFrage vermissen, ob im Rahmen der - nicht näher dargelegten - zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen und der\nbisherigen dreimaligen fachärztlichen Untersuchungen\nzwischen 1981 und 1989 bereits die Möglichkeiten einer\nHeilbehandlung mit dem Angeklagten erörtert worden sind und\nwie sich der Angeklagte gegebenenfalls hierzu eingelassen\nhat.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht\ndem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung nicht versagt hätte, wenn es diese Umstände\n\ngeprüft und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hätte.\n\nzschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-13/3-str-54-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-13/3-str-54-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.229628+00:00"}}