{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-03-01_3_StR_470_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-03-01","aktenzeichen":"3 StR 470/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 470/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Lackierer Wilfried CE .u: van\nMB, geboren am &. &B 1352.\n\nwegen Körperverletzung\n\nwıIıI\n\n- 2 - £7\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 1. März 1991 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Juli 1990\nmit den Feststellungen, soweit diese nicht das\näußere Tatgeschehen betreffen, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitere Revision des Angeklagten wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n\"Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des materiellen Rechts rügt, ist begründet, soweit\ndas Landgericht das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit\ni.S.d. § 20 StGB verneint hat.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß eine vierzehn\nStunden nach der Tat beim Angeklagten entnommene Blutprobe\neine Blutalkoholkonzentration von 0,43 %0 ergab (UA S. 9,\n10). Sodann geht die Kammer von einer Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von 2,53 %o aus, 'so wie dies vom\nSachverständigen für den Tatzeitpunkt unter Berücksichtigung\ndes individuellen Abbauwertes des Angeklagten zurückgerechnet wurde’ (UA S. 13/14). Dies ist rechtsfehlerhaft.\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätte\nbei der Rückrechnung aufgrund des Ergebnisses der Blutprobe\nein stündlicher Abbauwert von 0,2 %o und ein einmaliger\nSicherheitszuschlag von 0,2 %0 zugrunde gelegt werden müsser\n(BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5). Ein niedrigerer, individueller’ Abbauwert kann nachträglich nicht\nermittelt werden. Von einem solchen individuellen Abbauwert\ndarf daher nicht zu Lasten des Angeklagten ausgegangen\nwerden (vgl. Salger, DRiZ 1989, S. 174, 175).\n\nBei richtiger Berechnung hätte sich somit eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von 3,43 %0 ergeben, was\neine andere Bewertung der Frage der Schuldfähigkeit zur\nFolge haben kann.\n\nDie (eingeschränkte) Schuldfähigkeit des Angeklagten\nläßt sich auch nicht ohne weiteres damit begründen, daß der\nAngeklagte Erinnerung an die Tat habe. Der Erinnerungsfähigkeit kann für sich allein keine ausschlaggebende Bedeutung\nfür die Frage des Hemmungsvermögens zukommen, jedenfalls\ndann nicht - wenn wie hier - bei einem ohnehin ’labilen\nTäter’, bei dem es ’unter erheblichem Alkoholeinfluß zu\n\nBid\n\neiner über das übliche Maß hinausgehenden Enthemmung kommt,\ndie sich in vorwiegend explosiven Reaktionsweisen äußert’,\n(UA S. 14) ein Streit mit dem Opfer als tatauslösendes\nMoment hinzutritt (vgl. BGH Beschluß vom 14. November 1990\n- 2 StR 500/90).\n\nMit einer Blutalkoholkonzentration von 3,43 %o sind\nauch die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen zum\n'folgerichtigen’ Verhalten des Angeklagten und der daraus\ngezogene Schluß er sei (eingeschränkt) schuldfähig gewesen,\nnicht ohne weiteres zu vereinbaren. Im Fall einer Blutalkoholkonzentration von über 3,00 %0 liegt die Annahme von\nSchuldunfähigkeit in der Regel nahe (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 8). Bei einem alkoholgewohnten Täter\nschließt motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes,\nzielstrebiges und situationsangepaßtes Verhalten einen\nFortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres aus\n(BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 3; BGH Beschluß vom\n18. Juli 1990 - 3 StR 187/90).\n\nAuf diesen dargelegten Mängeln kann das Urteil beruhen.\nDen Urteilsgründen kann nicht sicher entnommen werden, ob\nder Tatrichter auch auf der Grundlage einer Blutalkoholkonzentration von 3,43 %0 zur Tatzeit zu dem Ergebnis gekommen\nwäre, der Angeklagte sei (eingeschränkt) schuldfähig\ngewesen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind\nvon den Beanstandungen nicht betroffen. Sie können\naufrechterhalten bleiben.\"\n\nDem schließt der Senat sich an. Der neue Tatrichter hat\nauch Gelegenheit zu prüfen, ob der Angeklagte nach seinen\nFaustschlägen gegen die Zeugin ED noch Alkohol zu sich\ngenommen hat. Der Senat weist darauf hin, daß der Angeklagte\nentgegen der Annahme des Landgerichts (UA S. 14) den Besen\nder Zeugin sn» nicht \"in den Rücken\" warf, sondern daß\ner sein Ziel verfehlte (UA S. 10).\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-01/3-str-470-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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