{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-02-27_3_StR_476_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-02-27","aktenzeichen":"3 StR 476/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 476/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan = EB aus OU, dort geboren am EEEEED\n\n1968,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nwııll\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. Februar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ir\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 20. September\n\n1990 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit diesen Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter\n\nFestsetzung einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist offensichtlich\nunbegründet. Das gilt nicht nur für den Schuld- und Strafausspruch, sondern auch im Hinblick auf die vom Landgericht\nfestgesetzte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahr-\n\nerlaubnis.\n\nEs ist richtig, daß sich die Dauer der Sperrfrist\ndanach bemißt, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum\nFühren eines Kraftfahrzeugs voraussichtlich bestehen wird.\nEs wäre daher rechtlich zu beanstanden, wenn die Sperrfrist\nallein an der Schwere der Tatschuld ausgerichtet würde.\nDiese ist jedoch von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die\ncharakterliche Unzuverlässigkeit des Täters und den Grad\nseiner Ungeeignetheit zu geben vermag (vgl. BGHSt 15, 393,\n397; BGH bei Holtz MDR 1987, 979; BGH, Beschluß vom\n20. November 1990 - 4 StR 502/90). In diesem Sinne versteht\nder Senat die Bezugnahme auf die Schwere der begangenen\nTaten im angefochtenen Urteil. Angesichts der konkreten\nUmstände, die den Angeklagten zu der unerlaubten Einfuhr\nveranlaßt haben, waren zusätzliche Ausführungen nicht\n\ngeboten.\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-27/3-str-476-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-27/3-str-476-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.802587+00:00"}}