{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-02-27_3_StR_449_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-02-27","aktenzeichen":"3 StR 449/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Von der Unwiderlegbarkeit vorsatzausschließender innerer\nTatsachen (hier: Annahme des Einverständnisses des Tatopfers\nmit sexuellen Handlungen) darf in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn der äußere Tathergang erschöpfend\naufgeklärt worden ist.","text_plain":"Veröffentlichung: ja\n\nStPO SS 251, 267 Abs. 5\n\nVon der Unwiderlegbarkeit vorsatzausschließender innerer\nTatsachen (hier: Annahme des Einverständnisses des Tatopfers\nmit sexuellen Handlungen) darf in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn der äußere Tathergang erschöpfend\naufgeklärt worden ist.\n\nBGH, Urt, vom 27. Februar 1991 - 3 StR 449/90 - LG Krefeld\n\nA\n.\n\nEh MM\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 449/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef WE aus KA, geboren am RE 1954 im\n> NE,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWIII\n\nDer 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. Februar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohn,\nKutzer,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin zz\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. Juli 1990 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf,\ndie Nebenklägerin in den Morgenstunden des 21. Oktober 1989\nzweimal vergewaltigt und einmal zum Mundverkehr genötigt zu\nhaben, aus subjektiven Gründen freigesprochen. Es hat nicht\nausgeschlossen, daß der Angeklagte an das Einverständnis der\nNebenklägerin mit den sexuellen Handlungen an ihr geglaubt\nhat. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg. Das Urteil\nist aufzuheben, weil die Beweiswürdigung der Strafkammer\nnicht den Anforderungen genügt, die aus sachlichrechtlichen\n\nGründen an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.\n\nDie Strafkammer legt dem Freispruch den Sachverhalt\nzugrunde, den die 5ljährige und psychisch kranke Nebenklägerin als Zeugin geschildert hat (UA S. 9). Danach verließ sie am 21. Oktober 1989 gegen 1 Uhr die Gaststätte\n\"Seniorentreff\", um sich zu Fuß zu der etwa einen Kilometer\nentfernten Wohnung ihres Verlobten zu begeben. Plötzlich ergriff sie der ihr bis dahin unbekannte und ihr körperlich\nweit überlegene Angeklagte fest am Arm und sagte: \"Du gehst\njetzt mit!\" Die Nebenklägerin bekam Angst, weil sie schon\neinmal vergewaltigt worden war, und antwortete, sie gehe\nnicht mit. Der Angeklagte lockerte seinen Griff jedoch nicht\nund zog sie mit. Der Aufforderung, den Arm loszulassen, kam\ner nicht nach. Die Nebenklägerin rief nicht um Hilfe.\nPassamten sah sie nicht. Nach etwa 15 Minuten erreichte der\nAngeklagte seine Wohnung. Obwohl die Nebenklägerin\nversuchte, sich am Türeingangsrahmen festzuhalten, stieß er\nsie in die Küche. Dort schlug er sie mit der flachen Hand\nins Gesicht, gegen die Schulter und in die Rippen. Sie fiel\nzu Boden; ihre Brille zerbrach. Der Angeklagte verschloß die\nTür von innen. Die Nebenklägerin befolgte aus Angst die in\nbarschem Ton vorgebrachte Anweisung, sich auszuziehen. In\nder Nacht kam es zweimal zum Geschlechtsverkehr und einmal\nzum Mundverkehr mit Samenerguß. Gegen 10 Uhr morgens gab der\nAngeklagte ihrem wiederholten Drängen nach und ließ sie aus\n\nder Wohnung.\n\na) Stände dieser - dem Freispruch zugrundegelegte -\nSachverhalt zur Überzeugung der Strafkammer fest, so hätte\nsie möglicherweise die Anforderungen an die richterliche\nÜberzeugungsbildung überspannt, wenn sie von einem nicht\n\nnachweisbaren Vergewaltigungs- und Nötigungsvorsatz ausging.\n\nDenn die Einlassung des Angeklagten, er habe trotz der\nvorausgegangenen Gewaltanwendung an das Einverständnis der\nihm Dis dahin völlig unbekannten Frau geglaubt, mit ihm neun\nStunden in seiner Wohnung zur Vornahme sexueller Handlungen\nzu verbringen, entbehrt bei dem geschilderten Sachverhalt\nausreichender realer Anknüpfungspunkte. Ein Freispruch aus\nbloß theoretisch möglichen Zweifeln wäre ein sachlichrechtlicher Fehler (vgl. Hürxthal in KK-StPO, 2. Aufl. § 261\n\nRdn. 4).\n\nDie sich an die Sachverhaltsschilderung des Urteils\nanschließende Beweiswürdigung läßt indes erkennen, daß die\nStrafkammer von dem dem Freispruch zugrundegelegten äußeren\nTathergang nicht zweifelsfrei überzeugt war. Denn sie meint\ndort (UA S. 13), sie habe \"vorbehaltlich der Einholung eines\nSachverständigengutachtens\" zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin keinen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben.\nDie Strafkammer führt dann weiter aus: Da \"der Angeklagte\neventuell doch geglaubt hat, Frau Mil (die Nebenklägerin) sei spätestens bei Vornahme der sexuellen Handlungen\nmit dem zweimaligen Geschlechtsverkehr und dem Mundverkehr\neinverstanden gewesen und hierzu nicht durch die von ihm\nausgeübte Gewalt -— zu deren Zielrichtung er nichts angegeben\nhat - genötigt worden\", ... \"bedurfte (es) ... nicht der zur\nÜberprüfung der Aussage der Zeugin Mas im Rahmen der\nSachaufklärung anderenfalls notwendigen Befragung der die\n\nZeugin behandelnden und im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens\n\nbegutachtenden Ärzte\". Die Strafkammer hat sich somit ihre\nMeinung von der Unbeweisbarkeit des Tatvorsatzes gebildet,\n\nbevor sie das äußere Tatgeschehen durch Benutzung der sich\n\nihr \"anderenfalls\" aufdrängenden Beweismittel abschließend\n\ngeklärt hat. Dies ist ein sachlichrechtlicher Fehler bei der\n\nGewinnung der tatrichterlichen Überzeugung.\n\nInnere Tatsachen, wie die Annahme des Einverständnisses\ndes Tatopfers, können bei einem leugnenden Angeklagten, der\nauch kein außergerichtliches Geständnis abgelegt hat, nur\ndurch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt\nwerden. Denn sie sind einer unmittelbaren Beweisaufnahme\ngrundsätzlich nicht zugänglich. Deshalb ist es in Fällen der\nvorliegenden Art erforderlich, das, was sich zwischen dem\nangeblichen Tatopfer und dem Täter wirklich abgespielt hat,\nerschöpfend aufzuklären. Mit der Annahme von Wahrscheinlichkeiten darf sich der Tatrichter nicht begnügen, wenn er\ndurch die Benutzung verfügbarer Beweismittel Gewißheit\nerlangen könnte. Es entspricht daher der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, daß der Richter sich in der Regel eine\nzuverlässige Überzeugung über den Vorsatz eines Angeklagten\nnur bilden kann, wenn er sich darüber klar geworden ist, was\ndieser getan und mit seinem Tun gewollt und bezweckt hat\n(BGH bei Dallinger MDR 1956, 269, 272; BGH, Urteile vom\n13. Juni 1972 - 1 StR 658/71 - und vom 26. Februar 1981 - 4\nStR 713/80). Daran fehlt es hier. Der Tatrichter hätte durch\nBeweiserhebung über die von ihm selbst in Erwägung gezogenen\nHilfstatsachen versuchen müssen, Gewißheit über die vermutete Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zu erlangen, bevor er\nvon der Unwiderlegbarkeit der mit ihrer Sachdarstellung\n\nschwerlich vereinbaren Einlassung des Angeklagten ausging.\n\nb) Schließlich fehlt es an einer nachprüfbaren Begründung dafür, warum die Strafkammer einen Vollrausch nach\n§ 323 a StGB für nicht nachweisbar angesehen hat (vgl. UA\n5. 18). Wären die Sexualdelikte lediglich als Rauschtaten im\n\nSinne des § 323 a StGB zu werten, so wären ausschließlich\ntrunkenheitsbedingte Fehlvorstellungen des Angeklagten nicht\nohne weiteres beachtlich (vgl. BGHSt 18, 235, 236; BGH,\nUrteil vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 402/75).\n\nDer Angeklagte hat angegeben, am Tatabend \"etwa 5 bis 6\nhalbe Liter Bier und eine Flasche Whisky\" getrunken zu haben\n(UA 5. 3). Welches Fassungsvermögen die Flasche hatte und\nwelcher Trunkenheitsgrad in Betracht kam, teilt die Strafkammer nicht mit. Zu der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung,\ndie £für einen Vollrausch sprechen könnte, nimmt sie nicht\nStellung. In diesem Zusammenhang wäre neben der Äußerung des\nAngeklagten zu der Nebenklägerin, er habe \"ganz schön\ngesoffen\" (UA S. 5), auch die Aussage des Hausmeisters zu\nwürdigen gewesen, wonach der Angeklagte in der Tatnacht im\nHof des Hauses lärmte und einen betrunkenen Eindruck machte\n(UA S. 7).\n\nRuß Gribbohnm Kutzer\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-27/3-str-449-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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