{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-02-27_3_StR_10_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-02-27","aktenzeichen":"3 StR 10/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 10/91\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdolf Herbert Bruno R EEE aus K@iR, geboren am\n®:. BB 9: in con \"u.\n\nwegen versuchter Nötigung u.a.\n\nwIIl\n\n-2- BA\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Februar 1991 gemäß § 154 Abs. 2, $S 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nl. Das Verfahren wird gemäß $S 154 Abs. 2 StPO\nvorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt\nworden ist. Die dadurch verursachten Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des\nAngeklagten fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n28. März 1990 insoweit aufgehoben, als er\nwegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts\nMülheim/Ruhr vom 12. April 1988 (8 ELs 35a\nJs 79/88 - 24/88) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und zwei Monaten verurteilt\n\nworden ist.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie auf Antrag des Generalbundesanwalts teilweise\nerfolgte Verfahrenseinstellung ($S 154 Abs. 2 StPO) führt zur\nentsprechenden Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dies hat\nzur Folge, daß die im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung einbezogene, wegen Hehlerei verhängte Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren mit der ursprünglich gewährten Strafausset-\n\nzung zur Bewährung wieder auflebt.\n\nIn dem durch die Verfahrenseinstellung begrenzten\nUmfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt\naus, daß die Einzelstrafe wegen versuchter Nötigung die\nfortbestehende Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\n\nMonaten wegen Betrugs nachteilig beeinflußt hat.\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-27/3-str-10-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-27/3-str-10-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.767304+00:00"}}