{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-02-22_3_StR_487_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-02-22","aktenzeichen":"3 StR 487/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 487/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz Herbert T ED aus \"gi,\ngeboren am @. EB 1935 in reg,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwıll\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom\n\n27. Juli 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen und Blutschande zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\n1. Wie die Revision zu Recht rügt, wurde dem Angeklagten entgegen § 258 Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt. Nachdem die Beweisaufnahme wiederum geschlossen worden war, wiederholten die Staatsanwältin, die Vertreterin\n\nder Nebenklägerin und der Verteidiger ihre Anträge. Sodann\nerging das Urteil, ohne daß der Angeklagte zuvor befragt\nworden wäre, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung\nanzuführen habe.\n\na) Der Verfahrensfehler wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen, dessen Beweiskraft (S 274 StPO)\ninsoweit nicht aufgehoben ist. Allerdings hat die Protokollführerin nach Eingang der Revisionsrechtfertigung vom\n1. Oktober 1990 in einer dienstlichen Äußerung vom\n4. Oktober 1990 erklärt, ausweislich des \"Kurzschriftprotokolls vom 23. Juli 1990\" (d.h. der stenographischen Notizen\nder Protokollführerin über die Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 23. Juli 1990 am 27. - nicht 26. - Juli 1990)\nsei dem Angeklagten \"nochmals\" das letzte Wort erteilt worden, was infolge eines Übertragungsversehens nicht in das\nProtokoll aufgenommen worden sei. Diese Erklärung kann der\nbereits erhobenen Verfahrensrüge aus Rechtsgründen aber\nnicht nachträglich die Grundlage entziehen. Das würde selbst\n‚dann gelten, wenn ihr der Vorsitzende aus eigenem Wissen\nbeigetreten wäre und die Urkundspersonen die Sitzungsniederschrift dementsprechend berichtigt hätten. Vielmehr hat das\nRevisionsgericht in einem solchen Fall von der ursprünglichen, dem Revisionsführer günstigeren Fassung auszugehen\n(BGHSt 2, 125, 126 ff.; 34, 11, 12).\n\nb) Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch\nberuhen. Das ergibt sich schon daraus, daß das Landgericht\n\n3\n\nder Einlassung des großenteils leugnenden Angeklagten weitgehend nicht gefolgt ist, sondern ihn auf Grund der abweichenden Angaben seiner am 4. Dezember 1971 geborenen\nTochter Manuela verurteilt hat (vgl. BGHSt 22, 278, 281).\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\nNach den bisher getroffenen Feststellungen ist zweifelhaft, ob das dem Angeklagten vorgeworfene Tatgeschehen eine\nfortgesetzte Handlung bildet. Die Frage ist sorgfältig zu\nprüfen, weil die Vorgänge, die sich über die Zeit vom\n4. Dezember 1982 bis zum 11. Oktober 1989 erstreckten, bei\nAnnahme mehrerer selbständiger Taten wegen Ablaufs der Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4\nStGB) unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten (§§ 173,\n174 StGB) zum Teil nicht mehr verfolgt werden könnten. Die\nVerjährung wurde, soweit ersichtlich, erstmals durch den\nErlaß des Haftbefehls vom 21. Dezember 1989 unterbrochen\n(Bl. 39 d.A.). Das Landgericht geht von unzutreffenden\nrechtlichen Voraussetzungen aus, wenn es meint (UA S. 17),\nder Fortsetzungszusammenhang ergebe sich schon daraus, daß\nder Angeklagte nach dem ersten Geschlechtsverkehr mit seiner\nTochter den Vorsatz faßte, \"bei jeder sich bietenden Gelegenheit\" wiederum den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuführen\n(vgl. BGHSt 36, 105, 110). Überdies wurde das Tatgeschehen\nöfter für möglicherweise längere Zeit unterbrochen (UA\nS. 10). Auch ergibt sich nicht aus dem Urteil, wodurch die\nTeile der Einlassung des Angeklagten widerlegt werden, die\n\ndarauf hindeuten, daß er den anfänglichen Entschluß, seine\nTochter sexuell zu mißbrauchen, im Laufe der Jahre wiederholt aufgegeben und danach neu gefaßt haben kann (UA\n\nSs. 15).\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-22/3-str-487-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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