{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-02-22_3_StR_348_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-02-22","aktenzeichen":"3 StR 348/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7)\n\na\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 348/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Müllermeister Reinold' w dem aus\nSEE , geboren am @. | 1944 in HEEWB (heute DD\n\nm):\n\nwegen Betruges u. a.\n\nwıIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 27. November\n1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) im Fall C II der Urteilsgründe (Untreue), soweit\ndort die Festsetzung der Einzelstrafe unterblieben ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nvier Fällen (C I, III, IV und VII der Urteilsgründe), versuchten Betruges (C VIII der Urteilsgründe), Untreue (C II\nder Urteilsgründe) und Subventionsbetruges in zwei Fällen\n(C V und VI der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon elf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die es durch\nErhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren im Fall C IV\ngebildet hat. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang\nErfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des Verfahrens und des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\nStpo). Näher auszuführen ist nur folgendes:\n\n1. Im Fall C II hat das Landgericht den Angeklagten zu\nRecht der Untreue zum Nachteil der BB cmbH als Komplementärin der BB cmbH und Co. KG (und insofern der\nUntreue zum Nachteil der KG) schuldig gesprochen, nicht auch\nder Untreue zum Nachteil anderer Gesellschafter. Denn nach\nden Feststellungen war der Angeklagte als einziger Kommanditist allein mit Einlagen an der KG beteiligt, als er die insgesamt 13,25 Millionen DM der KG entzog und sie großenteils\nauf ein Privatkonto in der Schweiz transferierte. Bei einer\nKG kann die Schädigung des Gesamthandvermögens zu einem im\nRahmen des § 266 StGB bedeutsamen Vermögensnachteil nur\nführen, wenn und soweit sie zugleich das Vermögen der einzelnen Gesellschafter berührt; deren Einverständnis schließt\ndie Annahme von Untreue aus, soweit sie selbst betroffen sind\n(BGHZ 100, 190, 192 £f, 197; BGH NStZ 1987, 279). Hinsichtlich\nder GmbH steht der Verurteilung des Angeklagten allerdings\nnicht entgegen, daß er als geschäftsführender Alleingesellschafter gehandelt hat (vgl. BGHSt 34, 379, 384; 35, 333,\n337). Nach Anlaß, Art und Umfang der Entnahmen, die zum\nZusammenbruch der Gesellschaften führten, ist es nicht zu\nbeanstanden, daß das Landgericht den Vermögensnachteil der\n\nGmbH in deren Liquiditätsgefährdung und Haftung als Konmplementärin gesehen hat (BGH aaO). Eine GmbH kann rechtlich\nselbst dann noch geschädigt werden, wenn sie überschuldet und\ndas Stammkapital schon verbraucht ist (BGHZ 100, 190, 198;\nBGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 21).\n\n2. Aus dem Urteil geht jedoch nicht hervor, welche\nEinzelstrafe das Landgericht für den Fall C II festgesetzt\nhat. Die Bestimmung muß nachgeholt werden. Die Unterlassung\nführt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, auf die gegen den Angeklagten erkannt worden ist. Es\n1äßt sich nicht ausschließen, daß dieser Ausspruch von dem\nMangel des Urteils beeinflußt ist.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin: Für die Bemessung der Einzelstrafe im Fall\nC II kann erheblich sein, wie sich die Tat auf die Vermögenslage der GmbH ausgewirkt hat (vgl. BGH NSt2 1987, 279 f). Der\nihr zugefügte Schaden ist nicht identisch mit den der KG entzogenen 13,25 Millionen DM. Nach den bisher getroffenen Feststellungen war die GmbH weder mit Einlagen an der KG noch an\nderen Gewinn beteiligt. Sie erhielt als Komplementärin lediglich eine \"Haftungsvergütung\" von 5 % p. a. ihres Stammkapitals von 20.000 DM. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, ob\nsie Vermögen hatte, mit dem sie als Komplementärin - über ihr\nStammkapital hinaus - für Schulden der KG haftete. Bei der\ngeringen Höhe ihres Stammkapitals bot sie als Komplementärin\nden Gläubigern der KG ersichtlich wenig Sicherheit für hohe\n\nForderungen, wie sie hier in Rede stehen. Bei der Angabe UA\n\nS. 72, der Angeklagte habe der GmbH Gelder in Millionenhöhe\n\nentzogen und noch entziehen wollen, handelt es sich nach dem\nübrigen Urteilsinhalt um ein Versehen. Gemeint ist auch dort\nersichtlich die KG, der das Betriebsgrundstück gehörte.\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nFrau Richterin am\nBundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan\nbefindet sich in\nErholungsurlaub und\nist am Unterschreiben\nverhindert.\nRuß Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-22/3-str-348-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-22/3-str-348-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.453650+00:00"}}