{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-02-15_3_StR_284_90_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-02-15","aktenzeichen":"3 StR 284/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3_StR 284/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerard Nikolaus R WB aus DOSE , geboren am\n©. @B 19:7 in vom.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhier: Einziehungsbeteiligung\n\nJindrich wei»\n\nwIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Einziehungsbeteiligten am 15. Februar 1991 gemäß S§ 349 Abs. 1 StPO\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Einziehungsbeteiligten\n\nJindrich WelEB gegen das Urteil des\nLandgerichts Düsseldorf vom 10. November\n\n1989 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Einziehungsbeteiligte hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen\nBetruges zum Nachteil des Beschwerdeführers verurteilt und\ngemäß S 74 Abs. 2 Nr. 2 StPO die Einziehung von neun Bilderfälschungen, die bei dem Einziehungsbeteiligten sichergestellt\nworden waren, angeordnet. Ferner hat es ihm eine Entschädigung\ngemäß $S 74 £ Abs. 2 Nr. 1 StGB versagt. Einen Ausspruch über\ndas Erlöschen der dem Einziehungsbeteiligten nach den Urteilsfeststellungen zustehenden Pfandrechte gemäß § 1204 BGB an\n\ndiesen Bildern, hat es unterlassen.\n\nMit seiner Revision wendet sich der Beschwerdeführer\ngegen die Annahme der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2\nStGB durch das Landgericht und macht einen Verstoß gegen den\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß $S 74 b StGB geltend.\n\nDas Rechtsmittel ist zwar gemäß SS 433 Abs. 1, 437\nAbs. 1 StPO in Verbindung mit S 431 Abs. 1 StPO statthaft.\nEs ist jedoch unzulässig, weil es an der grundsätzlich für\njedes Rechtsmittel und damit auch für ein Rechtsmittel des\nEinziehungsbeteiligten erforderlichen Beschwer fehlt (vgl.\nBGHR StPO S$S 296 II Rechtsmittelbefugnis 1; Boujong in KK\n2. Aufl. § 437 Rdn. 1).\n\nDie Revision macht nicht geltend, daß die Anordnung\ngemäß $S 74 Abs. 2 Nr. 2 in Rechte des Einziehungsbeteiligten\neingreift. Als solche kommen neben dem Eigentum an der betreffenden Sache insbesondere beschränkt dingliche Rechte,\nnicht jedoch schuldrechtliche Ansprüche oder der Besitz in\nBetracht (vgl. Gössel in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 431\nRdn. 12; Boujong aaO S 431 Rdn. 7; Dreher/Tröndle 45. Aufl.\n$S 74 e Rdn. 4; BT-Drucks. V/1319 S. 73). Eigentum an allen\noder einzelnen der eingezogenen Bilderfälschungen macht die\nRevision nicht geltend. Soweit der Beschwerdeführer als\nInhaber von Pfandrechten gemäß § 1204 BGB in Betracht kommt,\nwerden diese Pfandrechte durch die Einziehungsanordnung\nnicht berührt, da sie gemäß § 74 e Abs. 2 Satz 1 StGB grundsätzlich bestehen bleiben (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl.\n$S 74 e Rdn. 7 f£.; BT-Drucks. V/1319 S. 58). Eine Anordnung\ndes Erlöschens dieser Rechte gemäß $S 74 e Abs. 2 Satz 2\nStGB, die für den Fall der auf S 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB ge-\n\nstützten Einziehung von Gesetzes wegen zulässig ist, hat\n\n7E\n\ndas Landgericht nicht getroffen. Damit verbleibt es bei der\ngrundsätzlichen Regelung, nämlich dem Fortbestand der Pfandrechte. Demgemäß ist der Einziehungsbeteiligte auch nicht\ndurch die Versagung einer Entschädigung beschwert, da\n\nes bereits an einem Entschädigungstatbestand - Beeinträchtigung der für das Einziehungsverfahren maßgeblichen\n\nRechte - fehlt.\n\nOb ihm hinsichtlich der eingezogenen Farbkreidezeichnung nach Picasso: Tanzende Frau mit Clown, \"Harlekin\" genannt, ein zur Einziehungsbeteiligung legitimierendes Recht\nüberhaupt zusteht, ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht. Danach hat der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe dieses als Pfand hingegebene Bild später wieder\nausgelöst, so daß das durch dieses Geschäft entstandene\nPfandrecht des Einziehungsbeteiligten daran erloschen ist\n($S 1252 BGB). Aus welchen Rechtsgründen es später wieder in\nseinen Besitz gelangt ist, so daß es dort sichergestellt\n\nwerden konnte, führt das Urteil nicht aus.\n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Einziehungsbeteiligung gemäß S 431 Abs. 1 StPO in dem weiteren\nVerfahren, das durch die auf die Revision des Angeklagten\nerfolgte Aufhebung der Einziehungsanordnung erforderlich\n\ngeworden ist, hiervon nicht berührt wird.\n\nRuß Gribbohm Kutzer\n\nRissing-van Saan Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-15/3-str-284-90-2","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1204","ref_norm":"1204","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74e","ref_norm":"74e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-15/3-str-284-90-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:03.139168+00:00"}}