{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-02-08_3_StR_225_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-02-08","aktenzeichen":"3 StR 225/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n3 StR 225/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n\"4\n\nden Kaufwenn Zeter 9 NEED aus EB, seboren am\n\n® We 55:\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwıIII\n\n-2- #7\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. Februar 1991 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb.)\nvom 29. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit der Verfahrensrüge der\nvorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten Erfolg\n(s 338 Nr. 5 StPO).\n\nTrotz ordnungsgemäßer Ladung war der Angeklagte zum\nFortsetzungstermin der Hauptverhandlung am 29. September\n1989 um 9.00 Uhr nicht erschienen. Der Verteidiger erklärte,\nnoch am Abend zuvor mit dem Angeklagten gesprochen und ihn\nauf den Termin hingewiesen zu haben; dabei habe dieser\ngeäußert, er werde selbstverständlich erscheinen. Nachdem\nein Versuch des Verteidigers, den Angeklagten telefonisch zu\nerreichen, fehlgeschlagen war, wurde die Sache um 9.25 Uhr\n\nnochmals aufgerufen. Das Landgericht setzte dann die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des\nAngeklagten mit der Urteilsverkündung fort.\n\nDas Verfahren war rechtsfehlerhaft. Die Voraussetzungen\ndes § 231 Abs. 2 StPO lagen nicht vor, wenn auch der\nWortlaut der Vorschrift vermeintlich erfüllt schien. Denn\nüber den Wortlaut des § 231 Abs. 2 StPO hinaus darf eine\nunterbrochene Hauptverhandlung nur dann ohne den Angeklagten\nfortgesetzt werden, wenn dieser der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist. Er muß versucht haben, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege\nzu stören (BGHR StPO § 231 II Abwesenheit, eigenm. 2-5)-\n\nDas war nach Überzeugung des Senats nicht der Fall.\nDanach legte sich der Angeklagte nach einem bis zum Morgen\nandauernden Streit mit seiner damaligen Freundin gegen\n6.00 Uhr am Terminstag zu Bett. Zugleich bat er die Frau,\ndie sich zu ihrer Arbeitsstelle begeben mußte, ihn um\n8.00 Uhr telefonisch zu wecken. Diese versuchte dann von\n8.00 Uhr bis ca. 9.30 Uhr etwa alle zehn Minuten bei ihm\nanzurufen, ohne daß er den Hörer abnahm. Einen Nachbarn\nkonnte sie telefonisch ebenfalls nicht erreichen. Sie wußte\nzwar, daß der Angeklagte einen wichtigen Gerichtstermin\nhatte, konnte ihre Arbeitsstelle aber nicht verlassen und\ndachte im Hinblick auf die nächtliche Auseinandersetzung,\ndaß es schließlich sein Problem sei. Als der Angeklagte dann\nmittags geweckt worden war, erfuhr er von seinem Verteidiger\ntelefonisch über den Ausgang des Verfahrens. Aus all dem\nergibt sich, daß der Angeklagte durch einen von seinem\nWillen unabhängigen Umstand gehindert war, an der\nHauptverhandlung teilzunehmen. Dafür, daß der Angeklagte\n\nAL\n\nden Hauptverhandlungstermin bewußt und willentlich versäumt\nhat, besteht kein Anhalt.\n\nVorsoralich weist der Senat für die neue Verhandlung\nauf die unzureichende, pauschale Begründung im angefochtenen\nUrteil zu § 56 Abs. 2 StGB hin (vgl. BGH wistra 1986,\n\n105 £.).\n\nRuß Gribbohm zschockelt\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-08/3-str-225-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-08/3-str-225-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.909728+00:00"}}