{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-01-30_3_StR_396_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-01-30","aktenzeichen":"3 StR 396/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 _ StR 396/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Friedrich KW aus BEER , geboren\nam@ EB 19:3 in ce,\n\nwegen Diebstahls\n\nwıIlIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nBeschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nam 30. Januar 1991 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 20. März\n1990, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und - ohne daß dies aus der schriftlichen Urteilsformel ersichtlich wäre - zur Bewährung ausgesetzt. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge Erfolg, auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb\n\nnicht mehr an.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen nicht eine Verurtei-\n\nlung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. § 260 StGB setzt voraus,\n\ndaß der Täter aus der Wiederholung von Hehlerhandlungen\neinen fortgesetzten, auf unbestimmte Zeit vorgesehenen\nGewinn erzielen und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle\nvon einiger Dauer und einigem Umfang schaffen will (Ruß in\nLK 10. Aufl. § 260 Rdn. 2 m.w.N.). Das Landgericht hat\ninsoweit lediglich festgestellt, daß der Angeklagte für\njeden von ihm in den Monaten Mai bis Oktober 1988 durchgeführten Transport umfangreichen Diebesguts von Kleve nach\nHamburg 300 bis 500 DM erhalten hat. Diese Feststellung läßt\ndie Möglichkeit offen, daß der gewährte Geldbetrag lediglich\nals Unkostenersatz anzusehen ist; jedenfalls ist damit ein\ndarüber hinausgehender - die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit erfüllender - Verdienst nicht belegt.\n\nSollten die neuen Feststellungen Anlaß dazu geben, wird\nder neue Tatrichter zu prüfen haben, ob eine Verurteilung\nwegen Beihilfe zum Diebstahl oder wegen Begünstigung in\nBetracht kommt.\n\nRuß Gribbohm Kutzer\n\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-30/3-str-396-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-30/3-str-396-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.433457+00:00"}}