{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-01-25_3_StR_329_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-01-25","aktenzeichen":"3 StR 329/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 329/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Hinterziehung von Eingangsabgaben u.a.\n\nwıIlI\n\nBA\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2\nauf dessen Antrag, gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am\n\n25. Januar 1991 einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten Wanner sen. und\nDr. Keller wird das Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 28. November 1989 aufgehoben, soweit es sie und\nden Mitangeklagten BP betrifft. Mit aufgehoben\nwerden jedoch nur die Feststellungen\n\na) zur inneren Tatseite, soweit sie sich auf den\nGesamtvorsatz dieser Angeklagten und des Mitangeklagten B@ beziehen, und\n\nb) zu den betroffenen Strafaussprüchen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nAngeklagten Dr. xD wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung\nund wegen Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat (Einzelfreiheitsstrafen: ein Jahr und acht Monate\nsowie ein Jahr und vier Monate). Gegen den Mitangeklagten\nBB, der Revision nicht eingelegt hat, hat es wegen Beihilfe\nzur Steuerhinterziehung auf eine Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten erkannt. Nach den Feststellungen verkürzte der Angeklagte WB sen. im Zusammenhang mit Viehimporten in der Zeit vom 10. Mai 1976 bis zum 15. Januar 1985\ninsgesamt 4.500.571,-- DM Eingangsabgaben (Zölle, Abschöpfung\nund Ausgleichsbetrag Währung), indem er 6.731 Rinder, die er\nangeblich nicht zum Zwecke der Schlachtung abgabenbegünstigt\naus Österreich eingeführt hatte, vor Ablauf der Sperrfrist\nvon vier Monaten schlachten ließ und ihre bestimmungswidrige\nVerwendung durch inhaltlich falsche Verwendungsnachweise\ngegenüber der Zollbehörde verschleierte. Der Angeklagte Dr.\nKB wirkte gegen Zahlung von insgesamt 15.000,-- DM, die\ner hierfür vom Angeklagten vw» sen. erhielt, unter anderem\ndurch Ausstellung unrichtiger Verwendungsnachweise in amtlicher Eigenschaft als Veterinärarzt an der Verkürzung der\nEingangsabgaben mit. Der Mitangeklagte BD unterstützte als\nMitarbeiter und Vertrauter des Angeklagten Wanner sen. von\nAnfang an dessen Steuerhinterziehung. Die hinterzogenen\nEingangsabgaben beliefen sich im Teilkomplex Dr. xD bei\n377 Einfuhren mit 5.207 Rindern vom 10. Mai 1976 bis\n\n15. Januar 1985 auf 3.371.148,50 DM, im Teilkomplex Kg bei\n111 Einfuhren mit 1.359 Rindern vom 25. Oktober 1976 bis\n\n3. Juni 1981 auf 1.037.104,30 DM und im Teilkomplex vB»\nbei 15 Einfuhren mit 165 Rindern vom 31. März 1982 bis\n\n12. Oktober 1984 auf 92.318,20 DM.\n\nAL\n\nII. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel\nhaben mit den Sachrügen in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des\nVerfahrens und des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben\n($S 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten\ndie ihnen vorgeworfenen Taten jeweils im Fortsetzungszusammenhang begangen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Die Möglichkeit teilweiser Verjährung zwingt zur sorg-\n\nfältigen Prüfung dieser Frage.\n\na) Seine Ansicht, der Angeklagte Wanner sen. habe sich\neiner fortgesetzten Steuerhinterziehung schuldig gemacht, begründet das Landgericht damit, er habe aufgrund eines einheitlichen, von vornherein auf wiederholte Begehung gerichteten Willensentschlusses gehandelt (UA S. 562). Diese Begründung läßt auch bei Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen besorgen, daß die Strafkammer den Rechtsbegriff\nder fortgesetzten Handlung verkannt hat (vgl. UA S. 16, 18,\n21, 22, 23, 553).\n\nZur inneren Tatseite ist beim Fortsetzungszusammenhang\nGesamtvorsatz erforderlich. Er muß so beschaffen sein, daß er\nsämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß\nauf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Ver-\n\nlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten,\n\n-5-\n\naber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluß oder eine Bereitschaft, fortan eine Reihe\ngleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (BGHSt 36,\n105, 110).\n\nNach den Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß\nder vor dem 10. Mai 1976 gefaßte Entschluß des Angeklagten\nvn sen. (UA S. 16) nur ein solcher, für einen Gesamtvorsatz nicht ausreichender allgemeiner, wenn auch von Anfang an\nauf wiederholte und insofern \"fortgesetzte\" Begehung gerichteter Entschluß war (UA S. 18), d. h. ohne nähere Konkretisierung insbesondere hinsichtlich der Dauer und des Umfangs der Eingangsabgabenverkürzung. Die Möglichkeit, Rinder\nabgabenbegünstigt einzuführen, hing ersichtlich von der Aufteilung des jährlichen Einfuhrkontingents der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft und von der Quote ab, die der Angeklagte veiB sen. davon über die Firma BED bekommen konnte.\nOb er insofern auf Dauer von gleichbleibenden Verhältnissen\nausgehen konnte und ausging, ist offen. Sein Tatplan bezog\nsich auch nur auf einen Teil der von ihm aus Österreich\neingeführten Rinder (UA S. 16, 18); der Umfang der Ausführung\nschwankte während der Tatzeit erheblich. Die Reihe der Einfuhren wurde wiederholt durch zum Teil größere zeitliche\nAbstände unterbrochen, so von Juni bis August 1976, von\nOktober bis Dezember 1978, von Juni bis Oktober 1979, von\nJuli bis August 1980, von Juni bis September 1983 und von\nNovember bis Dezember 1984, ohne daß sicher wäre, ob diese\nUnterbrechungen etwa wegen Urlaubs oder Krankheiten des Angeklagten Dr. | (vgl. UA S. 540) von vornherein vor-\n\ngesehen waren. Allerdings kann die Häufung der Einfuhren in\n\nAK\n\nbestimmten Zeitabschnitten (öfter mehr als zehn im Monat und\nmehr als fünf am Tage) darauf hindeuten, daß sie sich (etwa\nbei Erwerb einer größeren Zahl von Rindern durch ein einziges\nAnkaufsgeschäft in Österreich) nach Gruppen mehreren verschiedenen, jeweils fortgesetzten Eingangsabgabenverkürzungen\nzuordnen ließen. Wie eine solche Zuordnung zu geschehen\nhätte, vermag der Senat mangels ausreichender Feststellungen,\ndie insoweit auch zur äußeren Tatseite ergänzt werden müßten,\n\naber nicht abschließend zu beurteilen.\n\nIm Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob und für welche\nFälle an der Rechtsprechung zur nachträglichen Bildung oder\nErweiterung eines Gesamtvorsatzes (vgl. BGHR StGB vor § 1/fH\nGesamtvorsatz 1-4, 9-11) festzuhalten wäre, soweit sie nicht\nbereits durch die Entscheidungen BGHSt 36, 105 (113 £f£f.) und\nBGH NSt2 1989, 435 £f. eingeschränkt worden ist (vgl. BGH,\nUrteil vom 13. Dezember 1990 - 4 StR 516/90 zum Diebstahl und\nBGH, Beschluß vom 9. Januar 1991 - 3 StR 243/90 zur Umsatzsteuerhinterziehung). Für den Fall einer solchen Bildung\noder Erweiterung wäre zu beachten, daß die Steuerverkürzung,\ndie mit jeder einzelnen der den Gegenstand der Verurteilung\nbildenden Einfuhren verbunden war, auch für den Fall rechtlicher Vollendung schon bei der Abfertigung des einzelnen\nTransports zur Freigutverwendung (vgl. SS 35, 35a, 38, 39\nAbs. 1 2G) tatsächlich erst beendet war, sobald der Angeklagte Wanner sen. nach Ablauf von frühestens vier Monaten\nder Zollbehörde den unrichtigen Verwendungsnachweis vorlegte\nund damit aus seiner Sicht eine Nachforderung der Zollbehörde\nausschloß (vgl. $S 39 Abs. 3 2G). Aus einem zeitlichen Zusammentreffen oder einer zeitlichen Überschneidung mehrerer\n\nTaten allein kann ein Gesamtvorsatz nicht gefolgert werden\n\n(BGHSt 33, 4, 5; BGHR StGB vor S 1/£H Gesamtvorsatz 8, 16, 17\nund 23), zumal hier wiederholt (zum Beispiel von Juni bis\nOktober 1980 und von Juni bis September 1983) auch längere\nUnterbrechungen zwischen den Einfuhren liegen. Wann die Verwendungsnachweise für bestimmte Einfuhren bei der Zollbehörde\n\neingereicht wurden, steht nicht fest.\n\nb) Die Bedenken, die gegen die Annahme nur einer fortgesetzten Steuerhinterziehung des Angeklagten N] sen.\nsprechen, gelten in gleicher Weise auch für die ihm vorgeworfene fortgesetzte Bestechung (§ 334 StGB) sowie für die\nfortgesetzte Beihilfe zur Steuerhinterziehung und die fortgesetzte Bestechlichkeit des Angeklagten Dr. xD (Ss 332\nStGB). Insoweit hat das Landgericht auf eine gesonderte\nrechtliche Begründung des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet (UA S. 562, 563), obwohl insbesondere die unwiderlegte\nEinlassung des Angeklagten Dr. KW Raum für die Annahme\nläßt, er habe, wie vom Angeklagten vo» sen. möglicherweise\nerkannt, sich nach allgemein erklärter Bereitschaft jeweils\nerst von Fall zu Fall entschlossen, dem Drängen des Mitangeklagten zur Mitwirkung an den Steuerverfehlungen nachzugeben.\nDer Angeklagte Dr. KB hat nämlich angegeben: Er sei immer\ntiefer \"in den Sumpf\" hineingerutscht. Er sei damals gesellschaftlich \"abgedriftet\" gewesen. Er habe häufig Kneipen\nbesucht. Dies sei vom Angeklagten WB sen. ausgenutzt\nworden. Später habe er \"aus der Mühle nicht mehr herausgekonnt\" (UA S. 540). Soweit der Angeklagte Dr. KB pei\neiner und derselben Gelegenheit mehrere unrichtige Verwendungsnachweise gleichzeitig ausgestellt haben sollte, kommt\nfür solche Fallgruppen auch eine natürliche Handlungseinheit\n\nin Betracht.\n\n2. Die dargelegten Rechtsfehler, welche die Annahme des\nFortsetzungszusammenhangs betreffen, können die Angeklagten\nbeschweren. Bei einer fortgesetzten Tat beginnt der Lauf der\nVerjährungsfrist erst mit der Beendigung des letzten Teilaktes (BGHSt 36, 105, 109), hier also nicht vor dem\n15. Januar 1985. Bei Annahme einer Mehrheit selbständiger\nTaten könnten dagegen große Teile des Gesamtkomplexes wegen\nVerjährung möglicherweise nicht mehr verfolgt werden. Soweit\naus den Akten ersichtlich, ist - nach Beginn der Einfuhren am\n10. Mai 1976 - die Verjährungsfrist von fünf Jahren (S 78\nAbs. 3 Nr. 4 StGB) gegen den Angeklagten vu sen. erstmals\ndurch den Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Augsburg vom\n12. Juli 1985 (Band I Bl. 7 d. A.) unterbrochen worden und\ngegen den Angeklagten Dr. Ko 3 ) durch dessen erste Vernehmung als Beschuldigter am 16. Juli 1986 (Band I Bl. 85 d.\nA.). Vor dem 12. Juli 1980 liegen 245, vor dem 16. Juli 1981\n287 der insgesamt 503 Einfuhren. Unabhängig davon könnten erhebliche Teile des Gesamtgeschehens bei Annahme einer Mehrheit selbständiger Taten wegen Ablaufs des Doppelten der\ngesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 78 c Abs. 3 StGB unverfolgbar sein, soweit sie vor dem 28. November 1979 beendet\nwaren. Vor diesem Zeitpunkt liegen 198 der insgesamt 503 Einfuhren. Trotz der Möglichkeit, auch festgestellte verjährte\nTaten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH NJW\n1987, 3144, 3145), kann der Senat nicht ausschließen, daß die\nStrafaussprüche im Ergebnis zum Nachteil der Angeklagten von\n\nden dargelegten Beanstandungen betroffen sind.\n\nIII. Die Aufhebung des Urteils zugunsten der Beschwerdeführer erfaßt die tatsächlichen Feststellungen nur insoweit,\nals sie von dem Rechtsfehler betroffen sind. Die Aufhebung\n\nist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten BD zu erstrecken. Eine Erstreckung auch auf den Mitangeklagten Wanner\njun. kommt dagegen nicht in Betracht, weil er durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert ist, er\ninsbesondere nach den Feststellungen erst ab Mai 1982 an der\nSteuerhinterziehung beteiligt war und Verjährung ihm\n\ngegenüber deshalb auszuschließen ist (vgl. Bd. I Bl. 75, 90\nd. A.).\n\nRuß Gribbohm zschockelt\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-25/3-str-329-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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