{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-01-25_3_StR_302_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-01-25","aktenzeichen":"3 StR 302/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR _302/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Meineides u.a.\n\nwıIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 25. Januar 1991 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n31. August 1989 werden als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigungen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben hat (S$S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDie gleichlautenden Verfahrensbeschwerden,\nmit denen die Ablehnung eines Beweisamtrags\nzur Frage der Zusendung eines Kontoauszugs an\nden Zeugen BB peanstandet wird, dringen\njedenfalls deshalb nicht durch, weil entgegen\nder Meinung der Verteidigung auszuschließen\nist, daß das Urteil auf einer fehlerhaften\n\nBehandlung dieses Beweisamtrags beruht.\n\nDie Erwägungen, mit denen es das Landgericht\nim Falle der Angeklagten HD Untersinger\nmit Rücksicht auf das \"Doppelverwertungsverbot gemäß S$S 50 StGB\" abgelehnt hat, den\nausdrücklich wegen Verfahrensverstoßes gegen\nS 60 Nr. 2 StPO ermäßigten Strafrahmen des\n\nS$S 154 Abs. 2 StGB weiter nach $S 157 Abs. 1,\nS 49 Abs. 2 StGB zu mildern (UA S. 183),\ndeuten darauf hin, daß ihnen die Vorstellung\n\nFa\n\nzugrunde liegt, der Strafmilderungsgrund der\nVerletzung des § 60 Nr. 2 StPO sei dem des\nsogenannten Aussagenotstandes gleichzusetzen.\nDiese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Der\nstrafmildernde Gesichtspunkt des Verstoßes\ngegen das Eidesverbot unterscheidet sich\nebenso wie der sachlich ähnlich gelagerte der\nfehlenden Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO wesentlich von § 157 Abs. 1 StGB und stellt\neinen weiteren und selbständigen Strafmilderungsgrund dar (vgl. BGH NStZ 1984, 134; BGH,\nUrteil vom 17. Mai 1960 - 1 StR 96/60).\nwährend die Strafmilderung, die ihren Grund\nin der objektiven Verletzung des § 60 Nr. 2\nStPO hat, grundsätzlich unabhängig von der\nsubjektiven Einstellung des Täters gewährt\nwird, privilegiert das Gesetz durch S 157\nAbs. 1 StGB allein ein bestimmtes Handlungsmotiv. Die unzutreffende Beurteilung des Verhältnisses der Strafmilderungsgründe hat\n\nsich jedoch im Ergebnis nicht zum Nachteil\nder Angeklagten I ) Untersinger ausgewirkt. Aus dem Zusammenhang der vom Landgericht angestellten Überlegungen zur Strafrahmenwahl geht hervor, daß es bei der\nGesamtwürdigung zur Frage des minderschweren\nFalles nach $S 154 Abs. 2 StGB nicht nur den\nobjektiven Verfahrensverstoß gegen § 60 Nr. 2\nStPO, sondern auch die für $S 157 Abs. 1 StGB\nwesentliche Selbstschutztendenz berücksichtigt hat und den Ausnahmestrafrahmen des\n\nAH\n\n§ 154 Abs. 2 StGB wegen beider Gesichtspunkte bejaht hat. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Dann aber hat die\nStrafkammer im Ergebnis zu Recht angenommen,\ndaß $S 50 StGB einer weiteren Strafmilderung\nnach S 157 Abs. 1, § 49 Abs. 2 StGB\nentgegensteht.\n\n2, Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten\n\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nRuß Gribbohm Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt befindet sich in\nErholungsurlaub und ist am\nUnterschreiben verhindert.\nRuß\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-25/3-str-302-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-25/3-str-302-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:02.188750+00:00"}}