{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-01-23_3_StR_415_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-01-23","aktenzeichen":"3 StR 415/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„?\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 415/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeer R ESEEEEB aus Vu, dort geboren an®.\n\n1955,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 23. Januar 1991 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 31. Januar 1990\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit\n\neiner Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDer Angeklagte beanstandet zu Recht, daß die gesetzliche Frist von fünf Wochen, in der das vollständige\nUrteil zu den Akten gebracht werden muß, nicht eingehalten\nworden ist (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das schriftliche\nUrteil ist zwar am 7. März 1990, dem letzten Tag dieser\nFrist, bei der Geschäftsstelle eingegangen. Es war jedoch\nnicht vollständig, weil es nur von zwei Berufsrichtern, der\nVorsitzenden und einem der Beisitzer, unterzeichnet\n\nworden ist, ohne daß ein Verhinderungsgrund für den dritten\nvorgelegen hat (vgl. BGHSt 28, 194, 195; 26, 247, 248).\n\nDie Unterschrift des weiteren beisitzenden Richters hat\ndie Vorsitzende durch den Vermerk ersetzt: \"SW für\nK@EEB, der wegen Unerreichbarkeit auch außerhalb des\nDienstgebäudes an der Unterschriftsleistung verhindert ist.\"\nDamit ist die Verhinderung des dritten Richters jedoch nicht\ndargetan. Die \"Unerreichbarkeit\" am letzten Tag der Urteilsabsetzungsfrist stellt als solche noch keinen Verhinderungsgrund im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO dar (vgl. BGHSt\n31, 212, 214; 28, 194, 195; Engelhardt in KK StPO 2. Aufl.\n$S 275 Rdn. 34). Vielmehr kommt es auf die dazu führenden\nGründe entscheidend an. Sie müssen daher im sogenannten Verhinderungsvermerk genannt werden, auch wenn dies in allgemein gehaltener Bezeichnung (Urlaub, Krankheit usw.) geschehen kann (BGHSt 31, 212, 214; Kleinknecht/Meyer StPO\n39. Aufl. § 275 Rdn. 20). Eine solche Angabe, aus der sich\nder Verhinderungsgrund schlüssig ergibt, fehlt hier. Dies\nhat zur Folge, daß im Revisionsverfahren auf die entsprechende Verfahrensrüge hin die Nachprüfung, ob der betreffende Richter verhindert war, auch in tatsächlicher Hinsicht\neröffnet ist (vgl. BGHSt 31, 212, 214; 28, 194, 195). Der\nsonst geltende Grundsatz, daß die Feststellung des Vorsitzenden über den Verhinderungsgrund in den tatsächlichen\nVoraussetzungen nicht nachprüfbar ist (vgl. BGH NJW 1961,\n782), erfährt insoweit eine Ausnahme (BGHSt 31, 212, 214;\n28, 194, 195). Nach dem Ergebnis der Überprüfung in vorliegender Sache ist davon auszugehen, daß in der Person des\ndritten Richters ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 275\nAbs. 2 Satz 2 StPO nicht bestand. Die Vorsitzende hat sich\n\nentgegen der Bitte des Generalbundesanwalts geweigert, den\nGrund für die \"Unerreichbarkeit\" von Richter am Landgericht\nKB zu nennen, und hat sich dazu auf die Unüberprüfbarkeit des Verhinderungsvermerks in tatsächlicher Hinsicht\nberufen. Auch Richter am Landgericht a] selbst sieht\n\"keine Veranlassung zu einer dienstlichen Äußerung\". Da\ndie Weigerung, sich zur Frage der Unerreichbarkeit des\ndritten Richters näher zu äußern, bei Zugrundelegung der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs offensichtlich nicht\ngerechtfertigt ist, deutet der Senat das Verhalten der\nbeteiligten Richter in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dahin, daß ein Verhinderungsgrund im Sinne des\n\n§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gegeben war. War absehbar,\ndaß der Urteilsentwurf erst am letzten Tag der Frist\nfertiggestellt würde, hätte die Vorsitzende die beteiligten\nRichter rechtzeitig darauf hinweisen können, daß sie sich\nzur Unterzeichnung, einem unaufschiebbaren Dienstgeschäft,\nbereithalten müssen (BGHSt 28, 194, 195; Engelhardt aa0).\n\nDer demnach vorliegende Verstoß gegen § 275 Abs. 1\nSatz 2 StPO zwingt als absoluter Revisionsgrund nach § 338\nNr. 7 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß\nauf die weiteren verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers eingegangen zu\nwerden braucht.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes\nhin:\n\nDie Annahme von Fortsetzungszusammenhang bedarf auch im\nBereich des Betäubungsmittelstrafrechts sorgfältiger Begründung. Zur subjektiven Tatseite reicht der allgemeine\nEntschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen,\nnicht aus, um einen Gesamtvorsatz zu begründen. Erforderlich\nist vielmehr, daß der Tatentschluß auf einen Gesamterfolg\ngerichtet ist und die Einzelakte der Handlungskette in den\nwesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung nach Ort, Zeit und\nungefährer Ausführungsart umfaßt (ständige Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGHSt 36, 105, 110\nm.w.N.). Allerdings genügt beim unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln zur Annahme eines Gesamtvorsatzes in\nder Regel die Feststellung, daß ein eingespieltes Bezugsund Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter\nbedient, ohne für jedes einzelne Geschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1\nFortsetzungszusammenhang 2 bis 5 und BtMG § 29 III Nr. 4\nMenge 7; Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1990 - 3 StR 326/90,\njeweils mit weiteren Nachweisen). Daß der Angeklagte in\neinem solchen eingespielten Bezugs- und Verkaufssystem tätig\nwar, mag nach dem geschilderten Sachverhalt für die Zeit bis\nAnfang August 1988 zu bejahen sein. Jedenfalls schied er\naber nach dem genannten Zeitpunkt aus diesem \"System\" aus.\nDer Angeklagte hat zwar auch danach von RW Haschisch bezogen. Dies geschah jedoch auf Grund einer wesentlich veränderten Sachlage, die darauf hindeutet, daß seinem weiteren\nHandeln ein neuer, den Fortsetzungszusammenhang unterbrechender Tatentschluß zugrundelag (vgl. zur Unterbrechung des\nGesamtvorsatzes: BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 14 und\n\n0\n\nGesamtvorsatz, erweiterter 9; BGHR AO § 370 I Fortsetzungszusammenhang 1; BGH, Urteile vom 10. Mai 1990 - 4 StR\n679/89, insoweit in BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 20\nnicht abgedruckt, vom 13. September 1990 - 4 StR 253/90).\n\nDie bisher getroffenen Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang sind für die Zeit nach Anfang August 1988 auch\ndeshalb unzureichend, weil Angaben über die (Mindest-)Zahl\nder Einzelakte fehlen und deswegen der Schuldumfang nicht\ngenau abgegrenzt ist (vgl. BGHR StGB vor § 1 fH Schuldumfang\n1 mit Nachweisen.)\n\nRuß Gribbohm zschockelt\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-23/3-str-415-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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