{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-01-16_3_StR_414_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-01-16","aktenzeichen":"3 StR 414/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 414/99 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst A EEE aus rB-VE, Teboren am\n® WE 9:1 in x,\n\nwegen Totschlags\n\nwımll\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. Januar 1991 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Kiel vom 27. März 1990 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nzwar ist die Verfahrensrüge unzulässiger Verwertung\ntagebuchartiger Aufzeichnungen nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, deshalb unzulässig, weil die Revision den die Verwertung anordnenden Gerichtsbeschluß\nnicht vollständig mitteilt; denn dieser Beschluß wird im\nOriginal der zu den Hauptakten gebrachten Revisionsbegründung vollständig mitgeteilt. Die Verfahrensrüge ist\naber deswegen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig,\nweil die Revision nicht vorträgt, welchen Inhalt die vom\nGericht verwerteten, angeblich unter das Verwertungsverbotfallenden privaten Aufzeichnungen des Angeklagten\nhaben. Die nur aus UA S. 7 ersichtliche knappe Zusammenfassung reicht nicht aus, um beurteilten zu können, ob\ndie verwerteten Aufzeichnungen dem absolut geschützten\nKernbereich privater Lebensgestaltung oder dem Abwägungsbereich zuzuordnen sind. Aus dem angefochtenen\nUrteil i.V.m. dem von der Revision mitgeteilten\nGerichtsbeschluß ergibt sich lediglich der vom Gericht\nnicht den Tagebüchern zugeordnete Inhalt eines Teils von\nprivaten Aufzeichnungen, die im Schreibtisch des Angeklagten in dessen Dienststelle vorgefunden und mit\n\nGenehmigung des Dienstvorgesetzten sichergestellt worden\nsind. Sie betreffen den äußeren Ablauf einer ehelichen\nAuseinandersetzung vom 25. März 1987 (UA S. 7 f.) und\nberühren nicht den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts\ndes Angeklagten; ihre Verwertung war jedenfalls zur Aufklärung des vorliegenden Tötungsverbrechens zulässig\n(vgl. BVerfGE 80, 367; BGHSt 34, 397; 19, 325).\n\nDer Senat hatte auch nicht zu prüfen, ob das Landgericht\n- unabhängig von einem möglichen Verwertungsverbot - die\nTagebücher, die der Sachverständige bei seinem Gutachten\nberücksichtigt hat, prozeßordnungsgemäß über das Sachverständigengutachten als sog. Befundtatsache in die\nHauptverhandlung einführen durfte oder ob insoweit eine\nförmliche Beweisaufnahme über eine sog. Zusatztatsache\nerforderlich war. Denn ein solcher Verfahrensfehler wird\nnicht gerügt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nsowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-16/3-str-414-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-16/3-str-414-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.841451+00:00"}}