{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-01-11_3_StR_436_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-01-11","aktenzeichen":"3 StR 436/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3_StR 436/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter DB HE zus vB, dort geboren am\n® WB 5:55,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nziffer 2 auf dessen Antrag, am 11. Januar 1991 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 30. Juli\n1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen,\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von\nKokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit diesem Betäubungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt und 74,4 Gramm\nKokain eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch hat einen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die zulässig\n\nerhobene Aufklärungsrüge zur Frage einer erheblichen\nVerminderung der Schuldfähigkeit führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Die Kammer hat, gestützt auf die Angaben\ndes Angeklagten, festgestellt, daß der Angeklagte in den\nletzten zwei bis drei Wochen vor der Festnahme kein Kokain\nmehr genommen hatte (UA S. 4) und keine Anhaltspunkte dafür\nersichtlich seien, daß der sporadische Kokainkonsum in den\ndavor liegenden Monaten zu einer erheblichen Verminderung\nder Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt habe (UA\n\nSs. 10).\n\nDemgegenüber führt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kleve vom 20. März 1990 im wesentlichen Ergebnis\nder Ermittlungen aus: \"Ein bei dem Angeschuldigten vorgenommener Urintest belegt den Konsum von Kokain\" (UA S. 47).\nDas Ergebnis einer dem Angeklagten nach seiner Festnahme\nentnommenen Urinprobe weist nach dem in den Sachakten Blatt\n30 befindlichen Bericht der Medizinaluntersuchungsstelle\nDuisburg vom 3. Januar 1990 13.7 mg/l Kokain aus.\n\nDer Beschwerdeführer macht mit der Aufklärungsrüge zu\nRecht geltend, der Kammer hätte sich wegen dieses Widerspruchs die Verlesung des Berichts und die Einholung\neines Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen. Zwar\nbegründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich\nallein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (BGH NStZ 1989, 17 m.w.N.). Der Senat kann jedoch\n\nnicht ausschließen, daß die Menge des im Urin des Angeklagten nachgewiesenen Kokains zu einer erheblichen Verminderung\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB\ngeführt haben kann.\n\nRuß Gribbohm Frau Richterin am\nBundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan\nbefindet sich in Erholungsurlaub; sie ist\ndaher am Unterschreiben\nverhindert.\n\nRuß\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-11/3-str-436-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-11/3-str-436-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.601333+00:00"}}