{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-01-09_3_StR_250_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-01-09","aktenzeichen":"3 StR 250/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 250/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Steuerhehlerei u.a.\n\nwIıl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Januar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof x\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte sw»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n19. Dezember 1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\n\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der\nSteuerhehlerei (S 374 Abs. 1 AO) und der Untreue (S 266\nStGB) freigesprochen. Die auf die Verletzung sachlichen\nRechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, erweist sich als\n\nunbegründet.\n\nDie Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters,\ndem es obliegt, sich eine Überzeugung von der Schuld oder\nNichtschuld eines Angeklagten zu verschaffen. Die Beweiserwägungen sind für das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar, mithin darauf, ob sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sind, gegen Denkgesetze\n\noder gesichertes Erfahrungswissen verstoßen oder ob ihnen zu\nhohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zugrundeliegen\n(vgl. BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20; BGHR StPO § 261\nBeweiswürdigung 2). Dies ist entgegen den Behauptungen der\nRevision nicht der Fall. Soweit die Beschwerdeführerin ihre\neigene Wertung der Beweise an die Stelle derjenigen des\nTatrichters setzt oder (teilweise) von nicht festgestellten\nTatsachen ausgeht, kann sie damit im Revisionsverfahren\n\nnicht gehört werden.\n\nRuß Gribbohm Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-09/3-str-250-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-09/3-str-250-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.500927+00:00"}}