{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-01-09_3_StR_205_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-01-09","aktenzeichen":"3 StR 205/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage heimtückisch begangenen Mordes.","text_plain":"Veröffentlichung: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB S 211 Abs. 2\n\nZur Frage heimtückisch begangenen Mordes.\n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 1991 - 3 StR 205/90 - LG Düsseldorf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR _205/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSalvatore T gummi aus HB, geboren am\n14. Juni 1932 in Sg Pi ii CHE (Italien),\n\nwegen Totschlags\n\nwıII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Januar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nDr. Rissing-van Saan\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus rei\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Sg\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n20. Oktober 1989 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch verursachten notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine\nEhefrau, die Mitangeklagte Giovanna TB, von vorwurf\nder Tatbeteiligung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft\ngreift das Urteil mit der auf die Sachrüge gestützten Revision nur noch insoweit an, als es den Angeklagten betrifft,\nund erstrebt in erster Linie eine Verurteilung wegen heimtückisch begangenen Mordes. Das vom Generalbundesanwalt\nvertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nl. Der 58 Jahre alte Angeklagte und seine fünf Jahre\nältere Frau, die beide aus Süditalien stammen und sich seit\n1960 bzw. 1971 in der Bundesrepublik aufhalten, lebten den\n\nFeststellungen des Landgerichts zufolge vom Frühjahr 1987\n\nan in Streit mit den neuen Eigentümern des Mehrfamilienhauses, in dem sie seit Jahren zur Miete wohnten, dem türkischen Staatsangehörigen Abdurahman cm: dem späteren Tatopfer, und seiner Ehefrau. Grund dafür war, daß die Eheleute\ncD alsbald nach dem Erwerb des Hausanwesens eine höhere\nMiete verlangt hatten und zudem Meinungsverschiedenheiten\nüber die Benutzung des zum Haus gehörenden Gartens entstanden waren. Die Streitigkeiten hatten ihren ersten (vorläufigen) Höhepunkt, als es im September 1987 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Ehefrau des Angeklagten\nund Abdurahman ci kam. Weil er von ihr im Garten gesetzte\nPflanzen herausgerissen hatte, beschimpfte sie ihn massiv\nund schlug ihn zweimal ins Gesicht. Daraufhin kündigten die\nEheleute cm das Mietverhältnis fristlos und erstritten\nein zunächst nicht rechtskräftiges Räumungsurteil gegen den\nAngeklagten und seine Frau mit einer Räumungsfrist bis\n\n30. Juli 1988.\n\nAm 18. Juni 1988 war das Ehepaar CB gegen 20.30 Uhr\nim Garten des Hausanwesens beschäftigt. Dabei wurde es vom\nAngeklagten und seiner Ehefrau von deren Wohnung aus\nbeobachtet. Diese fühlten sich, zumal nach dem Räumungsurteil und wegen des völligen Ausschlusses von der Gartenbenutzung, von der Familie cu immer mehr benachteiligt\nund von ihr gedemütigt. Auch an diesem Abend glaubten sie\nwahrzunehmen, daß sich cn mit seiner Ehefrau und einer\nNachbarin über sie lustig machte. Dies steigerte ihre\nEmpörung darüber, daß sie ausziehen sollten, so sehr, daß\nsie sich entschlossen, diesen Gefühlen gegenüber den Eheleuten cn Luft zu machen. Der Angeklagte, der bemerkt\nhatte, daß cB in den Waschkeller gegangen war, um\n\nWasser zu holen, wollte ihn dort stellen. Er bewaffnete sich\nmit einem Messer, um, falls es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem ihm körperlich überlegenen, 20 Jahre\njüngeren CP kommen sollte, nicht auch noch in dieser der\nVerlierer zu sein. \"Er hielt es für möglich, zu diesem Zweck\nauch mit dem Messer zustechen zu müssen. Siegen wollte er um\njeden Preis, auch wenn die cs dafür beizubringenden Verletzungen tödlich verlaufen sollten\" (UA S. 13). Der Angeklagte traf ca im Waschkeller an, als dieser ihm den\nRücken zukehrend damit beschäftigt war, Wasser in einen\nEimer zu füllen. Nachdem er die Tür zum Garten zugedrückt\nhatte (ohne sie möglicherweise zu verschließen), tippte er\nca auf die Schulter. Als dieser sich umwandte, stellte\nsich der Angeklagte vor ihn, hielt dabei wie zuvor schon das\nMesser auf dem Rücken versteckt und sagte erregt: \"Jetzt ist\nSchluß, jetzt reicht’s mir von den Füßen bis zum Kopf!\".\ncB erwiderte, daß der Angeklagte weg müsse, dies sei sein\nBesitz. Er faßte ihn vorn am Hemd, schüttelte ihn und gab\nihm eine Ohrfeige. Der Angeklagte holte daraufhin mit dem\nMesser, das er immer noch in seiner rechten Faust auf dem\nRücken hielt, aus und versetzte CB zwei Stiche in den\nBrustbereich. An den dadurch erlittenen Verletzungen verblutete cB. Ob bereits der erste oder erst der zweite Messerstich tödlich gewirkt hatte, ließ sich nicht feststellen.\nBeim Zustechen nahm der Angeklagte die Möglichkeit, daß\nCB tödlich getroffen werde, billigend in Kauf.\n\n2. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke im Ergebnis zu Recht\nverneint. Die dagegen erhobenen Einwände der Staatsanwalt-\n\nschaft greifen nicht durch.\n\na) Maßgebend für die Beurteilung, ob der Täter die Argund Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung\nbewußt zur Tötung ausgenutzt, somit heimtückisch gehandelt\nhat, ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs und damit der Eintritt der Tat in\ndas Versuchsstadium (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 32, 382, 384; BGHR StGB § 22 Ansetzen\n12 und § 211 II Heimtücke 2, 4 und 6, jeweils mit weiteren\nNachweisen). Bei Versuchsbeginn war cs jedoch nicht mehr\n\narglos.\n\naa) Allerdings versah er sich offensichtlich keines\nAngriffs, als der Angeklagte, das Messer versteckt auf dem\nRücken haltend, den Waschkelier betrat, die zum Garten führende Tür zudrückte und ihn auf die Schulter tippte. In diesem Verhalten ist aber noch nicht der Beginn der Tötungshandlung zu sehen. Einen Tatentschluß hatte der Angeklagte\nzwar schon gefaßt, als er sich mit dem Messer bewaffnete (UA\nS. 13 und 49), weil lediglich die Tatausführung, nicht aber\nder Wille zur Tat davon abhängig war, daß es zu Tätlichkeiten kommen werde (vgl. Eser in Schönke/Schröder StGB\n23. Aufl. § 22 Rdn. 18 und 19). Auch erstreckt sich das\nVersuchsstadium einer Tat auf Handlungen, die nach dem\nTatplan der Tatbestandsverwirklichung in dem Sinne unmittelbar vorausgehen, daß der Täter subjektiv die Schwelle zum\n\"jetzt geht es los\" überschreitet und objektiv ohne weitere\nZwischenakte zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt\n(vgl. BGHSt 26, 201, 202/203; 28, 162, 163; 30, 363, 364;\nBCHR StGB S 22 Ansetzen 12 und § 211 II Heimtücke 6). Diese\nPhase war jedoch erst erreicht, als der Angeklagte mit dem\nMesser ausholte, um zum ersten Mal zuzustechen. Erst als\n\nCD ihm die Ohrfeige versetzte und mit den Tätlichkeiten\nbegann, \"ging es\", bezogen auf die Tötungshandlung, aus der\nSicht des Angeklagten \"los\". In den Fällen, in denen ein\nunbedingter Tatentschluß gefaßt ist, den der Täter in der\nAusführung aber vom Eintritt bestimmter Umstände abhängig\nmacht, kann eine Versuchshandlung zwar schon vor dem\n\"Bedingungseintritt\" zu bejahen sein (vgl. BGHSt 22, 80;\nferner Eser aaO Rdn. 19 mit Nachweisen). Hier jedoch, wo die\nTatausführung von einem Verhalten des dann Getöteten selbst\nabhing, das bei Zugrundelegung der Feststellungen nicht im\nSinne einer automatischen Reaktion ausgelöst werden sollte,\nist ein unmittelbares Ansetzen zur Tötungshandlung für das\nStadium vor der Tätlichkeit CB nicht anzunehmen. In\ndiesem zeitlichen Bereich war das Leben des späteren\nTatopfers noch nicht in einem nach Versuchsgrundsätzen\n\nerheblichen Maße gefährdet.\n\nbb) Als der Angeklagte mit dem Messer ausholte um\nzuzustechen, hatte CP seine anfangs vorhandene Arglosigkeit gegenüber dem Angeklagten verloren. Davon ist\nersichtlich auch das Landgericht ausgegangen. Die von ihm\ngegebene - knappe - Begründung, der Angeklagte habe CB\nmit den Worten \"Jetzt ist Schluß, jetzt reicht’s mir von den\nFüßen bis zum Kopf!\" klargemacht, daß er ihm feindlich\ngegenüberstand (UA S. 54), stellt freilich, wie der Beschwerdeführerin zuzugeben ist, für sich allein betrachtet\nnoch keine genügende Grundlage für eine solche Beurteilung\ndar. Sie reicht jedoch aus, wenn der gesamte Geschehensablauf, insbesondere aber auch das eigene Verhalten CB:\nauf das sich das Landgericht in diesem Zusammenhang bezogen\n\nhat, berücksichtigt wird.\n\nArglos in dem bei heimtückischer Begehungsweise\nvorausgesetzten Sinn ist das Tatopfer dann, wenn es weder\nmit einem lebensbedrohlichen noch mit einem (nur) gegen\nseine körperliche Unversehrtheit gerichteten (erheblichen)\nAngriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363, 365; 20, 301, 302; BGHR\nStGB § 211 II Heimtücke 7; BGH NJW 1980, 792; NStZ 1981,\n387; StV 1985, 235). Diese Arglosigkeit kann aus unterschiedlichen Gründen entfallen. Ursächlich dafür, daß\nsich der Betroffene eines Angriffs versieht, kann schon\nsein, daß der Täter ihm in einer, wenn auch nur mit Worten\ngeführten Auseinandersetzung in so offener Feindseligkeit\nentgegentritt, daß er Tätlichkeiten befürchtet (vgl. BGH NJW\n1980, 792). Wie der Senat in seiner Entscheidung in BGHSt\n33, 363 näher dargelegt hat, braucht dies jedoch nicht so zu\nsein; das Tatopfer kann trotz eines feindselig geführten\nverbalen Streits darauf vertrauen, daß es nicht zu einer\nkörperlichen Attacke komnen werde. Maßgeblich sind jeweils\ndie Umstände des konkreten Falles. Daß ein tätlicher Angriff\nin Rechnung gestellt worden ist, kann sich aber auch allein\nschon aus dem vorausgegangenen Verhalten des später Getöteten selbst ergeben. Hat er mit den Tätlichkeiten in einer\nWeise begonnen, daß er einen (durch Notwehr nicht gerechtfertigten) Angriff des Täters herausfordert, erscheint er\n- anders als bei bloßen Beschimpfungen (vgl. dazu BGHR StGB\n$S 211 II Heimtücke 5) - in aller Regel selbst als Angreifer,\nder tätliche Gegenreaktionen des späteren Täters einkalkuliert, mag er sich auch in den Chancen, sie siegreich zu\nbestehen, verschätzen. In einem derartigen Fall fehlt es an\nder den Heimtückemord kennzeichnenden besondere n\nGefährlichkeit der Tatbegehung und der daraus folgenden\nErhöhung von Unrecht und Schuld, die der Mordtatbestand\n\nvoraussetzt.\n\nEin solcher Sachverhalt ist hier gegeben. CB hatte\ndie einleitende Bemerkung und das Auftreten des Angeklagten\nihm gegenüber offenbar als derart feindselig empfunden, daß\ner seinerseits mit einer Ohrfeige reagierte, die - wie zu\nGunsten des Angeklagten anzunehmen ist - so heftig war, daß\nsie eine Prellmarke hinterließ (UA S. 36). In der gegebenen\nSituation drängte sich aber angesichts der erkennbar hohen\nErregung des Angeklagten auch aus der Sicht caB auf, daß\ndieser die Mißhandlung nicht hinnehmen, sondern trotz seines\nAlters und seiner körperlichen Unterlegenheit selbst zum\nAngriff übergehen werde. Dies gilt um so mehr, als die\nTätlichkeit in einer von Feindseligkeiten und Streitigkeiten\ngeprägten Beziehung geschah, in der es bereits - wenn auch\nnicht mit dem Angeklagten, so doch mit seiner Ehefrau - zu\neiner tätlichen Auseinandersetzung gekommen war. Bei dieser\nSachlage begegnet die Annahme des Landgerichts, Ce sei\nbeim tödlichen Angriff nicht mehr arglos gewesen, keinen\ndurchgreifenden Bederken. Dem steht unter den hier gegebenen\nUmständen auch nicht entgegen, daß cm bis zuletzt nicht\nbemerkt hatte, daß der Angeklagte ein Messer mit sich\nführte, und sich somit in der Gefährlichkeit des zu erwartenden Angriffs verschätzte. Das Tatopfer ist nicht erst\ndann nicht mehr ohne Arg, wenn es die lebensbedrohende\nGefährlichkeit des bevorstehenden Angriffs richtig erfaßt\nund insbesondere von den vorgesehenen Waffen weiß. Dafür\ngenügt vielmehr schon, daß es mit einem erheblichen Angriff\ngegen die körperliche Unversehrtheit rechnet.\n\n- 10 -\n\nb) Heimtückische Begehungsweise wäre allerdings zu bejahen gewesen, wenn Cd vom Angeklagten nach einem wohl\nüberlegten Plan mit Tötungsvorsatz in dem Sinne eine Falle\ngestellt worden wäre, daß er ihn bewußt zu Tätlichkeiten\nprovoziert hätte, um in scheinbarer Abwehr zustechen zu\nkönnen (vgl. BGHSt 22, 77; BGH NStZ 1984, 261 mit weiteren\nNachweisen). In einem solchen Falle käme es nicht darauf\nan, wann der Getäuschte die Gefahr erkannte (vgl. Jähnke in\nLK StGB 10. Aufl. § 211 Rdn. 43). Diese Sachverhaltsmöglichkeit hat die Schwurgerichtskammer indes geprüft, jedoch\nnicht zu ihrer Überzeugung feststellen können (UA S. 54).\nSoweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet und\ninsbesondere beanstandet, daß das Landgericht sich nicht\ndavon überzeugt habe, daß es der Angeklagte gewesen war, der\ndie zum Garten führende Kellertür abgeschlossen hatte, oder\ndaß er jedenfalls gewußt habe, daß dies seine Frau getan hatte, greift sie die tatrichterliche Beweiswürdigung\nvergeblich an. Die Beweiserwägungen des Tatrichters sind für\ndas Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar, mithin darauf, ob sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder\nunklar sind, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstoßen oder ob ihnen zu hohe Anforderungen an die\ntatrichterliche Überzeugungsbildung zugrunde liegen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGHR\nStPO § 261 Beweiswürdigung 2 mit Nachweisen). Solche sachlichen Mängel sind hier nicht festzustellen. Das Landgericht\nhat insoweit, als es um die Möglichkeit des unbe -\nmerkt en Abschließens der Kellertür durch die Ehefrau\ndes Angeklagten geht, nicht lediglich theoretischen Zweifeln\nnachgegeben, sondern eine angesichts der auf CB fixierten\n\n- 11 -\n\nErregung des Angeklagten durchaus konkrete Sachverhaltsmöglichkeit bedacht. Daß ein anderer, von der Staatsanwaltschaft für richtig gehaltener Geschehensablauf ebenfalls\nmöglich ist, ja sogar näherliegend erscheinen mag, macht die\ndies ersichtlich bedenkende tatrichterliche Beweiswürdigung\nnoch nicht rechtsfehlerhaft.\n\n3. Das Vorliegen weiterer Mordmerkmale hat die Schwurgerichtskammer ebenfalls zu Recht verneint, so daß der\nSchuldspruch (nur) wegen Totschlags insgesamt keine den\nAngeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufweist.\n\n4. Auch die mit der Revision geltend gemachten Bedenken\ngegen die Strafzumessung sind unbegründet. Insbesondere\ntrifft es nicht zu, daß das Landgericht die aus der Schwere\nder Tat folgenden strafschärfenden Gesichtspunkte zu Gunsten\nder Strafmilderungsgründe in einer dem Gebot gerechten\nSchuldausgleichs offensichtlich zuwiderlaufenden Weise\n\nvernachlässigt habe.\n\n5. Schließlich ergibt die auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß S 301 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten vorzunehmende sachlichrechtliche Überprüfung keine den\nAngeklagten belastenden Rechtsfehler. Dazu ist im einzelnen\n\nlediglich folgendes zu bemerken:\n\na) Notwehr hat das Landgericht im Ergebnis jedenfalls\ndeshalb zu Recht ausgeschlossen, weil das Zustechen mit dem\nMesser als Verteidigungshandlung nicht erforderlich war. Bei\nZugrundelegung der Feststellungen war es dem Angeklagten\n\n- 12 —-\n\nmöglich und für ihn auch erfolgversprechend, erwarteten\nweiteren Tätlichkeiten cD mit einer bloßen Drohung mit\n\nden: Messer zu begegnen.\n\nb) Daß das Landgericht einen minder schweren Fall des\nTotschlags im Sinne des $S 213 erster Halbsatz StGB verneint\nhat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift deshalb nicht eingreift, weil die Tätlichkeit Ci, wie das\nLandgericht angenommen hat, nicht \"ohne Schuld\" des Angeklagten geschah. Die Anwendung des § 213 erster Halbsatz\nStGB scheitert jedenfalls daran, daß der Angeklagte durch\ndie Mißhandlung nicht auf der Stelle zur Tat \"hingerissen\"\nworden ist. Er hat sich von vorneherein auf eine mögliche\ntätliche Auseinandersetzung mit cu» eingestellt und wollte\nsie unter allen Umständen, auch unter Inkaufnahme eines für\nCE tödlichen Ausgangs, als Sieger bestehen. Bei dieser\nSachlage fehlt es an dem gebotenen \"motivationspsychologischen Zusammenhang\" zwischen der Mißhandlung und der Tötungshandlung (vgl. Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl.\n\n- 13 -\n\n§ 213 Rdn. 9 und 10; vgi. dazu auch BGH, Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 439/78 und vom 25. November 1987 - 3 StR\n\n479/87).\n\nRuß Gribbohm Rissing-van Saan\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-09/3-str-205-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-09/3-str-205-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.480145+00:00"}}