{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-01-03_3_StR_440_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-01-03","aktenzeichen":"3 StR 440/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 420/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEnno Felix Maria F EB zus ng, geboren am\n©. m 2222 0\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIIll\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. Januar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n26. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung der Zeugin WE zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und wegen versuchter Vergewaltigung der Zeugin\nDom zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt\nund daraus eine Gesamtfreiheitsstgrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten gebildet. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n1. Allerdings liegt der vom Angeklagten geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO nicht\nvor. Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit zu\nRecht angenommen, weil der Angeklagte, wie der Ausgang der\nHauptverhandlung gezeigt hat, im Falle des Schuldnachweises\n\nmit einer höheren Strafe als drei Jahren Freiheitsstrafe zu\n\nrechnen hat (§ 74 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG) und der\nBeschluß, durch den das Schöffengericht die Sache wegen\nnicht ausreichender Strafgewalt nach § 270 Abs. 1 StPO an\n\ndas Landgericht verwiesen hat, wirksam ist.\n\nDurch die eingeholten dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Schöffengerichts und der beiden Schöffen ist\nbewiesen, daß die Verweisung in der Hauptverhandlung nicht\nvom Vorsitzenden allein, sondern vom Gericht aufgrund einer\nBeratung beschlossen worden ist. Zwar mag das Verfahren\ninsoweit fehlerhaft gewesen sein, als dem erst zu Beginn der\nHauptverhandlung bestellten und zur Verweisung angehörten\nPflichtverteidiger keine Gelegenheit gegeben worden ist,\nsich vor dem Verweisungsbeschluß mit dem Akteninhalt vertraut zu machen. Dieser Verfahrensfehler wäre aber nicht so\nschwerwiegend, daß daraus wegen offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit die Nichtigkeit des Verweisungsbeschlusses zu\nfolgern wäre (vgl. BGHSt 29, 216; Kleinknecht/Meyer, StPO\n39. Aufl. § 270 Rdn. 20).\n\n2. Im Fall Weg beanstandet die Revision mit der Verfahrensbeschwerde zu Recht, daß sich das Landgericht bei der\nWürdigung der Aussage des Tatopfers nicht mit den teils für\nbewiesen angesehenen und teils als wahr unterstellten Behauptungen des Beweisamtrags vom 26. März 1990 auseinandergesetzt hat, obwohl die übrigen Feststellungen dazu drängten\n(vgl. BGHR StPO § 244 III 2 Wahrunterstellung 2, 3, 5,\n\n11 £f£f., 15). Zur Widerlegung der .Einlassung des Angeklagten\nallein durch die entgegenstehende Aussage des Tatopfers\nbedarf es einer sorgfältigen Beweiswürdigung, die erkennbar\n\nauch diejenigen Umstände berücksichtigt, die geeignet sein\n\nkönnen, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage in Zweifel zu\nziehen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, wie die\nFeststellung UA S. 23, daß die Zeugin bei der Polizei\n\"völlig verstört und schockiert wirkte\", mit der als wahr\nunterstellten Tatsache zu vereinbaren ist, daß die Zeugin\nauf den Taxifahrer, der sie zur Polizei gebracht hat, keinen\nverstörten Eindruck machte, und was die Zeugin gemeint hat,\nals sie diesem beim Verlassen des Taxis erklärt hat:\n\"Drücken Sie die Daumen, daß das hier klappt.\" Beide Umstände können für die Bewertung der Einlassung des Angeklagten, die Zeugin habe ihn aus Rache angezeigt, von Bedeutung\nsein. i\n\n3. Es kann offenbleiben, ob die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung der Zeugin Dopatka auf die sie betreffende Verfahrensrüge aufzuheben ist, wie der Generalbundesanwalt beantragt hat. Diese Verurteilung hat jedenfalls deswegen keinen Bestand, weil der Senat nicht ausschließen kann, daß das Landgericht bei der Widerlegung der\n\nEinlassung des Angeklagten im Fall DEEP auch berücksichtigt hat, daß es die Einlassung des Angeklagten im Fall\n\nWEB als widerlegt angesehen hat.\n\nRuß Gribbohm Zzschockelt\nKutzer Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-03/3-str-440-90","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-03/3-str-440-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.279999+00:00"}}