{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-12-12_3_StR_400_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-12-12","aktenzeichen":"3 StR 400/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 _StR 400/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Krankengymnasten Olaf SED aus zum, geboren\n\nam ED 1956 in Du,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer\n2 auf dessen Antrag, am 12. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Itzehoe\nvom 19. April 1990 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit wird\nauf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom\n15. Oktober 1990 Bezug genommen.\n\nDie auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils\nhat hinsichtlich des Schuldspruchs ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Jedoch\nhat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nBedenken bestehen bereits im Hinblick auf die Begründung, mit der die Strafkammer die Annahme eines minder\nschweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB ablehnt. Sie\nführt dazu lediglich formelhaft aus, \"das gesamte Tatbild\neinschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit\" weiche \"nicht derartig vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße ab,\ndaß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten\" erscheine\n(UA S. 17), ohne - wie es nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs erforderlich gewesen wäre - eine\nGesamtwürdigung der für die Strafrahmenwahl maßgeblichen\nUmstände tatsächlich und konkret vorzunehmen (BGHR vor S 1\nStGB mF Gesamtwürdigung unvollständige 5, 6, 8, 9; StGB $S 177\nII Gesamtwürdigung 1 und Strafrahmenwahl 1 - 5). Hierzu hätte\nauch Anlaß bestanden, weil der Angeklagte zur Tatzeit nicht\nausschließbar in seiner Steuerungspflicht (S 21 StGB) erheblich vermindert war (UA S. 16) und schon dieser Umstand\ngeeignet sein kann, allein oder im Zusammenwirken mit anderen\nMilderungsgründen einen minder schweren Fall zu bejahen (BGHR\nvor § 1 StGB mF, Gesamtwürdigung unvollständige 5).\n\nZwar ist an sich nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu\nUngunsten des Angeklagten die Intensität seines Handelns\nwertet und dies damit begründet, er habe sich \"in besonders\nrücksichtsloser Weise über den entgegenstehenden Willen der\n\nAL\n\nZeugin ME. ». hinweggesetzt und durch die Tat erhebliche\nkriminelle Energie offenbart\" (UA S. 17). Das Landgericht hat\njedoch nicht erkennbar bedacht, daß das Gewicht dieses Straf-Schärfungsgrundes gemindert sein kann, wenn das vom Tatge-\n\nten veranlaßt ist (vgl. BGHSt 16, 360, 363 f.; BGH NStz 1986,\n114 f.; BGHR StGB Ss 21 Strafzumessung 1, 5).\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat ferner\ndarauf hin, daß die im angefochtenen Urteil verhängte Strafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten für einen nur geringfügig\nund nicht einschlägig vorbestraften Täter, der \"bisher ein\ngeordnetes Leben geführt hat und bestrebt war, sich eine\nberufliche Existenz aufzubauen\", und dessen Hemmungsvermögen\nerheblich vermindert war (UA S. 17 und 16), als nicht milde\nbezeichnet werden muß. Eine solche Strafe bedarf sorgfältiger Begründung (vgl. BGHR StGB S 46 I Begründung 3, 4, 11,\n12). Formulierungen wie \"nur eine empfindliche Freiheitsstrafe kann den Angeklagten zur Einsicht führen, daß er seine\nsexuellen Triebregungen nicht unter Mißachtung anderer mit\nGewalt befriedigen darf\" (UA S. 17 unten), genügen diesem\nAnspruch nicht. Sie werden den konkreten Umständen nicht\ngerecht und könnten die Annahme nahelegen, daß gegen § 46\nAbs. 3 StGB verstoßen worden ist; außerdem erwecken sie die\n\nBesorgnis, der Tatrichter habe durch die Verwertung\ngeneralpräventiver Gesichtspunkte die schuldangemessene\nStrafe überschritten. Sie sollten daher vermieden werden.\n\nRuß Gribbohm zschockelt\nKutzer Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-12/3-str-400-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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