{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-12-07_3_StR_424_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-12-07","aktenzeichen":"3 StR 424/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 424/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIzzet GC EEE aus TO, seboren am GE 1965\nin IB (Türkei), \"\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nwIll\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer\n2 auf dessen Antrag, am 7. Dezember 1990 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Flensburg vom\n14. März 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum\nBetrug in Tateinheit mit schwerer\nBrandstiftung verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in 17 Fällen,\n\ndavon in einem Fall fortgesetzt handelnd und unter Freisprechung im übrigen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung\nin vier Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in einem\nFall und wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit\nschwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung der\nVerurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit\nschwerer Brandstiftung und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen hat sie einen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\n1. Der Angeklagte hat nur dann den objektiven Tatbestand des $S 306 Nr. 2 1. Alternative StGB verwirklicht, wenn\ner für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Gebäudeteile in Brand gesetzt hat. Das angefochtene Urteil teilt\nmit, daß eine Wohnung völlig ausbrannte, die Verpuffung zu\nSchäden an den Türen weiterer Wohnungen des Mehrfamilienhauses geführt und das Feuer sich stark ausgebreitet hat.\nFeststellungen, daß ein wesentlicher Gebäudeteil selbständig\ngebrannt hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch aus\ndem Hinweis auf den von der Versicherung bezahlten Feuerschaden in Höhe von knapp 58.000 DM läßt sich nicht der\nSchluß ziehen, daß das Gebäude in Brand gesetzt war.\n\nzur subjektiven Seite enthält das Urteil die Feststellung, daß der Angeklagte die Wohnung des EA (UA S. 23,\n41) in Brand setzen wollte, um mögliche Spuren des (vorgetäuschten) Einbruchs zu verwischen. Ausführungen dazu, daß\nder Vorsatz des Angeklagten das Inbrandsetzen des Gebäudes\nmit umfaßte, läßt das Urteil vermissen.\n\n‚60\n\nDer Schuldspruch kann demgemäß insoweit keinen Bestand\nhaben. Mitaufzuheben waren die Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Beihilfe zum Betrug, die verhängte\nEinzelstrafe und als Folge davon der Ausspruch über die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\ndarauf hin, daß auch aus einem anderen Grund die Gesamtfreiheitsstrafe hätte aufgehoben werden müssen:\n\nDer Angeklagte hat die 17 Fälle des gemeinschaftlichen\nDiebstahls im besonders schweren Fall zwischen dem\n25. Januar und dem 9. Mai 1988 begangen. Am 10. Mai 1988\nwurde er - wie das Landgericht mitteilt - vom Amtsgericht\nFlensburg wegen Körperverletzung zu einer zur Bewährung\nausgesetzten dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.\nHinsichtlich der Diebstahlstaten bildet demgemäß das Urteil\nvom 10. Mai 1988 eine zäsur, so daß aus diesen Taten und der\nmit Urteil vom 10. Mai 1988 abgeurteilten Körperverletzung\neine Gesamtfreiheitsstrafe und aus den übrigen Freiheitsstrafen, auf die in dem angefochtenen Urteil erkannt worden\nist, eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe hätte gebildet\n\nwerden müssen.\n\nDer Senat vermag - entgegen den Ausführungen in der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts - auch nicht auszuschließen, daß dieser Rechtsfehler den Angeklagten beschwert. Zwar ist die Strafe vom 10. Mai 1988 zur Bewährung\nausgesetzt worden; sie ist bisher nicht widerrufen. Würde\nder Widerruf aber erfolgen, stünde sich der Angeklagte\n\nmöglicherweise günstiger, wenn auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen erkannt worden wäre, in deren erste diese Strafe\nmiteinbezogen worden wäre.\n\nRuß 2schockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-07/3-str-424-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-07/3-str-424-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.624749+00:00"}}