{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-12-05_3_StR_407_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-12-05","aktenzeichen":"3 StR 407/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 407/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas I EN aus HB Sseboren am Do\n]\n\nwegen Diebstahls\n\nwIll\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 5. Dezember 1990 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nWuppertal vom 10. Mai 1990 in den vorigen\nStand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\ngenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin acht Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten, die die Verletzung materiellen\nRechts rügt, führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die\nGesamtfreiheitsstrafe; im übrigen hat sie einen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\nIn die Gesamtstrafe einbezogen hat das Landgericht die\nEinzelstrafen aus seinem Urteil vom 17. Januar 1990 sowie\ndie Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. Oktober 1985 und die - noch nicht vollständig\nbezahlte - Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 15. März 1989 (Tatzeit 1988). Zu Recht weist es\ndarauf hin, daß wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ratingen nicht einzubeziehen gewesen wäre, sondern\nals selbständige Einzelstrafe hätte weiterbestehen müssen.\nDaran sieht sich die Kammer jedoch gehindert, weil diese\nStrafe bereits in das rechtskräftige Urteil vom 17. Januar\n1990 einbezogen war und dem Angeklagten die dadurch erlangte\n\"vorteilhafte Stellung\" verbleiben mußte.\n\n§ 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in\nrechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen. Die\nRechtskraft eines Urteils, das unter Mißachtung der Zäsurwirkung eines früheren Urteils fehlerhaft eine Gesamtstrafe gebildet hat, hindert nicht, bei späterer Aburteilung früher\n\nbegangener Strafen die fehlerhaft gebildete Gesamtstrafe\naufzulösen und die Gesamtstrafenbildung insgesamt neu vorzunehmen (BGHSt 35, 243). Die Kammer hätte daher auf eine\nGesamtstrafe aus den einzelnen Freiheitsstrafen des angefochtenen Urteils und der Urteile vom 15. Januar 1990 sowie\nvom 14. Oktober 1985 erkennen und daneben die Geldstrafe aus\ndem Urteil vom 15. März 1989 als selbständige Einzelstrafe\nbestehen lassen müssen.\n\nUnerörtert läßt die Strafkammer, warum der Angeklagte\ndurch die im Urteil vom 17. Januar 1990 erfolgte rechtsfehlerhafte Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe eine vorteilhafte Stellung erlangt haben soll. Der Senat vermag vielmehr\ndas Gegenteil nicht auszuschließen, da die durch die Einbeziehung einer Geldstrafe bewirkte Erhöhung einer Gesamtfreiheitsstrafe bei Wegfall der Geldstrafe - im Vergleich zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe und einer daneben selbständig\nweiterbestehenden Geldstrafe - regelmäßig das größere\nStrafübel darstellt (vgl. BGHSt 35, 208, 212).\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-05/3-str-407-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-05/3-str-407-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.584651+00:00"}}