{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-12-05_3_StR_214_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-12-05","aktenzeichen":"3 StR 214/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 _StR 214/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerberater Hermann a] aus A-EB, dort geboren aıı iD 1932,\n\nwegen Kreditbetrugs u.a.\n\nwıII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer\n2 auf dessen Antrag, am 5. Dezember 1990 gemäß S$S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 12. Juli\n1989, soweit es ihn betrifft, im gesamten\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Kreditbetrugs, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und wegen\nBeihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Ange-\n\nklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet,\n\nweil insoweit die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat. Der Strafausspruch hat allerdings\nkeinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe sowohl bei der Zumessung der Einzelfreiheitsstrafen als auch\nbei der Gesamtstrafenbildung nicht bedacht, welche Auswirkungen die Strafen auf das zukünftige Berufsleben des nicht\nvorbestraften Angeklagten als Steuerberater haben werden.\nNach S 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Wirkungen, die von der\nStrafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft\nzu erwarten sind, bei der Zumessung der Strafe zu berücksichtigen. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge\nkann die Sanktion empfindlicher machen, wie etwa zwingend\nvorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen (BGHSt 35,\n148; BGHR StGB S$S 46 I Schuldausgleich 2, 18) oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (BGHR aa0 5, 8).\n\nrg\n\n——r\n(\nA 77?\n\nNichts anderes gilt für die drohende Untersagung des Berufs\nals Steuerberater durch die Berufsgerichtsbarkeit. Bei einem\nSachverhalt wie hier durfte das Landgericht von einer Erörterung dieser Frage im Urteil nicht absehen.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-05/3-str-214-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-05/3-str-214-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.569733+00:00"}}