{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-11-28_3_StR_470_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-12-12","aktenzeichen":"3 StR 470/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_StR 470/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reisebürokaufmann Hans S EEE zu: DO,\ngeboren am 936 in ri\n\nwegen Betruges\n\nwıIllI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 28. November 1990 in der Sitzung\nvom 12. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\nzschockelt,\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof wals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus uw\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 19. Juni 1989 mit\nden Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die\nFeststellungen zur inneren und äußeren Tatseite\nmit Ausnahme der Feststellungen zum Gesamtvorsatz\nin den Fällen 22 bis 85 der Urteilsgründe\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen - fortgesetzten - Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision\nrügt er die Verletzung förmlichen und materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\nDie Rüge, das Gericht habe dem Angeklagten keine\nGelegenheit zur zusammenhängenden Äußerung zur Sache vor\nEintritt in die Beweisaufnahme gegeben, sondern die\nVernehmung des Angeklagten zur Sache zusammen mit der\nBeweisaufnahme durchgeführt, ist unbegründet. Es kann\ndahinstehen, ob sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, daß das Gericht von dem in SS 243 Abs. 4, 244\nAbs. 1 StPO vorgesehenen Verfahrensgang abgewichen ist.\nDie in der Sitzungsniederschrift stets verwendete\nFormulierung, \"der Angeklagte sagte weiter zur Sache\naus\", mag für die Annahme sprechen, daß die Vernehmung\ndes Angeklagten zur Sache nach der Vernehmung von Zeugen\nfortgesetzt wurde. Die Beurkundung der Verfahrensvorgänge\nkann aber auch dahin verstanden werden, daß die Vernehmung des Angeklagten vor der Beweisaufnahme abgeschlossen\nwar und er sich später jeweils zu den Zeugenaussagen\ngemäß S 257 Abs. 1 StPO ergänzend geäußert, mithin zur\nSache ausgesagt hat.\n\nEin Abweichen vom Verfahrensgang, wie er in § 243\nAbs. 4, S 244 Abs. 1 StPo vorgeschrieben ist, ist dann\nstatthaft, wenn es ohne Widerspruch der Beteiligten aus\nGründen einer sachdienlichen Prozeßführung geboten erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nbraucht die gesetzliche Reihenfolge nicht eingehalten zu\nwerden, wenn ein Abweichen hiervon zweckmäßig ist und\nkein Verfahrensbeteiligter widerspricht (BGHSt 13, 358,\n360; 19, 93, 96; BGH NStzZ 1981, 111; BGH NStZ 1986, 370,\n371). Dagegen bestehen um so weniger Bedenken, als es der\n\nAngeklagte ohnehin in der Hand hat, sich erst nach\nteilweise oder vollständig durchgeführter Beweisaufnahme\nzur Sache einzulassen. In umfangreichen Strafsachen kann\nes zweckmäßig sein und gerade dem Interesse des Angeklagten dienen, nach seiner Vernehmung zur Sache zu einem\nTeilkomplex die Beweisaufnahme insoweit durchzuführen und\nanschließend den nächsten Teilkomplex zu behandeln.\nSelbst für den Fall, daß das Landgericht die Vernehmung\ndes Angeklagten zur Sache im Laufe der Beweisaufnahme\nfortgesetzt hätte, wäre diese Verfahrensweise im\nHinblick auf die viele abgeschlossene Einzelkomplexe\numfassende Sache nicht zu beanstanden, weil ein Widerspruch des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten hiergegen der Sitzungsniederschrift nicht zu\nentnehmen ist und vom Beschwerdeführer auch nicht behaup-\n\nwird.\n\nDie Verfahrensrüge, die Ablehnung eines Aussetzungsamtrags sei geeignet gewesen, die Verteidigung\nunzulässig zu beschränken, hat keinen Erfolg. Die bloße\nEignung zur Beschränkung genügt im allgemeinen nicht,\neinen Verfahrensmangel gemäß § 338 Nr. 8 StPO zu begründen, weil die Vorschrift voraussetzt, daß die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt\ndurch einen Beschluß des Gerichts tatsächlich unzulässig\nbeschränkt worden ist. Das ist nicht der Fall. Der\nBeschwerdeführer ist - wie angeklagt - in den in Rede\nstehenden Fällen wegen Betruges zum Nachteil der Reiseveranstalter verurteilt worden.\n\nDie vom Beschwerdeführer erhobenen Aufklärungsrügen\nentsprechen sämtlich nicht den Anforderungen des § 344\n\na)\n\nv\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO. Sie lassen entweder die Angabe\nbestimmt behaupteter Beweistatsachen oder die für eine\nAufklärung in Betracht kommenden Beweismittel oder die\nErkenntnisquelle der Aufklärungsmöglichkeit vermissen\n(vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. S 244 Rdn. 36, 37).\n\nSoweit die Revision die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil angreift, handelt es sich um das\nrevisionsrechtlich unzulässige Bemühen, die tatrichter-\n\nliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen.\n\n2. Das Urteil ist allerdings auf die Sachrüge hin\nmit den Feststellungen aufzuheben, soweit diese nicht die\nin den Urteilsgründen als Fälle 22 bis 85 bezeichneten\nTaten betreffen; auch die Annahme eines Gesamtvorsatzes\nmuß aufgehoben werden. Nach den Feststellungen war der\nBeschwerdeführer spätestens seit Ende 1982 nicht mehr in\nder Lage, die im Rahmen seines Reisebüros eingegangenen\nVerpflichtungen gegenüber seinen Vertragspartnern,\nnämlich seinen Kunden, den Reiseveranstaltern, Hotels und\nanderen Reisebüros, \"sämtlich voll zu erfüllen\". Gleichwohl \"gab er seine geschäftliche Tätigkeit nicht auf,\nsondern entschloß sich, auch weiterhin Reisen zu vermitteln, um mit den neu eingehenden Geldern ältere und\ndrängendere Schulden zu begleichen sowie den Unterhalt\n\nfür sich und seine Familie zu bestreiten\".\n\nUnabhängig von sonstigen unzutreffenden Wertungen\nund ungenauen oder unvollständigen Feststellungen besteht\nder grundlegende Rechtsfehler des angefochtenen Urteils\nin der Annahme nur eines einzigen - fortgesetzten -\n\nDeu\n\nch\n\nBetruges in 85 Einzelakten. Dadurch hat sich das\nLandgericht den Blick für eine jeweils genaue Subsumtion\ndes Sachverhalts unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale\nbei den recht unterschiedlichen Einzeltaten des\nAngeklagten verstellt und diese durch vorgezogene - die\nverschiedenen Fallkonstellationen nicht abdeckende -\nallgemeine Erwägungen zu ersetzen versucht. Nach den\nbisherigen Feststellungen liegt es nahe, daß der\nAngeklagte eine Vielzahl von Taten begangen hat, von\ndenen allenfalls einzelne in Fortsetzungszusammenhang\nstehen oder - etwa die möglicherweise aufgrund eines\nGesamtvorsatzes gleichzeitig erfolgten Bestellungen in\nden Fällen 25 bis 30 - nur einen Betrug zum Nachteil des\nanderen Reisebüros beinhalten. Das gilt um so mehr, als\nder Angeklagte nach den Feststellungen nicht etwa von\nvornherein vorhatte, überhaupt keine Zahlungen zu\nerbringen, sondern bei eventuell eingehenden Geldern\ndrängende Schulden begleichen wollte. Aufgrund der neuen\nHauptverhandlung muß entschieden werden, wieviel\nEinzeltaten die im übrigen als vorsätzlicher Betrug\nbestehen gebliebenen Fälle 22 bis 85 der Urteilsgründe\nsind.\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt zur\näußeren Tatseite - außer Gleichartigkeit des verletzten\nRechtsguts und gleichartiger Tatbegehung - einen engen\nräumlichen und auch zeitlichen Zusammenhang zwischen den\neinzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens voraus, von\ndenen ein jedes den Tatbestand erfüllt. Zur inneren\nTatseite ist Gesamtvorsatz erforderlich, der nicht im\nZweifel für den Angeklagten unterstellt werden darf (vgl.\n\nhierzu BGHSt 35, 218; BGHR StGB vor S$S 1 fH Gesamtvorsatz 2, 8, 11). Der Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein,\ndaß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in\nden wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung\numfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und\nden späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in\nallen Einzelheiten, aber zumindest insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine\nTräger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluß oder\neine Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (BGHSt 36, 105, 110; BGHR\nStGB vor $S 1 fH Gesamtvorsatz 8-24; Jähnke GA 1989,\n\n376). Auch die bloße zeitliche Überschneidung mehrerer\nTaten, die dadurch zustande kommt, daß die spätere ins\nWerk gesetzt wird, bevor die vorangegangene beendet ist,\nbegründet noch keinen Fortsetzungszusammenhang (BGHR\nStGB vor S$S 1 fH Gesamtvorsatz 8, 16, 23).\n\nDie Ausführung der einzelnen Tathandlungen durch den\nAngeklagten ist schon nicht gleichartig. Der Tathergang\nunterscheidet sich dadurch, daß der Beschwerdeführer\nnicht nur seine Kunden, sondern auch Reiseveranstalter,\nein Hotel und andere Reisebüros getäuscht und geschädigt\nhat. Selbst in den Fällen, in denen das Landgericht im\nErgebnis zu Recht einen Betrug zum Nachteil der jeweiligen Kunden angenommen hat, sind die Handlungen nicht\ngleichartig, vielmehr unterscheiden sich die Fälle in der\nBegehungsweise: So hat der Angeklagte in einigen Fällen\ndie Reise beim Reiseveranstalter weder gebucht noch bezahlt, in einigen Fällen hat er zwar die Reisen gebucht,\n\nVerf\n\ndie gezahlten Reisepreise aber nicht weitergeleitet, in\nwiederum anderen Fällen hat er entweder eine minderwertigere als die bestellte Reiseleistung oder nur einen Teil\nder Reiseleistungen, wie etwa nur den Flug, gebucht und\nbezahlt. Insbesondere läßt sich den Urteilsfeststellungen\nder für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche, auf einen Gesamterfolg gerichtete Gesamtvorsatz\nnicht entnehmen. Danach ist allen Tathandlungen lediglich\ndas Motiv des Beschwerdeführers gemeinsam, mit den eingenommenen Geldern ältere und drängendere Schulden zu\nbegleichen und damit seinen Lebensunterhalt zu betreiten;\ndies genügt aber nicht, um die einzelnen Fälle zu einer\nrechtlichen Handlungseinheit zu verbinden.\n\n3. Abgesehen von der rechtlich fehlerhaften Annahme\neiner fortgesetzten Tat hat das Landgericht nach den\ngetroffenen Feststellungen in den Fällen 22-85 im\nErgebnis zu Recht jeweils die Voraussetzungen des Betruges als erfüllt angesehen. Das gilt zunächst für die\nFälle, in denen der Angeklagte mit den Reiseveranstaltern, bei denen er angeblich Reisen für seine Kunden\nbuchte, keine Geschäftsbeziehungen unterhielt. Der Angeklagte täuschte die Kunden, die aufgrund des Irrtums\nden Reisepreis ganz oder teilweise an den Angeklagten\nzahlten, aber den versprochenen Anspruch gegen die\nReiseveranstalter nicht erhielten, weil der Angeklagte\ndie Reise gar nicht buchte (Fälle 24, 38, 42, 44, 45, 50,\n57, 63, 64, 66, 68, 71 bis 73, 76 und 78). Nicht anders\nsind die Fälle zu beurteilen, in denen der Angeklagte das\nHotel oder das Ferienhaus nicht buchte (Fälle 22, 33, 41\nund 58) oder - anders als zugesagt - wegen fehlender\n\n- 10 -\n\nGeldmittel verspätet zu buchen versuchte (Fall 23). Das\nBemühen um die Buchung der Reise im Fall 36 scheiterte\nebenfalls wegen der abredewidrigen anderweiten Verwendung\ndes Reisepreises. Im Fall 32 wurden entgegen den wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten, die zur Zahlung\ndes Kunden führten, die Rückflüge von Neu Dehli nicht\ngebucht.\n\nDer vom Landgericht angenommene bedingte Betrugsvorsatz wird in diesen und den folgenden Fällen von den\nFeststellungen getragen. Auch wenn der Angeklagte \"einen\nGroßteil seiner Kunden voll zufriedengestellt hat\" (UA\nS. 28) und hoffte, seinen Verpflichtungen durch neue\nZahlungseingänge nachkommen zu können, so nahm er nach\nden Feststellungen aufgrund der Gesamtsituation doch\nbilligend in Kauf, daß er in vielen Fällen nicht in der\n\nLage sein würde, seine Zahlungspflichten zu erfüllen.\n\nAuch soweit der Angeklagte die Reisen oder\nFerienwohnungen zwar buchte, aber die Zahlungen der\nKunden nicht weiterleitete, rechtfertigen die Feststellungen die Annahme des Betruges (Fälle 34, 35,\n\n37, 39, 40, 46 bis 49, 51 bis 56, 59 bis 62, 65, 67, 69,\n70, 74, 75, 79 bis 85). In diesen Fällen hat der\nAngeklagte die Kunden jedenfalls konkludent darüber\ngetäuscht, daß deren Zahlung an ihn Erfüllungswirkung\nhaben würde. Hierdurch hat der Beschwerdeführer bewirkt,\ndaß die Kunden die Reisepreise an ihn zahlten. Folge\ndieser Verfügung war die Gefährdung des Vermögens der\nKunden um den gezahlten Betrag. Denn diese Leistung hat\ndie Kunden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des\n\n- 11 -\n\nReisepreises an den Reiseveranstalter befreit; sie ist\ndurch eine ihr entsprechende geldwerte Leistung nicht\nausgeglichen worden. Diese Vermögensgefährdung ist auch\nin einen Schaden umgeschlagen, soweit die Reise zwar\ngebucht und auch durchgeführt wurde, die Kunden die\nLeistungen aber nochmals an die Reiseveranstalter oder\ndie einzelnen Leistungsträger bezahlen mußten. Dadurch,\ndaß der Beschwerdeführer die vereinnahmten Reisepreise\nfür sich behielt, handelte er auch in der Absicht, sich\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\nDieser Vorteil und die bei den Kunden eingetretene\nschadensgleiche Vermögensgefährdung wurde unmittelbar\ndurch dieselbe Vermögensverfügung, nämlich die Zahlung\n\nder Reisepreise herbeigeführt.\n\nIm Fall 77 ist das Landgericht zutreffend von einem\nBetrug zum Nachteil des Hotels ausgegangen; denn der\nBeschwerdeführer hat dadurch, daß die Reisenden im Hotel\neinen von ihm ausgestellten \"Hotelgutschein\" vorlegten,\nbewirkt, daß die Hotelleitung im Vertrauen darauf, der\nAngeklagte werde die Leistungen vergüten, die Leistungen\nan die Reisenden erbrachte. Im Fall 43 hat das Landgericht zu Recht einen fremdnützigen Betrug zum Nachteil\ndes Reiseveranstalters festgestellt. Der Angeklagte hat\nden Veranstalter zur Aushändigung der Reiseunterlagen an\ndie Kunden mit der wahrheitswidrigen Behauptung veranlaßt, daß \"ein Scheck über die verlangte Summe unterwegs\n\nsei\".\n\nIn den Fällen 25 bis 31 reichen die Feststellungen\n\naus, um einen Betrug zum Nachteil der beiden beteiligten\n\n- 12 -\n\nReisebüros zu bejahen. Weil bestimmte Reiseveranstalter\nBuchungen des Angeklagten nicht mehr entgegennahmen, trat\ner mit einem Reisebüro in der Weise in Geschäftsbeziehung, daß dieses die Reisen für Kunden des Angeklagten im\neigenen Namen buchte und die Zahlungen aus eigenen\nMitteln erbrachte. Die Reiseunterlagen leitete es dann\ndem Angeklagten zu. Bis August 1983 erstattete der Angeklagte dem Reisebüro stets - gelegentlich einmal verspätet - die Auslagen. Bei den danach im Laufe des August\n1983 erfolgten sechs Bestellungen (Fälle 25 bis 30)\ntäuschte der Angeklagte die Inhaberin des Reisebüros\njedenfalls konkludent über seine Leistungsfähigkeit.\nDementsprechend glaubte diese, der Angeklagte sei\n\n- weiterhin - zahlungsfähig. In Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen trat eine schadensgleiche Ver-\n\nmögensgefährdung ein.\n\nÄhnlich verhält es sich mit dem Reisebüro im\nFall 31, über das der Angeklagte - ebenfalls im August\n1983 - unter Einbehalten des Reisepreises die Reise\nseinen Kunden vermittelte. Nachdem der Beschwerdeführer\nden Reisepreis nicht fristgerecht weitergeleitet hatte,\nteilte er dem Reisebüro mit, daß die Kunden, die daraufhin die Reiseunterlagen erhielten, an ihn voll bezahlt\nhätten. Das Landgericht durfte in diesem Verhalten des\nAngeklagten eine schlüssige Täuschung über dessen\nLeistungsfähigkeit sehen.\n\n4. Auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen begegnet dagegen die Würdigung\n\nACH\n- 13 -\n\nder Fälle 1 bis 21 als Betrug zum Nachteil der Reiseveranstalter rechtlichen Bedenken. Das Urteil verhält sich\nnicht über den genauen Inhalt der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und den Veranstaltern.\nDurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Angeklagten\nallein wird der Betrugstatbestand nicht verwirklicht.\n\nIn den Fällen 1 bis 17 hat der Beschwerdeführer\nlediglich Reiseverträge zwischen seinen Kunden und dem\nReiseveranstalter vermittelt. Der Kunde und nicht der\nAngeklagte war Vertragspartner des Veranstalters. Möglicherweise bestand eine Verpflichtung des Angeklagten\nzur Weiterleitung der Reisepreise, die er entgegen den\nVereinbarungen mit dem Reiseveranstalter von den Kunden\nkassiert hatte. Das ist aber den Feststellungen nicht mit\nhinreichender Sicherheit zu entnehmen. Zwar hat das\nLandgericht zu den Fällen 2 bis 17 weiterhin festgestellt, dieser Reiseveranstalter habe darauf vertraut,\ndaß der Beschwerdeführer - wenn auch verspätet - die\nkassierten Gelder an ihn weiterleiten werde; daher waren\nden Kunden auf dem Flughafen auch Reiseunterlagen ausgehändigt worden, als sie die vom Angeklagten unterschriebene Zahlungsquittung vorgelegt hatten. Gleichwohl ist\nnicht ohne weiteres anzunehmen, daß in der Übermittlung\nder Kundenbestellung zugleich die schlüssige Erklärung\nlag, die ohne Einverständnis des Reiseveranstalters\nempfangenen Zahlungen der Kunden an diesen abführen zu\nkönnen und zu wollen, und daß durch eine solche Täuschungshandlung ein entsprechender Irrtum des Reiseveranstalters herbeigeführt wurde. Der Reiseveranstalter\nhatte nach den Urteilsfeststellungen spätestens für das\n\n- 14 -\n\nJahr 1982 mit dem Angeklagten eine Regelung getroffen,\nnach der die Zusendung der Reiseunterlagen und die Bezahlung der Reisepreise unmittelbar zwischen dem Reiseveranstalter und den Kunden erfolgen sollten. Diesen\nVertragsbedingungen entsprechend leisteten die Kunden in\nden Fällen 2 und 3 Anzahlungen an den Reiseveranstalter;\nder Angeklagte kassierte die restlichen Beträge erst\nMonate später. Danach konnte die Weiterleitung der\nReisebuchungen durch den Angeklagten nicht den Erklärungsinhalt haben, er werde die Reisegelder von den\nKunden kassieren und an den Reiseveranstalter abführen.\n\nDies gilt erst recht hinsichtlich der Fälle 9 bis\n16, in denen nach Kündigung durch den Reiseveranstalter\nein Agenturvertrag mit dem Beschwerdeführer nicht mehr\nbestand. Hier nahm der Beschwerdeführer die Bestellungen\nder Kunden entgegen, kassierte die Reisepreise und gab\ndie Reisebuchungen ohne Angabe einer Agenturnummer oder\nunter einer fremden Agenturnummer an den Reiseveranstalter weiter. Zu diesen Tathandlungen enthält das angefochtene Urteil die Feststellung, daß auch in diesen\nFällen der Reiseveranstalter \"die Bestellungen entgegennahm und die Buchungen im Vertrauen darauf ausführte, daß\ndie entsprechenden Reisepreise auch entrichtet würden\".\nDaß nach der Vorstellung des Reiseveranstalters nur die\nReisenden als Leistende in Betracht kamen, wird auch in\ndem angefochtenen Urteil mit den Ausführungen festgestellt, \"der Reiseveranstalter habe die Reisen im Vertrauen darauf gebucht, von dem Auftraggeber die Reisekosten zu erhalten\" (UA S. 18). Das Landgericht verkennt\nlediglich, daß nicht der Angeklagte, sondern dessen\nKunden die Vertragspartner des Reiseveranstalters waren\n\n- 15 -\n\n(UA S. 19). Auch der Beschwerdeführer ist zutreffend\ndavon ausgegangen, daß seine Kunden aus den von ihm\nvermittelten Reiseverträgen zur Zahlung der Reisepreise\nverpflichtet waren. Denn er hatte nach den Urteilsfeststellungen in den Fällen 9 und 12 auf der Reisebuchung seine Anschrift als Kundenanschrift ausgegeben,\num zu verhindern, daß der Kunde von der unterlassenen\nWeiterleitung des Geldes erfuhr.\n\nSoweit in dieser unrichtigen Adressenangabe eine\nTäuschungshandlung enthalten ist, hat sie nach den\nFeststellungen - wie auch in allen anderen Fällen - nicht\nzu einer vermögensschädigenden Verfügung des Reiseveranstalters geführt. Zwar käme als Vermögensverfügung des\nReiseveranstalters der Abschluß des Vertrages mit dem\nKunden in Betracht, durch den der Reiseveranstalter\nzugleich die Zahlung des Kunden als an sich geleistet\nanerkannte (Mattes JuS 1961, 184, 187). Dies würde aber\neine entsprechende Vollmacht des Beschwerdeführers zur\nEntgegennahme der Reisepreise oder eine Genehmigung der\nzahlung an ihn voraussetzen. Denn nur dann hätte die\nLeistung an den Beschwerdeführer eine Erfüllung der\nvertraglichen Verpflichtung bewirken können. Der\nAgenturvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem\nReiseveranstalter schloß eine Inkassovollmacht ausdrücklich aus. Tatsachen, die eine Duldungs- oder\nAnscheinsvollmacht begründen oder die Annahme einer\nspäteren Genehmigung des vollmachtlosen Handelns\nrechtfertigen könnten, sind den Urteilsfeststellungen\nnicht zu entnehmen.\n\n- 16 -\n\nDiese Mängel nötigen auch zur Aufhebung der zu den\nFällen 17 bis 21 getroffenen Feststellungen. Danach\nbestand zwischen dem Reiseveranstalter und dem Beschwerdeführer ein Agenturvertrag, der eine Inkassovollmacht\nnicht beinhaltete. Der Angeklagte kassierte gleichwohl\ndie Reisepreise von den Kunden und behielt sie ein. Die\nAnnahme des Landgerichts, daß der Reiseveranstalter\ndarauf vertraut habe, der Beschwerdeführer werde, wenn\nauch schleppend, seine Schulden bezahlen, und daß er deshalb die Reisen durchgeführt habe, besagt über eine\nTäuschungshandlung des Beschwerdeführers nichts. Eine\nTäuschungshandlung, mit der der Beschwerdeführer den\nReiseveranstalter zur Durchführung der gebuchten Reisen\nbewogen haben könnte, kann in der festgestellten Übersendung vordatierter und ungedeckter Schecks liegen. Das\nangefochtene Urteil teilt aber nicht mit, in welchem\nZeitpunkt dies geschah, so daß nicht ersichtlich ist, daß\ndie in der Durchführung der Reisen bestehende Vermögensverfügung des Reiseveranstalters durch diese Handlung des\n\nBeschwerdeführers bewirkt wurde.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung werden in den Fällen 1\nbis 21 die vertraglichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Kunden und den Reiseveranstaltern zu\nprüfen und die Handlungen auch unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt der Untreue zu würdigen sein. Verletzt der\nInhaber eines Reisebüros seine Pflichten aus einem\nbestehenden Schuldverhältnis gegenüber einem Reiseveranstalter, so kann er eine Untreue begehen, wenn er\nzur Zeit der schädigenden Handlung mit dem Treugeber bereits in Geschäftsverbindung steht (BGHSt 12, 207; 28,\n\nBA\n\n- 17 -\n\n20). Maßgeblich ist, daß sich die verletzte Pflicht zur\nWahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu einer strafrechtlichen Treuepflicht verdichtet hat. Entscheidend\nsind dabei Umfang und Bedeutung, die die Pflicht für sich\ngenommen hat, und der Spielraum und die Bewegungsfreiheit\nbei der Erfüllung der Pflicht. Ist wegen des Inhalts der\nvertraglichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer\nund dem Reiseveranstalter einerseits und zwischen den\nKunden und dem Reiseveranstalter andererseits der Treubruchtatbestand nicht verwirklicht, so wird zu prüfen\nsein, ob der Beschwerdeführer die Kunden mit der Folge\neiner schadensgleichen Vermögensgefährdung darüber getäuscht hat, daß die Leistungen an ihn die Kunden nicht\nvon ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Reisepreises\n\nbefreit haben.\n\nRuß Gribbohm zschockelt\n\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-12/3-str-470-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-12/3-str-470-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.357330+00:00"}}