{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-11-28_3_StR_170_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-11-28","aktenzeichen":"3 StR 170/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Beanstandet die Revision, daß Beweismittel entgegen dem\nVerbot des § 97 Abs. 1 StPO beschlagnahmt worden sind\n(hier: Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen bei einem\nzeugnisverweigerungsberechtigten Steuerberater), so erfordert die Zulässigkeit der Verfahrensrüge nach S 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO Ausführungen dazu, daß die Voraussetzungen für einen Fortfall der Beschlagnahmefreiheit\nwegen Deliktsbezogenheit nach § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO\n\nnicht vorliegen, wenn diese Möglichkeit ernsthaft in Be-\n\ntracht zu ziehen ist.\n\n2. Zur Besetzungsrüge bei möglicherweise fehlerhafter Zu-\n\nsammensetzung des Schöffenwahlausschusses.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja zu II 2, 3\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO SS 97, 338 Nr. 1, § 344 Abs. 2;\nGVG S 40\n\n1. Beanstandet die Revision, daß Beweismittel entgegen dem\nVerbot des § 97 Abs. 1 StPO beschlagnahmt worden sind\n(hier: Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen bei einem\nzeugnisverweigerungsberechtigten Steuerberater), so erfordert die Zulässigkeit der Verfahrensrüge nach S 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO Ausführungen dazu, daß die Voraussetzungen für einen Fortfall der Beschlagnahmefreiheit\nwegen Deliktsbezogenheit nach § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO\n\nnicht vorliegen, wenn diese Möglichkeit ernsthaft in Be-\n\ntracht zu ziehen ist.\n\n2. Zur Besetzungsrüge bei möglicherweise fehlerhafter Zu-\n\nsammensetzung des Schöffenwahlausschusses.\n\nBGH, Urt. vom 28. November 1990 - 3 StR 170/90 - LG Stade\n\nBUNDESGERICHTSHOF.\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 170/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Erich E EB aus Stelle, geboren am EMMEN.\n1940 in rin\n\n2. Katrin E ln geborene WE aus St in,\ngeboren am Emm 1954 in Haie\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\n: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohn,\nzschockelt,\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Kube\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Schirm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten Erich EWllb gegen das Urteil des\nLandgerichts Stade vom 6. Oktober 1989 werden\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten Katrin und\nErich EM hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nDer Angeklagte Erich EWWik trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Erich El wegen\nfortgesetzter Steuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 1977 bis 1979 und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Bezüglich der ihm zur Last gelegten Steuerhinterziehung für\ndie Veranlagungszeiträume 1974 bis 1976 hat es das Verfahren\nwegen Verjährung eingestellt. Die Ehefrau des Angeklagten\nErich EWR, die Angeklagte Katrin Ei, hat es vom Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ihres Ehemannes\n\nfreigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die auf die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten Erich EB. Sie\nbleiben ohne Erfolg.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Revisionsangriffe gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags der Staatsanwaltschaft vom 29. September 1989\nsind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den\nSenat vom 27. Juli 1990 im einzelnen dargelegt hat, offen-\n\nsichtlich unbegründet.\n\n2. Etwaige Steuerhinterziehungen für die Veranlagungszeiträume 1974 bis 1976 sind verjährt. Denn sie wären nicht\nTeilakte der abgeurteilten fortgesetzten Steuerhinterziehung\n\nfür die Veranlagungszeiträume 1977 bis 1979.\n\nDie Erwägungen des Landgerichts, mit denen es einen Gesamtvorsatz bezüglich der die Jahre 1974 bis 1976 betreffenden letzten Steuererklärung vom 1. Juni 1978 und der die\nJahre 1977 bis 1979 betreffenden ersten Steuererklärung vom\n8. August 1980 ablehnt, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen (UA S. 54/55). Ein Gesamtvorsatz verlangt konkrete\nVorstellungen über den Gesamterfolg oder den Gesamtumfang\nder zu verübenden Straftaten; sie liegen bei großen zeitlichen Abständen zwischen den Tathandlungen fern (vgl. BGHSt\n36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1/£fH Gesamtvors. 3, 10, 13,\n\n18 ££f.; Gesamtvors. erw. 8). Deshalb kommt es nicht darauf\nan, daß die beiden erhebliche Steuerverkürzungen betreffenden Handlungsreihen durch die fortlaufende unberechtigte\n\nAbschreibung der privat genutzten Schrankwand in Höhe von\njährlich 270 DM miteinander verknüpft sein mögen.\n\n3. Die abgeurteilte fortgesetzte Urkundenfälschung ist\n\nnicht verjährt.\n\nDer Angeklagte hat von den unechten vier Urkunden bei\nder am 30. März 1982 begonnenen Außenprüfung gegenüber dem\nBetriebsprüfer Eisoldt Gebrauch gemacht (UA S. 5, 16/17,\n57/58). Der Lauf der Verjährung ist durch die Anordnung der\nBekanntgabe des Ermittlungsverfahrens nach § 78 c Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 StGB am 31. Oktober 1986 unterbrochen worden\n(Bl. 34 RI d.A.). An diesem Tag hat die Staatsanwaltschaft\ndie Übersendung der Ermittlungsakten und Beiakten an den bevollmächtigten Verteidiger des Beschuldigten verfügt. Aus\nihnen ergab sich, daß gegen den Beschuldigten nicht nur\nwegen Steuerhinterziehung, sondern auch wegen Urkundenfälschung durch Vorlage unechter Urkunden bei der Außenprüfung\nermittelt wird. Das Finanzamt hatte in seinem Bericht an die\nStaatsanwaltschaft am 13. August 1986 abschließend darauf\nhingewiesen (Bl. 4 I d.A.), daß sich \"Anhaltspunke für das\nVorliegen von Urkundenfälschungen gemäß S 267 StGB ergeben\"\nhaben, \"diesbezüglich\" aber \"bisher keine strafprozessualen\nMaßnahmen erfolgt\" seien. Es nahm insoweit auf den Fahndungsbericht vom 12. Dezember 1984 Bezug, in dem auch der\nRechnungsmißbrauch in den als Urkundenfälschungen\nabgeurteilten Fällen Weber und Ewert beschrieben wird. Im\nräumlichen und zeitlichen Anschluß an den finanzamtlichen\nBericht vom 13. August 1986 hat die Staatsanwaltschaft am\n22. August 1986 die Eintragung des Ermittlungsverfahrens\n\ngegen den Beschuldigten \"wegen Steuerhinterziehung u.a.\"\n\nverfügt (Bl. 5 I d.A.). Da nach dem zur Grundlage der\nstaatsanwaltschaftlichen Einleitungsverfügung gemachten\nFinanzamtsbericht neben Steuerhinterziehungen als weitere\nStraftat nur Urkundenfälschung in Betracht kam, war nunmehr\nwegen des Zusatzes \"u.a.\" aktenkundig, daß die Staatsanwaltschaft jetzt auch wegen Urkundenfälschung nach § 267\nStGB ermittelte.\n\nDie Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann jedenfalls dann über einen für den Beschuldigten tätigen Rechtsanwalt bekanntgegeben werden, wenn aus den Umständen klar\nersichtlich ist, daß die diesem gewährte Akteneinsicht zur\nInformation des Beschuldigten über Existenz, Inhalt und\nUmfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auch tatsächlich gedient hat (BGH NSt2Z 1990, 436). Diese Voraussetzungen für die Verjährungsunterbrechung nach § 78 c\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB liegen vor. Mit Verfügung vom\n9. September 1986 hat die Staatsanwaltschaft angeordnet,\n\n\"den Beschuldigten Katrin und Erich EWR ... durch Vorladung zur Vernehmung noch förmlich rechtliches Gehör zu\ngewähren\" (Bl. 6 I d.A.). Auf die Ladung zur \"Vernehmung im\n\nSteuerstrafverfahren\" zum 14. Oktober 1986 hin meldete sich\nder Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Pd ,\nbat um Aufhebung des Vernehmungstermins, da \"erst noch eine\ngenaue Überprüfung des Vorwurfs und der Ihnen dazu vorliegenden Unterlagen erforderlich ist, bevor Herr a] eine\nStellungnahme abgeben kann\" (Bl. 16 I d.A.). Unter diesen\n„Umständen liegt in der Überlassung der Ermittlungsakten\nnebst finanzamtlichen Beiakten die Bekanntgabe auch des\n\nTatvorwurfs der Urkundenfälschung.\n\nDer Senat kann daher offenlassen, ob nicht schon die\nAnordnung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 1986, die\nBeschuldigten durch die Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren zu vernehmen, auch die Verfolgung wegen der tatmehrheitlich abgeurteilten Urkundenfälschung unterbrochen hat.\nDies wäre der Fall, wenn es sich hierbei im Sinne des § 78 c\nAbs. 1 Nr. 1 StGB um die Anordnung der ersten Vernehmung des\nBeschuldigten zum Vorwurf der Urkundenfälschung handelte.\nAuch insoweit dürfte eine Ermittlungskompetenz der um die\nVernehmung ersuchten Finanzbehörde bestanden haben (vgl.\nBGHSt 36, 283). Denn der Gebrauch der unechten Urkunden hat\ndazu gedient, die Finanzbehörde darüber zu täuschen, daß ein\nsteuerlicher Anspruch auf Nachforderung der zu niedrig festgesetzten Steuer bestand, so daß der Beschuldigte tateinheitlich mit der Urkundenfälschung eine weitere (versuchte)\nSteuerhinterziehung - als mitbestrafte Nachtat zu der\nabgeurteilten Steuerhinterziehung - begangen haben kann\n\n(vgl. Suhr/Naumann/Bilsdorfer, Steuerstrafrecht 4. Aufl.\nRdn. 145 £.).\n\n4. Bei den Angriffen der Staatsanwaltschaft gegen die\nBeweiswürdigung des Landgerichts in den Komplexen Temp und\nBausparzinsen handelt es sich um im Revisionsverfahren unzulässige Beanstandungen, weil nicht die Beweiswürdigung der\nStaatsanwaltschaft, sondern die des Gerichts maßgebend ist.\n\nRechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen.\n\n5, Auch die Ausführungen des Landgerichts zum Freispruch der Angeklagten Katrin EM halten einer recht-\n\nlichen Nachprüfung stand.\n\n' Die Staatsanwaltschaft beanstandet in der Revisionsbegründung lediglich den Freispruch in dem Komplex Tem .\nDa die Auffassung des Landgerichts, in diesem Komplex sei\ndem Angeklagten Erich EWR keine Steuerhinterziehung\nnachweisbar, den Revisionsangriffen standhält (vgl. vorstehend Ziffer 4), muß es mangels Nachweises der Haupttat\nauch beim Freispruch der Angeklagten Katrin EWMk vom\n\nVorwurf der Beihilfe hierzu verbleiben.\nII. Revision des Angeklagten Erich Fikks\n\n1. Die geltendgemachte Verjährung der Urkundenfälschung\n\ngreift nicht durch (vgl. oben unter I 3).\n\n2. Die Rüge, die Schöffen Gerd Su und Karin HöM\nseien von einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Ausschuß\ngewählt worden und daher nicht gesetzliche Richter im Sinne\ndes § 338 Nr. 1 StPO gewesen, ist unbegründet.\n\nDie bei dem angefochtenen Urteil mitwirkenden Schöffen\nsind vom Schöffenwahlausschuß beim Amtsgericht Tostedt gewählt worden. Dessen Vertrauensleute setzten sich aus sieben\nvom Landkreis Ha und drei von der Stadt Bun i.d.N.\ngewählten Personen zusammen. Die Revision meint, alle zehn\nVertrauenspersonen hätten vom Landkreis Haie gewählt\nwerden müssen, weil der Landkreis unterer Verwaltungsbezirk\nim Sinne des § 40 Abs. 3 GVG auch für das Gebiet der Stadt\nBuchholz i.d.N. sei. Ob dem zu folgen ist, braucht der Senat\nnicht zu entscheiden. Die der Zusammensetzung des Schöffenwahlausschusses zugrundeliegende Auffassung, auch die Stadt\nBuchholz i.d.N. sei unterer Verwaltungsbezirk im Sinne des\n\ns 40 Abs. 3 GVG, ist jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. Selbst wenn sie unrichtig wäre, würde sie lediglich auf\n\neinem verständlichen Verfahrensirrtum beruhen.\n\nNach $S 40 Abs. 2 GVG besteht der Schöffenwahlausschuß\naus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden, einem von\nder Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten\nsowie zehn Vertrauenspersonen als Beisitzern. Die\nVertrauenspersonen werden nach § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG aus\nden Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung\ndes ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks gewählt.\nUmfaßt der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke\noder Teile mehrerer Verwaltungsbezirke, 50 bestimmt nach\n§ 40 Abs. 3 Satz 2 GVG die zuständige oberste Landesbehörde\ndie Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen\ndieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind. Nach der übereinstimmenden Auffassung des Niedersächsischen Ministers der\nJustiz und des Niedersächsischen Ministers des Inneren in\nAbschnitt III Abs. 3 Satz 1 des Gen. RdErl. vom 12. Januar\n1988 (Nds. MBl. S. 80) sind unterer Verwaltungsbezirk im\nSinne des § 40 Abs. 3 GVG \"Landkreis, kreisfreie Stadt,\ngroße selbständige Stadt, selbständige Gemeinde\". Diese Auffassung erscheint im Hinblick auf die Regelung der SS 5, 12\nnds. GO, §§ 2, 4 nds. LRO vertretbar. Der Niedersächsiche\nMinister des Inneren konnte daher davon ausgehen, daß beim\nAmtsgericht Tostedt ein Fall des § 40 Abs. 3 Satz 2 GVG\nvorliegt (Zusammentreffen des Landkreises Has und der\nselbständigen Stadt Bu i.d.N. als untere Verwaltungsbezirke) und hat daher als zuständige oberste Landesbehörde\nim Sinne dieser Vorschrift durch Erlaß vom 12. April 1988\n- 31.1. - 11792/1 - bestimmt, daß für den Amtsgerichtsbezirk\n\n- 19 ei\n\nTostedt die Vertretung des Landkreises Ha sieben und\ndie der Stadt Bus i.d.N. drei Vertrauenspersonen zu\nwählen hat. Anhaltspunkte dafür, daß dieser - die unteren\nVerwaltungsbezirke bindende, außerhalb des Einflußbereichs\ndes Gerichts liegende - Erlaß auf sachfremder oder objektiv\nwillkürlicher Auslegung beruht, trägt die Revision nicht\nvor. Sie legt lediglich das niedersächsische Kommunalverfassungsrecht im Hinblick auf die Anforderungen des $S 40\nAbs. 3 GVG anders aus als die zuständigen obersten Läandesbehörden. Derartige rechtlich vertretbare Differenzen bei\nder Auslegung und Anwendung ineinandergreifender bundesrechtlicher und landesrechtlicher Vorschriften über die\nZusammensetzung des Schöffenwahlausschusses berühren die\nWirksamkeit der von ihm vorgenommenen Schöffenwahl\ngrundsätzlich nicht, zumal sie keinen unmittelbaren Einfluß\n‚auf die Bestimmung der zur Entscheidung berufenen Schöffen\nhaben können. Die Gründe, die in BGHSt 26, 206 dafür genannt\nwerden, daß die gesetzwidrige Teilnahme zweier Verwaltungsbeamter an der Ausschußsitzung die vorschriftsmäßige\nBesetzung des Gerichts nicht berührt (u.a. entsprechende\nAnwendung des § 21 b Abs. 6 Satz 3 GVG), gelten auch in\neinem Fall der vorliegenden Art (vgl. auch BGHSt 26, 393,\n395; 33, 290, 293 £.; 34, 121, 122; BGHRSt GVG § 40 III\n\nVertrauenspersonen 1).\n\nDie Entscheidung in BGHSt 20, 37, 40 steht der Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie betrifft den als\nbesonders schwerwiegend erachteten Verstoß gegen § 40 Abs. 3\nGVG dadurch, daß sämtliche Vertrauenspersonen nicht vom\n\n- 11 -\n\nKreistag als der Vertretung der Einwohner des Landkreises,\nsondern vom Kreisrat, einem Verwaltungsorgan des Landkrei-\n\nses, gewählt worden sind (einschränkend schon BGHSt 20,\n\n309).\n\n3. Der Beschwerdeführer meint, daß die in der\nRevisionsbegründung im einzelnen bezeichneten und bei dem\nSteuerberater Becker beschlagnahmten Unterlagen vom Landgericht nicht zum Schuldnachweis hätten herangezogen werden\ndürfen, weil sie nach § 97 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 3\nStPO beschlagnahmefrei gewesen seien. Ob diese Auffassung\nzutrifft, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die\nRüge ist unzulässig, weil sie nicht in dem nach § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO erforderlichen Umfang ausgeführt worden ist.\n\nAuch wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß sich\ndas Zeugnisverweigerungsrecht des Steuerberaters grundsätzlich auf die bei ihm beschlagnahmten Unterlagen erstreckt\nhat und daher deren Beschlagnahmefreiheit nach § 97 Abs. 1\nStPO in Betracht kommt, reicht der Revisionsvortrag nicht\naus, um auf seiner Grundlage über die Voraussetzungen der\nBeschlagnahmefreiheit nach § 97 StPO befinden zu können.\nDenn nach S§ 97 Abs. 2 Satz 3 StPO gelten die Beschränkungen\nder Beschlagnahme nicht, wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die\naus einer Straftat herrühren. Ist diese Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen und beanstandet der Revisionsführer trotzdem die Beschlagnahme als Verstoß gegen $S 97\nStPO, so sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Ausführungen\n\ndazu erforderlich, daß die Voraussetzungen für einen\n\n- 12 -\n\nFortfall der Beschlagnahmefreiheit wegen Deliktsbezogenheit\n\nnach § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht vorliegen.\n\nDie Rechnungen, die Gegenstand der Aburteilung wegen\nUrkundenfälschung sind, sind solche durch eine Straftat\nhervorgebrachten, also beschlagnahmefähigen \"Deliktsgegenstände\". Es handelt sich um die vom Angeklagten\ngefälschten drei Rechnungen vom 2. August 1978 und die\ngefälschte Rechnung vom 11. Juli 1978 (UA S. 16), die die\nRevision ausdrücklich zu den beschlagnahmefreien Unterlagen\n\nzählt (S. 42 bis 45 Rev.Begr.).\n\nAus den Feststellungen des angefochenen Urteils ergibt\nsich weiter, daß der Angeklagte die Rechnungen der Firma\nLeWn vom 30. August, 24. Oktober, 21. November und\n4. Dezember 1978 über Scheinlieferungen zum Zwecke der\nTäuschung über Betriebsausgaben in die Buchhaltung eingestellt hat (UA 5. 15). Auch diese Rechnungen zählt die\nRevisionsbegründung zu den beschlagnahmefreien Unterlagen\n(5. 46 bis 49 Rev.Begr.). Auf sie erstreckte sich ein Beschlagnahmeverbot nach $S 97 Abs. 1 und 2 StPO ebenfalls\nnicht, weil sie zur strafbaren Täuschung der Finanzbehörde\n\n($S 370 AO) bestimmt waren. Außerdem waren sie Gegenstände\nvon Steuerordnungswidrigkeiten und auch deswegen nach § 410\nAO, § 46 OWiG, § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO beschlagnahmefähig;\ndenn ihre wahrheitswidrige Ausstellung durch dis Firma\nDo und die unrichtige Verbuchung durch den Angeklagten erfüllten den Tatbestand der Steuergefährdung nach § 379\n\nAO.\n\n-13 -\n\nDa sich unter den von der Revision genannten Unterlagen\nsolche befinden, auf die der BAusnahmetatbestand des § 97\nAbs. 2 Satz 3 StPO über den Fortfall der Beschlagnahmefreiheit zutrifft, hätte die Revision durch einen entsprechenden\nSachvortrag darlegen müssen, daß jedenfalls bestimmte im\nUrteil verwertete Unterlagen die Voraussetzungen für einen\n\nFortfall der Beschlagnahmefreiheit nicht erfüllen.\n\n4. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\nRuß Gribbohm | zschockelt\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-28/3-str-170-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21b","ref_norm":"21b","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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