{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-11-23_3_StR_379_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-11-23","aktenzeichen":"3 StR 379/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 376/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang S Ep aus DEREN, dort geboren am\nI _ 37\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwıIıIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer\n2) auf dessen Antrag, am 23. November 1990 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPpo einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 2. Mai 1990 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\n\na) der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in\nvier Fällen und wegen Betruges im Fall 1\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nacht Fällen und wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen\n\nunter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Sachrüge des\nAngeklagten ist das Urteil in dem aus der Beschlußformel\nersichtlichen Umfang aufzuheben. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Schuldspruchs\nwegen Betruges in den Fällen zwei bis acht der Urteilsgründe (UA S. 4 bis 6) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nBei dem vom Landgericht angenommenen Betrug gegenüber\nder Firma Ti (Fall ı der Urteilsgründe) ergeben die\nFeststellungen nicht, daß der Angeklagte mit Betrugsvorsatz\ngehandelt hat. Der Angeklagte erteilte den Anzeigenauftrag\nam 14. Juni 1984. \"Ende Juli 1984\" führte ein Einbruchsdiebstahl \"zu einem erheblichen Liquiditätsengpaß bei dem\nohnehin finanziell schwachen Unternehmen\" des Angeklagten\nwegen des dadurch verursachten Schadens von mindestens\n62.000 DM. Weil der Angeklagte die Bestellung schon sechs\nWochen zuvor aufgegeben hatte, konnte er nicht \"in Kenntnis\ndieser finanziellen Probleme\" die Nichtzahlung billigend in\nKauf nehmen.\n\nAuch bei den Steuerhinterziehungen ist nicht erkennbar,\nin welcher Höhe jeweils das Landgericht die Umsätze aus den\nZahlungsbewegungen auf den \"diversen Bankkonten\" festgestellt und wie es die den Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehungen zugrundegelegten Gewinne ermittelt hat. Dies\n\nÄAZZ\n\nmuß das Landgericht ebenso wie die Berechnung der verkürzten\nSteuern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt unter\nSchuldgesichtspunkten selbst feststellen (vgl. BGHR AO S 370\nI Berechnungsdarstellung 2 - 5; StPO S 267 ı 1 Sachdarstellung 1 - 5).Den Anforderungen genügt nicht, daß ein\nFinanzbeanter \"die Art und Weise der Ermittlung der für die\nBerechnung der jeweiligen Steuerarten zugrundezulegenden\nZahlen nachvollziehbar dargestellt\" hat. Ergänzend nimmt der\nSenat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift Bezug. Zum Hinterziehungsvorsatz bei der Umsatzsteuer für das Jahr 1984 weist der Senat\nvorsorglich auf den gegenüber der geschuldeten Umsatzsteuer\nhöheren Vorsteuererstattungsanspruch hin, zur Frage der\nEinschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf die\nSenatsentscheidung in BGHR AO S 42 Basisgesellschaft 1.\n\nWeil durch die Aufhebung der Schuldsprüche in den\nFällen 1 und 9 bis 12 der Urteilsgründe die Einsatzstrafe\nund andere gewichtige Einzelstrafen wegfallen, hat der\nStrafausspruch auch in den Fällen 2 bis 8 keinen Bestand.\n\nRuß Gribbohm Zschockelt\nKutzer Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-23/3-str-379-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-23/3-str-379-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.152064+00:00"}}