{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-11-20_3_StR_259_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-11-20","aktenzeichen":"3 StR 259/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 259/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kauffrau Elise Wilhelmine H ED aus\nVE, Seboren arı EEE 1945 in KER,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin\n\nam 20. November 1990 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 29. Januar 1990 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\nDie Urteilsformel wird jedoch dahin geändert,\ndaß die Angeklagte der Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur\nGewerbesteuerhinterziehung, ferner der Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit\nUmsatzsteuerhinterziehung und mit Beihilfe zur\nGewerbesteuerhinterziehung in drei Fällen\nsowie der versuchten Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter Umsatzsteuerhinterziehung und mit Beihilfe zur\nversuchten Gewerbesteuerhinterziehung schuldig\nist.\n\nDie sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen\ndie Versagung von Entschädigung für die\nüberschießende Untersuchungshaft wird als unbegründet verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist nur der Beihilfe zur (versuchten)\nGewerbesteuerhinterziehung schuldig. Denn das pflichtwidrige\nUnterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt anders als der\nTatbestand der Nr. 1 dieser Vorschrift voraus, daß auch der\nMittäter zur Aufklärung der steuerlich erheblichen Tatsachen\nbesonders verpflichtet ist (vgl. BGHR AOS 370 I 2 Mittäter\n1). Das war die Angeklagte als Nichtunternehmerin hinsichtlich der nicht abgegebenen Gewerbesteuererklärungen nicht.\nOb in ihren als Mittäterin abgegebenen falschen Einkommensteuererklärungen, die zur Nichtveranlagung des Unternehmens des Mitangeklagten zur Gewerbesteuer führten, entgegen\nder Wertung des Landgerichts zugleich unrichtige Angaben zur\nGewerbesteuer im Sinne von S 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gemacht\nwurden, kann der Senat offen lassen. Die geringfügige\nSchuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Einzelstrafen nach S$S 52 Abs. 2 StGB dem\nStrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ohne Milderung gemäß S 27\nAbs. 2 Satz 2 StGB zu entnehmen waren und sich das vom Landgericht der Verurteilung zutreffend zugrundegelegte Tatbild\n(UA S. 107 f.) in seinem Unrechtsgehalt nicht ändert.\n\nVon einer Umstellung des Schuldspruchs von versuchter\nUmsatzsteuerhinterziehung für das Jahr 1987 auf vollendete\nUmsatzsteuerhinterziehung (vgl. BGHR AO S 370 I Vollendung\n2) hat der Senat abgesehen, weil die Angeklagte durch die\n\nVerurteilung nur wegen Versuchs nicht beschwert ist.\n\nMit Recht hat das Landgericht eine Entschädigung für\ndie ein Jahr übersteigende Untersuchungshaft versagt. Nach\nden Umständen des Falles würde eine Entschädigung jedenfalls\nnicht der Billigkeit entsprechen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).\nDie Dauer der Untersuchungshaft überstieg die erkannte\nGesamtfreiheitsstrafe nur verhältnismäßig geringfügig. Die\nAngeklagte hat bedingt vorsätzlich den Grund dafür gesetzt,\ndaß sie erneut in Untersuchungshaft genommen wurde, indem\nsie entgegen der ausdrücklichen Auflage des Haftverschonungsbeschlusses Kontakte mit Tatzeugen aufnahm, zum ersten\nZeugen noch am Tage der Haftverschonung, und diese in\nbeeinflussender Weise auf den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ansprach. Darüber hinaus hat das Landgericht bei der\nGesamtstrafenbildung dem Umstand der Verbüßung von Untersuchungshaft über die Dauer der erkannten Strafe hinaus\nausdrücklich besonderes Gewicht beigemessen und die Einsatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten bei der Summe der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von achtzehn Monaten nur auf ein\n\nJahr Gesamtfreiheitsstrafe erhöht.\n\nRuß Gribbohm Zschockelt\nKutzer Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-20/3-str-259-90","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-20/3-str-259-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.932197+00:00"}}