{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-11-14_3_StR_387_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-11-14","aktenzeichen":"3 StR 387/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR _ 387/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst DEE aus DEE geboren arı EEE 1937 in\nCIE,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nwıIl\n\n52\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n14. November 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 30. Mai\n1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des\n\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte in\nder Zeit von 1976 bis 1989 als selbst mitarbeitender Kleinunternehmer Jahresumsätze als Anstreicher in unterschiedlicher Höhe zwischen 43.840 und 291.251 DM ohne Gewerbeanmeldung erzielt und weder Umsatzsteuer (wohl mit Ausnahme\neines Teilbetrages von 201 DM im Jahre 1981) noch Lohnsteuer\n(für \"Schwarzarbeiter\") noch Einkommensteuer (1979-1987)\nentrichtet hat. Der Angeklagte hat eingeräumt, \"daß er von\n\nAnfang an vorgehabt habe, keine Steuererklärungen abzugeben,\nund er sich darauf verlassen hat, daß sich das Finanzamt\nirgendwann einmal melden werde. Er habe dann immer 'so\nweiter’ gemacht\" (UA S. 14). Daraus hat das Landgericht gefolgert, der Angeklagte habe \"aufgrund eines einheitlichen,\nauf wiederholte Tatbegehung gerichteten Entschlusses,\nkeinerlei Steuererklärungen ab(gegeben), um Umsatzsteuer,\nEinkommensteuer und Lohnsteuer zu Sparen\" (UA S. 6). Er habe\ndie drei Steuern von 1976 bis 1989 beziehungsweise von 1979\nbis 1987 \"aufgrund eine Gesamtvorsatzes\" hinterzogen (UA\n\nSs. 17).\n\nDie Wertung des Landgerichts, daß der Angeklagte\n“aufgrund eines Gesamtvorsatzes\" gehandelt habe, ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht verkennt die strengen rechtlichen Voraussetzungen für einen Gesamtvorsatz. Er muß\nso beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten\nHandlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg\ngerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens\ninsoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut\nund sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der\nTatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 110). Der vom\nLandgericht festgestellte einheitliche, auf wiederholte\nTatbegehung gerichtete Entschluß allein beinhaltet keinen\nGesamtvorsatz. Im Hinblick auf den Umstand, daß der Gesamtvorsatz auf einen Gesamterfolg gerichtet sein muß, hat der\n\nSenat bei Einkommensteuerhinterziehungen darauf hingewiesen,\n\nASO\n\ndaß ein Gesamtvorsatz schon aus tatsächlichen Gründen schwer\nvorstellbar ist, weil der Täter eine Steuererklärung nur\neinmal jährlich abzugeben hat und er möglicherweise nicht in\nder Lage ist, die Entwicklung seines Einkommens über Jahre\nhinweg zu überblicken (BGHR StGB vor S 1 f H Gesamtvorsatz\n10; AO S 370 I Gesamtvorsatz 5). Auch der 1., 4.. und\n\n5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben in letzter Zeit\nbei unterschiedlichsten Fallgestaltungen wiederholt auf das\nErfordernis hingewiesen, daß sich der einheitliche Wille des\nTäters auf den Gesamtumfang der Tat erstrecken muß (BGHSt\n36, 320, 321; BGHR StGB vor S 1 £ H Gesamtvorsatz 9, 13, 14,\n18 bis 22). Das gilt um so mehr, als die Umsätze des Angeklagten ständigen Schwankungen unterworfen waren. Im Zweifel\nist Tatmehrheit anzunehmen (vgl. ferner BGHSt 35, 318 und\ndie Leitsatzentscheidungen BGHR aaO 16, 23 sowie Jähnke GA\n1989, 376).\n\nEine rechtlich grundsätzlich denkbare Bildung des Gesamtvorsatzes nach Tatbeginn oder dessen Erweiterung auf zusätzliche Einzelhandlungen bis zur Beendigung des letzten\nvon mehreren vorgeplanten Handlungsteilen hat der Senat bei\nder Hinterziehung von Einkommensteuer ausdrücklich ausgeschlossen (BGHR StGB vor SI fH Gesamtvorsatz, erweiterter\n8), für Umsatzsteuerhinterziehung allerdings zugelassen (aaO\n9). Die bloße zeitliche Überschneidung mehrerer Taten, die\ndadurch zustande kommt, daß die spätere ins Werk gesetzt\nwird, bevor die vorangegangene beendet ist, begründet für\nsich allein keinen Fortsetzungszusammenhang (BGHR StGB vor\n$S 1 £ H Gesamtvorsatz 8, 16, 17, 23). Die Tatbeendigung bei\nUmsatzsteuerhinterziehung hat der Senat grundsätzlich in dem\nEingang der Jahressteuererklärung beim Finanzamt gesehen\n{BGHR AO S 168 Steueranmeldung 1; § 370 I Vollendung 2).\n\nDie fehlerhafte Annahme fortgesetzter Steuerhinterziehungen beschwert den Angeklagten. Weil ersichtlich die\nVerjährung erst im Zusammenhang mit der Durchsuchung am\n9. Mai 1989 unterbrochen worden ist, könnte - bei einer\nWertung als eine Reihe selbständiger Taten - ein großer Teil\nvon ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Hinzu\nkommt, daß einem rechtsfehlerfrei festgestellten Gesamtvorsatz eine wesentlich erhöhte kriminelle Energie anhaftet,\ndie sich fast zwangsläufig bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken muß (BGHSt 36, 320, 321; BGHR\nStGB vor § 1 f H, Auswirkung, nachteilige 5), während auf\nder anderen Seite die Erhöhung der Einsatzstrafe in der\nRegel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen\ngleichartigen, gegen dasselbe Opfer gerichteten Taten ein\nenger sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGHR\n\nStGB § 46 II Tatumstände 4; S 54 I Bemessung 2 - 4).\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin,\ndaß Rechnungsbeträge die Umsatzsteuer grundsätzlich ein-\n\nschließen, die Umsatzsteuer also mit dem Bruttosteuersatz\n\nAS0\n\nherausgerechnet werden muß (BGHR UStG 1980 S 10 Bemessungsgrundlage 1) und daß dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage die eigene Arbeitsleistung\ndes Angeklagten jeweils bei der Lohnsteuerhinterziehung\n\nseiner \"Schwarzarbeiter\" berücksichtigt worden ist.\n\nRuß Gribbohm zschockelt\n\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-14/3-str-387-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-14/3-str-387-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.749689+00:00"}}