{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-11-14_3_StR_160_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-11-14","aktenzeichen":"3 StR 160/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_StR 160/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. usef H u A„aus FE geboren am\nEEE 1935 ir ED (Iran),\n\nwegen Betruges\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nzschockelt,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEW aus EEE und Prof. Dr. ED\naus NEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n2. Juni 1989 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Angeklagten, einem Arzt, wird Abrechnungsbetrug gegenüber den\ngesetzlichen Krankenkassen zur Last gelegt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte\nin einer aus 31 Teilakten bestehenden fortgesetzten Handlung\nnicht erbrachte, überhaupt nicht abrechnungsfähige oder\nso an bestimmten Tagen nicht abrechnungsfähige ärztliche\nLeistungen an Kassenpatienten bei der Kassenärztlichen\nVereinigung abgerechnet. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung förmlichen und materiellen Rechts.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom\n19. April 1990 zutreffend im einzelnen ausgegeführt hat,\nsind die Verfahrensrügen unzulässig, die Angriffe gegen die\nBeweiswürdigung nicht begründet. Näher einzugehen ist\nlediglich auf folgendes:\n\nl. Die Tat des Angeklagten ist nicht - auch nicht teilweise - verjährt. In vertretbarer tatrichterlicher Würdigung\nhat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe durch\ndie 31 Quartalsabrechnungen einen Betrug in 31 Teilakten\nbegangen. Danach war der Angeklagte vor Begehung des ersten\nTeilaktes entschlossen, von der Kassenärztlichen Vereinigung\ndie Honorierung nicht erbrachter oder nicht oder so nicht\nabrechnungsfähiger Leistungen zu fordern in der von Anfang\nan bestehenden Vorstellung, daß die Kassenärztliche Vereinigung mangels materieller Prüfungsmöglichkeiten davon ausging, daß die abgerechneten Leistungen von dem Arzt auch\nerbracht worden waren. Dabei hatte er aufgrund der im\nangefochtenen Urteil festgestellten Kenntnisse des ärztlichen Gebührenrechts und der Einzelheiten des Abrechnungsverfahrens auch eine recht genaue Vorstellung von der Höhe\nseines ungerechtfertigten, mit der Schadenshöhe korrespondierenden Honorarvorteils. Soweit ein auf einen Gesamterfolg gerichteter Vorsatz nicht vorlag, hat das Landgericht\nfestgestellt, daß der Angeklagte seinen Vorsatz vor Beendigung des letzten Teilaktes auf den nächsten Teilakt oder\nneue Täuschungsmodalitäten erweiterte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 36, 105, 111\nm.w.N.; BGHSt 19, 323, 325; 23, 33, 35). Die tatsächlichen\nBesonderheiten und ihre tatrichterliche Wertung unterscheiden die Fallgestaltung von denen, die den Entscheidungen in\nBGHSt 36, 320 und BGHR vor § 1 StGB f H Gesamtvorsatz 17-23\nzugrundeliegen. Die Verfolgungsverjährung hat daher erst mit\nder Beendigung des letzten Teilaktes im Jahre 1986 zu laufen\nbegonnen (S 78 a StGB).\n\n2. Auch die Feststellungen zum Schuldumfang sind nicht\n\nzu beanstanden, insbesondere ist die Bemessung der Schadenshöhe nicht fehlerhaft.\n\n..\n\nDie Revision und insoweit auch der Generalbundesanwalt vertreten die Auffassung, das Landgericht hätte die\nKürzungsbeträge von der Summe der zu Unrecht abgerechneten\nLeistungen im jeweiligen Quartal abziehen müssen. Dabei wird\nübersehen, daß dem Angeklagten kein Honoraranspruch in Höhe\nder in den Gebührenordnungen abstrakt festgelegten Beträge\noder der umzurechnenden Punktwerte erwächst, auf den die\nKürzungen und Quotierungen keinen Einfluß haben, sondern ein\nAnspruch nur in Höhe des bereits gekürzten und quotierten\nGesamthonorars entsteht. Kürzungen und Quotierungen erfolgten auch nicht deshalb, weil der Angeklagte die Vergütung\nvon Leistungen geltend gemacht hat, die nicht abrechnungsfähig sind; vielmehr ging die Kassenärztliche Vereinigung\nstets davon aus, daß die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich in der angemeldeten Form erbracht worden sind (UA\nBl. 13-18). Daher entfällt grundsätzlich auf jede nicht so\nerbrachte wie abgerechnete Leistung ein Schaden in Höhe des\num Kürzungen und Quotierungen verminderten Honorarwerts für\ndie jeweilige Leistung. Dieser Tatsache hat die Kammer ausreichend Rechnung getragen, indem sie die auf die einzelnen\nQuartale entfallenden Fallzahlen mit dem um Kürzungen und\nQuotierungen verminderten Honorarwert für die einzelne\n(nicht erbrachte) Leistung multipliziert hat.\n\nAuf der Grundlage dieses Abrechnungsverfahrens hat die\nStrafkammer rechtsfehlerfrei für die einzelnen Leistungsbereiche den Schaden errechnet, wie an Hand von zwei Beispielsfällen deutlich wird:\n\nBei der Abrechnung der Behandlung von Krampfaderver-Öödungen, die der Angeklagte jeweils als getrennte Sitzungen\nauch dann abgerechnet hat, wenn er in einer Sitzung mehrere\n\nBeer\n\nVerödungen vorgenommen hatte (UA S. 164 bis 206), errechnet\ndas Landgericht aus der Differenz zwischen den abgerechneten\nund tatsächlich stattgefundenen Sitzungen einen Gesamtschaden von 32.461,20 DM. Dabei war es auf eine Schätzung angewiesen, denn die genaue Zahl der tatsächlich durchgeführten\nSitzungen ließ sich nicht exakt ermitteln. Die Kammer hat\ndeshalb auf Grund einer Durchsicht der Krankenscheine die\nAnzahl der zu Unrecht abgerechneten Verödungen anhand des\nVerhältnisses von abgerechneten und tatsächlich stattgefundenen Sitzungen in der Zeit zwischen dem zweiten Quartal\n1982 und dem zweiten Quartal 1986 ermittelt und dabei festgestellt, daß im Durchschnitt jede Sitzung rund viermal abgerechnet wurde, mithin unter Einrechnung von - im Urteil\nnäher mitgeteilten - Sicherheitsabschlägen von 1493 Sitzungen 1094 Sitzungen vorgetäuscht waren (UA S. 194, 203).\nDies entsprach einer Quote von knapp 75 % an nicht erbrachten Leistungen. Diese Quote hat die Kammer sodann auf die\nQuartale des Tatzeitraums übertragen, daraus die auf die\neinzelnen Quartale entfallenden Fallzahlen bestimmt und\ndiese Zahlen mit dem schon gekürzten Gebührenwert multipliziert (UA Bl. 205, 206).\n\nBei den Falschabrechnungen im Zusammenhang mit Blutentnahmen (UA S. 206 bis 250) hat die Kammer aus dem Zeitraum, in dem der Angeklagte die entsprechende Ziffer korrekt\nabgerechnet hat (zweites Quartal 1985 bis erstes Quartal\n1986), den Durchschnitt der tatsächlich erbrachten Leistungen pro Quartal ermittelt und diesen Durchschnittswert unter\nBerücksichtigung eines Sicherheitszuschlages zu Gunsten des\nAngeklagten von den im Tatzeitraum vom vierten Quartal 1981\nbis ersten Quartal 1985 abgerechneten Leistungen abgezogen.\n\na\n\nDie sich hieraus ergebende Fallzahl wurde mit dem Honorarwert des jeweiligen Quartals multipliziert. Der Schaden betrug 16.073 DM. Wie die Stark divergierenden Honorarwerte\nder einzelnen Quartale belegen, ist die Kammer bei diesen\nLeistungen von einem anteilig geminderten Honorarwert ausgegangen, auch wenn dies in dem Urteil nicht ausdrücklich\nhervorgehoben wird (UA Bl. 249, 250). Auch für die übrigen\nbetrügerisch abgerechneten Leistungsbereiche hat das Landgericht ins einzelne gehende Feststellungen zur Schadensberechnung, zum Schaden und zur Schadenshöhe getroffen.\n\nb) Bei der so vorgenommenen Schadensberechnung ist die\nvom Revisionsführer - und ihm folgend auch vom Generalbundesanwalt - vorgetragene Befürchtung, daß die zu Unrecht\nabgerechneten Leistungen einen Bereich betreffen könnten, in\ndem außergewöhnlich hohe Kürzungen vorgenommen worden und\ndiese Kürzungen auf den besonderen Umfang der Falschabrechnungen zurückzuführen sein könnten, so daß ohne die\nFalschabrechnungen keine oder kaum eine Kürzung erfolgt sei\nund mithin kein Schaden festgestellt werden könne, bei\nZugrundelegung der Feststellungen fernliegend und allenfalls\ntheoretischer Natur. Denn hinsichtlich der Kürzungen wegen\nunwirtschaftlicher Behandlung ist zunächst zu beachten, daß\ndas Landgericht die auf die jeweilige Leistungsart bezogene\nKürzung auf die jeweilige Leistung umgerechnet hat [also\nz.B.: Kürzung der Laborleistungen um 10 % im vierten Quartal\n1982, entsprechende Kürzung des Honorarwerts für die Ziffern\n250 und 4055, nicht aber für die Ziffer 764, UA Bl. 98,\n205]. Im übrigen ist hinsichtlich aller Kürzungsarten die\nFeststellung des Landgerichts von Bedeutung, daß\n\nKürzungen in der Regel lediglich eine maßvolle Reduzierung\ndes abgerechneten Gesamtbetrags bewirkten, ohne daß die\nÜberschreitung des Durchschnittswerts beseitigt wurde (UA\nBl. 17). Bei dieser Sachlage stellt die Nichterörterung der\nFrage durch das Landgericht, ob sich die Kürzungen in noch\ngrößerem Maße auf den Schaden ausgewirkt haben könnten,\n\nkeinen Rechtsfehler dar.\n\nUnschädlich ist auch der von der Revision in diesem Zusammenhang gerügte Umstand, daß der Tatrichter nicht für\njeden Leistungsbereich und jedes Quartal den jeweils nach\nder GOÄ festgelegten Honorarwert genannt, sondern sich darauf beschränkt hat, lediglich das Ergebnis der vorgenommenen Kürzungen von diesem Honorarwert mitzuteilen. Aus den\nUrteilsgründen wird nämlich deutlich, von welchen Kürzungen\ndas Landgericht im einzelnen ausgegangen ist. Die - von der\nRevision nicht angegriffenen - Zahlen, zu denen das Landgericht gelangt ist, setzen notwendigerweise die Kenntnis des\nungekürzten Honorarwertes voraus. Der Tatrichter war deshalb\nnicht gehalten, diesen jeweils mitzuteilen. Im übrigen hat\nsich das Landgericht auf das Wissen des Geschäftsführers der\nzuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gestützt, der der\nKammer \"die Kürzungsmöglichkeiten im allgemeinen und die\nverschiedenen konkreten Kürzungen der Honorarforderungen des\nAngeklagten in den einzelnen Quartalen\" (UA S. 374) vermittelt hat.\n\n3. Nicht zu beanstanden sind auch - entgegen der\nAuffassung der Revision und des Generalbundesanwalts - die\nErwägungen, mit denen die Strafkammer das Verteidigungsverhalten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, soweit\ner die Mitarbeiterinnen seiner Praxis, insbesondere die\n\ntr\nwer\n\nZeugin SW, in einer bestimmten Art und Weise zu Unrecht\nmit den Straftaten belastet hat, die ihm vorgeworfen\nwerden.\n\nDer Tatrichter hat dem Angeklagten nicht die bloße Belastung schärfend zugerechnet. Dies wäre rechtsfehlerhaft,\nda es einem eine Straftat leugnenden Angeklagten unbenommen\nist, sich damit zu verteidigen, daß er anderen die Schuld an\nder Tat zuschiebt. Auch dann, wenn sich diese Anschuldigungen als haltlos erweisen, darf eine belastende Zurechnung\nbei der Strafzumessung grundsätzlich nicht erfolgen (BGH,\nBeschluß vom 29. Mai 1990 - 4 StR 118/90).\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung indes\nnicht darauf beschränkt, seine Helferinnen durch sein Vorbringen zu belasten. Vielmehr unterstellt er der Zeugin\nSCEEEB ein nicht vorhandenes Motiv einer \"überlagerten\nRache\" dafür, daß die Staatsanwaltschaft ihre Falschabrechnungen aufgedeckt habe (UA Bl. 382), und macht ihr die\nAusnutzung des zwischen ihm und der Zeugin bestehenden Vertrauensverhältnisses durch diese Zeugin zum Vorwurf. Dies\nsowie der weitere Umstand, daß er in besonders verletzender\nWeise gerade die Personen zu Unrecht beschuldigt hat, zu\ndenen über Jahre hinweg ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis bestanden hatte, die ihm gegenüber in einer starken\nberuflichen Abhängigkeit standen, sich ihm zum Teil zur\nAusbildung anvertraut und deshalb besondere Schwierigkeiten\nhatten, sich seinen Anweisungen auf Falscheintragungen zu\nwidersetzen, die er ausnutzte, um selbst einen erheblichen\nfinanziellen Vorteil zu erlangen und die er durch sein\nVerhalten über Jahre hinweg in die Gefahr strafrechtlicher\n\n- 10 -\n\nVerstrickung gebracht hatte, ging über ein Leugnen durch\nBeschuldigen anderer hinaus und durfte von der Strafkammer\nals Ausdruck einer besonders verwerflichen Einstellung des\nTäters strafschärfend gewertet werden. Der Bundesgerichtshof\nhat schon wiederholt entschieden, daß zusätzliche Umstände\nim Rahmen einer Falschbelastung - wie z.B. eine Verleumdung\noder Herabwürdigung (BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 5) oder die Verdächtigung einer besonders verwerflichen\nHandlung (BGH NStZ 1988, 35) - eine Strafschärfung rechtfertigen, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - sich das Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu mißbilligenden\nEinstellung darstellt (vgl. BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 4 m.w.H.; s. auch BGH MDR 1980, 240 £.).\n\nRuß Gribbohm Zschockelt\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-14/3-str-160-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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