{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-11-07_3_StR_339_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-11-07","aktenzeichen":"3 StR 339/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 339/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter K EB aus zu ort geboren am\nGERD 1936,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwıIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. November 1990 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom\n20. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Schuldsprüchen wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit\nmit Nötigung in drei Fällen und wegen\nAnstiftung zum sexuellen Mißbrauch\neines Kindes in Tateinheit mit Anstiftung zum Beischlaf zwischen\n\nVerwandten;\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nFed\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt:\na) wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs der am GEB\n1972 geborenen Maya BE in Tateinheit mit Nötigung (S 176\nAbs. 1 und 3, § 240 StGB) zu einer Einzelstrafe von\n8 Jahren;\nb) wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs der am\nGEB 1972 geborenen Bettina LEE in Tateinheit\nmit Nötigung (S 176 Abs. 1, § 240 StGB) zu einer Einzelstrafe von 4 Jahren;\ncC) wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs der am EEE\n1974 geborenen Andrea HB in Tateinheit mit Nötigung (S 176\nAbs. 1 und 3, § 240 StGB) zu einer Einzelstrafe von\n8 Jahren;\nd) wegen Anstiftung des am EEE 1971 geborenen Thomas\nHEMER zum sexuellen Mißbrauch seiner Schwester Andrea HB\n(SS 26, 176 Abs. 1 und 3, 173 StGB) zu einer Einzelstrafe\nvon 3 Jahren und\ne) wegen Nötigung der am EB 1973 geborenen Wibke\nCE (Ss 240 StGB) zu einer Einzelstrafe von 8 Monaten.\nAus diesen Einzelstrafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 12 Jahren gebildet und verschiedene Gegenstände nach\n§ 74 StGB eingezogen. Gegen das Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.\nDie Sachrüge hat im wesentlichen Erfolg. Hinsichtlich der\nVerfahrensrügen verweist der Senat auf die Stellungnahme des\nGeneralbundesanwalts vom 27. August 1990.\n\n2. Die Schuldsprüche in den oben unter Ziffer 1\nBuchst. a - d genannten Fällen müssen aufgehoben werden,\nweil die Feststellungen des Landgerichts den jeweils zugrunde liegenden Schuldumfang nicht ausreichend erkennen\nlassen und das Konkurrenzverhältnis der Straftaten falsch\nbeurteilt wird. Auch die Strafzumessungserwägungen sind\nnicht frei von Rechtsfehlern.\n\na) Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer\ngroßen Zahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Art, Zeit und\netwaigen Modalitäten genau zu bezeichnen. In der Regel muß\nder Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten\nMindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist.\nDies ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der\nMindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen\nläßt oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß\nZweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können, und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine\ngenauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß\nbeeinflußt hätte (st. Rspr., z.B. BGHR StGB vor $S 1/fH\nSchuldumfang 1). Diesen Anforderungen genügt das Urteil\nnicht.\n\naa) Straftat zum Nachteil von Maya BEP\nAls Beginn der Masturbationen, die das Kind am Ange-\n\nklagten aufgrund dessen Gesamtvorsatzes vorgenommen hat,\nwird \"ein Tag vor April 1984\" genannt (UA S. 8). Zwischen\n\nt#e\n\nTatbeginn und April 1984 muß ein nicht unerheblicher Zeitraum gelegen haben; denn das Landgericht stellt fest (UA\n\nS. 8), daß sich diese Handlungen vor April 1984 bei entsprechenden Gelegenheiten wiederholten. Da der Angeklagte\nden durch Drohungen erreichten sexuellen Mißbrauch auch nach\nVollendung des 14. Lebensjahres von Maya BEE, also über\nden GE 19:5 hinaus, fortgesetzt und das Landgericht\ndaher die danach vollzogenen Sexualakte zu Recht nicht mehr\nals Teilakte eines fortgesetzten Vergehens nach S 176 in\nTateinheit mit S$S 240 StGB, sondern nur noch als fortgesetzte\nNötigungsakte nach S 240 StGB gewertet hat, hätte es der\nFeststellung bedurft, in wieviel Einzelakten (mindestens)\nder Angeklagte den Tatbestand des S 176 StGB und’ den Tatbestand des $S 240 StGB erfüllt hat. Dies war schon wegen der\nzäsur erforderlich, die durch die Vollendung des 14. Lebensjahres des Tatopfers für die strafrechtliche Bewertung der\nSexualkontakte nach § 176 StGB eintritt. Dazu verhält sich\ndas Urteil nicht; es führt lediglich allgemein aus (UA\n\nS. 9): \"wochen vor dem EB 1985\" vollzog der Angeklagte\nzum erstenmal den Beischlaf mit dem Kind, danach \"in seiner\nWohnung, in der Wohnung der Eltern ... oder in seinem Pkw\n... regelmäßig - wöchentlich oder zweiwöchentlich, meistens\nfreitags - den Beischlaf oder ließ sexuelle Handlungen an\nsich vornehmen bzw. nahm diese an der Zeugin vor\"; Tatende\nwar Juli 1989 (UA S. 7).\n\nbb) Straftat zum Nachteil von Bettina LEE\n\nDas Landgericht stellt bezüglich des rechtserheblichen\nZeitraums lediglich fest: \"Der Angeklagte nahm an der am\n\nVE 1572 geborenen Bettina mung s<it Ende 1985\n\n3\n\nLens\n\nbis Juli 1989 ... im Alter von noch nicht 14 Jahren bis zu\nca. 17 1/2 Jahren sexuelle Handlungen vor ...\" (UA S. 14);\nder erste Geschlechtsverkehr fand nach dem 14. Geburtstag\ndes Kindes statt (UA S. 16). Auch hier wird nicht die Mindestzahl der Einzelakte angegeben, durch die der Angeklagte\ndie Tatbestände des § 176 und des S 240 StGB erfüllt hat.\n\ncc) Straftaten zum Nachteil von Andrea HB\n\nHinsichtlich des Tatzeitraums und des Mindestschuldumfangs liegen ähnliche Unklarheiten vor wie in den oben\ngenannten Fällen. Darüber hinaus wird die neue Strafkammer\nzu beachten haben, daß der vom Angeklagten veranlaßte fortgesetzte Geschlechtsverkehr des Kindes mit seinem 15jährigen\nBruder Thomas HB - auch insoweit fehlt die Angabe der\nMindestzahl der Einzelakte - nicht nur als Anstiftung des\nThomas HWEB zu einem Vergehen nach den SS 176, 173 StGB zum\nNachteil von Andrea H@B sondern auch als täterschaftlicher\nsexueller Mißbrauch durch den Angeklagten nach § 176 Abs. 2\nStGB (Bestimmung des Kindes zur Vornahme von sexuellen\n\nHandlungen an einem Dritten) zu werten ist.\n\nZutreffend hat sich das Landgericht, allerdings ohne\ndies näher zu erörtern, durch S§ 173 Abs. 3 StGB nicht an\neiner Bestrafung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Beischlaf zwischen Verwandten gehindert gesehen. Nach dieser\nVorschrift werden Geschwister nach S 173 StGB nicht\nbestraft, wenn sie - wie hier - zur Zeit der Tat noch nicht\n18 Jahre alt waren. Dies ist nur ein persönlicher Strafaus-\n\nschließungsgrund, der der Bestrafung des Angeklagten als\n\nAnstifter nicht entgegensteht (vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n\n44. Aufl. S$S 173 Rdn. 8; Lackner, StGB 18. Aufl. $S 173\n\nAnm. 7; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 173\nRdn. 9; Horn in SK StGB - Lieferung Januar 1989 - s 173\n\nRdn. 9). Allerdings wird bei der Strafbemessung der der Vorschrift des § 28 Abs. 1 StGB zugrundeliegende Rechtsgedanke\nzu berücksichtigen sein (vgl. Dreher/Tröndle aaO § 28\n\nRdn. 5; Lackner aaO § 28 Anm. 2 b und S 173 Anm. 6).\n\nb) Das Landgericht hat auf der Grundlage der bisherigen\nFeststellungen zu Unrecht Tatmehrheit zwischen den einzelnen\nStraftaten angenommen. Es hat verkannt, daß die abgeurteilten fortgesetzten Handlungen in mehreren Einzelakten zusammentreffen, so daß sie ungeachtet des gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichteten Unrechtsgehalts untereinander\nzur Tateinheit verbunden werden (st. Rspr., 2.B. BGH, Urteil\nvom 24. Oktober 1990 - 3 StR 257/90; BGHSt 6, 81; BGHR StGB\nvor § 1/fH Handlungsreihen, mehrere 1 und S 52 I Rechtsgüter, höchstpersönliche 2). So trifft der erste Akt des\nfortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Bettina I]\nmit einem Einzelakt des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs\nvon Maya BMW zusammen, weil sich der Angeklagte abwechselnd von beiden Kindern masturbieren ließ. Der fortgesetzte\nsexuelle Mißbrauch von Maya BEil@stand seinerseits im\nVerhältnis der Tateinheit zu dem fortgesetzten sexuellen\nMißbrauch von Andrea HE da auch diese beim ersten Akt der\nFortsetzungsreihe zusammen mit Maya BiilBden Angeklagten\nmasturbierte. Entsprechendes ist für die Nötigung von wibke\nEEE zu prüfen (auch gleichzeitige Drohung gegenüber\nihr und Andrea HB, vgl. UA S. 24).\n\nDie vom Angeklagten begangene Anstiftung des Thomas\nHERE zum sexuellen Mißbrauch von Andrea Hund der vom\nAngeklagten begangene sexuelle Mißbrauch dieses Kindes\nkönnen durch dieselbe Handlung im Sinne des $S 52 Abs. 1 StGB\nvorgenommen worden sein. Zu den schließlich erfolgreichen\nAnstiftungsbemühungen des Angeklagten gegenüber Thomas HEN\n(UA S. 22 f.) gehört ersichtlich auch die Überredung von\nAndrea HAB, mit ihrem Bruder den Beischlaf zu vollziehen\n(UA S. 19). Diese Überredung war Teil des vom Angeklagten an\nAndrea H@Wverübten sexuellen Mißbrauchs, begangen dadurch,\ndaß er das Kind im Sinne des § 176 Abs. 2 zu sexuellen Handlungen mit seinem Bruder bestimmte, an denen er teilweise\n- z.B. beim Triolenverkehr (UA S. 19/20) - selbst teilnahm\nund damit gleichzeitig den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB\nerfüllte.\n\nc) Wegen der Bedenken gegen einzelne StrafzumessungS-\nerwägungen wird auf die Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts vom 27. August 1990 verwiesen.\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nRissing-van Saan Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-07/3-str-339-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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