{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-10-31_3_StR_229_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-10-31","aktenzeichen":"3 StR 229/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 229/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas > EEE au: EEE, Jeboren am\nEEE 1960,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nwıIl\n\n#3\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 31. Oktober 1990 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nMönchengladbach vom 13. Februar 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sowie sein Antrag nach S 346 Abs. 2\nStPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts\ngegen den Beschluß des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. März 1990 werden verworfen.\n\nDie durch den Wiedereinsetzungsamtrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten\n\nzur Last.\n\nGründe:\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach $S 44\nStPO nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist - hier die Wochenfrist zur Einlegung der Revision ($S 341 Abs. 1 StPO) - einzuhalten. Ein\nVerschulden ist anzunehmen, wenn derjenige, dem die Verfahrenshandlung wahrzunehmen oblegen hatte, bei Anwendung\ngerade der ihm nach Lage des Falles gerechterweise zuzumutenden Sorgfalt den Eintritt der Fristversäumnis hätte abwenden können. Der Angeklagte hat die Versäumung der Frist\n\nzur Einlegung der Revision verschuldet.\n\nSein Vorbringen, er habe \"keine Ahnung\" davon gehabt,\ndaß ihm eine so kurze Frist zur Einlegung der Revision\nbleibt, ist unglaubwürdig. Der Angeklagte ist mehrfach\nvorbestraft und deshalb schon mehrfach über den Lauf der\nFrist zur Einlegung der Revision belehrt worden. Der gerichtserfahrene Angeklagte kann deshalb nicht davon\nausgehen, daß seine am 18. März 1990 eingelegte Revision\ngegen das am 13. Februar 1990 in seiner Anwesenheit\nverkündete Urteil noch rechtzeitig sei. Im übrigen hätte es\nihm oblegen, bei seinem Verteidiger oder dem Gericht\nnachzufragen, wenn er wegen einer nur ihm erkennbaren Störung seines Hörgeräts die erteilte Rechtsmittelbelehrung\nnicht in allen Einzelheiten verstanden haben sollte. Der vom\nAngeklagten gestellte Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO kann\nebenfalls keinen Erfolg haben.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-31/3-str-229-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-31/3-str-229-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.285209+00:00"}}