{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-10-24_3_StR_257_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-10-24","aktenzeichen":"3 StR 257/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7°\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 257/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Postzusteller Arnold Gustav August F EB aus\n\nSC. seporen ar GEN 1922 in DE,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwımIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. WWW bpei der verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep, sEEEBED,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte Win der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektorin Wpei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nri\nY or\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Itzehoe\nvom 26. Januar 1990 dahin geändert,\ndas der Angeklagte wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu zwei Jahren und sechs\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt\n\nwird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der\nNebenklägerin im Revisionsrechtszug zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt, die es aus Einzelstrafen von einem Jahr und\nsechs Monaten (Fall REM) und zwei Jahren (Fall Am)\ngebildet hat. Die dagegen gerichtete Revision, mit der der\nAngeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im\nwesentlichen keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, jeweils\naufgrund eines Gesamtvorsatzes, an zwei minderjährigen Mädchen, die er und seine Ehefrau durch Vermittlung des Jugendamtes gegen Entgelt als Pflegetöchter bei sich aufgenommen\nhatten, jahrelang - mindestens einmal monatlich - sexuelle\nHandlungen vorgenommen, und zwar an der am GE 1365\ngeborenen Gabriele RB von Mai 1981 \"bis in das Jahr\n1987\" (also über deren 18. Geburtstag hinaus) und an der\nm EEE 1975 geborenen Sandra ACEEB von Frühjahr\n1985 bis zum Frühjahr 1988 (UA S. 7, 8). Das Landgericht\ngeht ohne weitere rechtliche Würdigung davon aus, diese\nTaten erfüllten, soweit sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Mädchen liegen, den Straftatbestand des sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen in der Form des S 174 Abs. 1\nNr. 2 StGB (UA S. 12). Das ist rechtlich im Ergebnis nicht\nzu beanstanden.\n\na) § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB dehnt das Schutzalter der\nSchutzbefohlenen über deren 16. Lebensjahr hinaus aus. Die\nAnwendung der Vorschrift ist nicht auf Taten gegen Jugendliche zwischen sechzehn und achtzehn Jahren beschränkt\n(BGHSt 30, 355, 358). Doch setzt sie, soweit hier von\nInteresse, anders als § 174 Abs. 1Nr. 1 StGB nicht nur\nvoraus, daß der Schutzbefohlene dem Täter zur Erziehung,\n\n” .Q\n\nAusbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Der Täter muß - darüber hinaus - die sexuellen\nHandlungen im Rahmen des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch unter\nMißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen haben. Im Verurteilungsfall muß der Tatrichter einen solchen Mißbrauch zur äußeren und inneren Tatseite feststellen. Die Voraussetzungen dafür können zum\nBeispiel fehlen, wenn ein sechzehnjähriger Lehrling bei der\nTat gelegentlich im Hause des Arbeitgebers übernachtet (BGH\nNStZ 1982, 329) oder wenn der Anstoß zu ihr von der siebzehnjährigen Stieftochter des Täters ausgeht (BGHSt 28, 365,\n367). Mißbrauch der Abhängigkeit wird dagegen für den Fall\nangenommen, daß der Täter seine Macht und Überlegenheit\ndurch Schaffung einer Drucksituation ausnutzt, indem er den\nSchutzbefohlenen zum Beispiel im Weigerungsfall beschimpft,\nihn gegenüber anderen Kindern zurücksetzt, ihn mit übertriebenen Verboten und kleinlichen Kontrollen schikaniert und\nihm das Leben erst bei willfährigem Verhalten wieder erträglich macht (BGHSt 30, 355, 356). Von einem Mißbrauch der Abhängigkeit ist aber auch dann zu sprechen, wenn der Täter\nseine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die\nauf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt; beiden Teilen muß dabei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen\n\nbewußt sein (BGHSt 28, 365, 367; BGH NSt2Z 1982, 329).\n\nb) So ist es nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nhier. Das Landgericht stellt zwar fest, daß der Angeklagte\nden Mädchen im Zusammenhang mit den Verfehlungen weder Nachteile androhte noch ihnen Gewalt antat (UA S. 5, 8), wenn\n\nSandra auch aus anderen Anlässen gelegentlich Schläge von\nihm erhielt (uAS. 8). Beide Mädchen kamen aber bereits im\nKindesalter in seinen Haushalt. Sie wurden von ihm auf Jahre\naufgenommen; sie waren insofern ersichtlich seiner Macht und\nÜberlegenheit ausgeliefert, der sie sich fügten. Die sexuellen Handlungen hingen unmittelbar mit Erziehungsfunktionen\nzusammen, die er ihnen gegenüber ausübte, indem er sie wusch\nund zur Körperpflege anhielt. Die Mädchen folgten dabei seinen Aufforderungen (UA S. 5, 6, 8). Sie haben ihn - anders\nals eine weitere Pflegetochter - nicht zu den sexuellen\nHandlungen verführt. Sandra ließ sie \"über sich ergehen\" (UA\nS. 8). Nach den Feststellungen war der Angeklagte stets der\naktive Teil bei den einzelnen Geschehnissen, bei denen er\ndie Abwesenheit seiner Ehefrau ausnutzte (UA S. 6, 7). Die\nTaten wurden erst entdeckt, als Sandra im April 1988 in ein\nKinderheim gekommen war und Gabriele sich einer Tante\nSandras offenbart hatte (UA S. 9). Unter diesen Umständen\nsind durchgreifende rechtliche Zweifel an einem Mißbrauch\nder Abhängigkeit der Mädchen zur Ausführung der Taten aus-\n\ngeschlossen.\n\n2. Das Landgericht nimmt an, es handele sich bei den\nFällen RG und Au um zwei rechtlich selbständige\nTaten, weil sich die Delikte gegen zwei verschiedene Personen richteten und die Zusammenfassung zu einer Tat angesichts der geschützten höchstpersönlichen Rechtsgüter ausgeschlossen sei (UA S. 13). Bei dieser - an sich zutreffenden - rechtlichen Würdigung hat es jedoch nicht bedacht, daß\nder Angeklagte nach seinen Angaben, deren Richtigkeit es\nnicht ausgeschlossen hat (UA S. 10, 11), in einigen Fällen\nmit beiden Mädchen gemeinsam gebadet hat. Danach ist es möglich, daß er sich in diesen Fällen wegen tatbestandlicher\n\n..\n\nFE\n\nÜberschneidung durch dieselbe Handlung (S 52 Abs. 1 StGB)\nsowohl im Verhältnis zu Gabriele RE als auch zu Sandra\nAGB jeweils nach S 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht hat. In einem solchen Fall ist nach dem Grundsatz \"Im\nZweifel für den Angeklagten\" Tateinheit zwischen den beiden\nfortgesetzten Taten anzunehmen (BGHR StGB $S 52 Abs. lin\ndubio pro reo 1). Der Umstand, daß die Taten höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen, steht der Annahme von Tateinheit in einem solchen Fall nicht entgegen (BGH bei Holtz,\nMDR 1980, 272; BGHR StGB S$S 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstper-\n\nsönliche 1).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch dementsprechend richtig\ngestellt, weil weitere Feststellungen insoweit nicht zu\nerwarten sind und der Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können. Die\nSchuldspruchänderung hat zur Folge, daß die vom Landgericht\nfestgesetzten Einzelstrafen entfallen. Dagegen bleibt die\nbisherige Gesamtfreiheitsstrafe - nunmehr als Einzelfreiheitsstrafe - bestehen. Es kann ausgeschlossen werden, daß\ndie Schuldspruchänderung sich auf die Bewertung des tatsächlichen Unrechts- und Schuldgehalts des Gesamtgeschehens zum\n\nVorteil des Angeklagten ausgewirkt hätte, wenn das Landgericht von ihr ausgegangen wäre. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-24/3-str-257-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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