{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-10-24_3_StR_196_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-10-24","aktenzeichen":"3 StR 196/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"l. Wer als Amtsträger aufgrund einer Bestechung einen ausländischen Führerschein in einen deutschen Führerschein\n\"umschreibt\", obwohl die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 15 StVZO nicht vorliegen, erfüllt den\nTatbestand der Falschbeurkundung im Amt (S 348 StGB) in\n\nder Regel nicht. Ob eine Falschbeurkundung vorliegt, wenn\n\ndie Fahrerlaubnis zwar erteilt, die Erteilung aber wegen\neines besonders schwerwiegenden offenkundigen Fehlers\nnichtig ist (SS 44, 43 Abs. 3 VwVfG), bleibt offen.\n\n2. Wer als zuständiger Amtsträger dem bisherigen Inhaber\n\neiner inländischen Fahrerlaubnis anstelle des alten einen\n\nneuen Führerschein ausfertigt und hierbei vorsätzlich\nweitere Fahrzeugklassen einträgt, für die eine Fahrerlaubnis nicht besteht, erfüllt den Tatbestand der\nFalschbeurkundung im Amt.\n\n3. Wer in erster Linie zur Vorteilsgewährung oder Bestechung\n\nBeihilfe leisten will (SS 27, 333, 334 StGB), ist nicht\n\ndeswegen zugleich wegen Beihilfe zur Vorteilsannahme oder\nBestechlichkeit (SS 27, 331, 332 StGB) zu bestrafen, weil\n\ner weiß, daß er durch die Unterstützung des Vorteilsgebers mittelbar die Tat des Vorteilsempfängers fördert,\n\nund dies auch will.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja AL\n\nBGHSt: ja zu I 2, II\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 SS 27, 331, 332, 333, 334, 348\nStvzo SS 10, 15\nVwVfG SS 43, 44\n\nl. Wer als Amtsträger aufgrund einer Bestechung einen ausländischen Führerschein in einen deutschen Führerschein\n\"umschreibt\", obwohl die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 15 StVZO nicht vorliegen, erfüllt den\nTatbestand der Falschbeurkundung im Amt (S 348 StGB) in\n\nder Regel nicht. Ob eine Falschbeurkundung vorliegt, wenn\n\ndie Fahrerlaubnis zwar erteilt, die Erteilung aber wegen\neines besonders schwerwiegenden offenkundigen Fehlers\nnichtig ist (SS 44, 43 Abs. 3 VwVfG), bleibt offen.\n\n2. Wer als zuständiger Amtsträger dem bisherigen Inhaber\n\neiner inländischen Fahrerlaubnis anstelle des alten einen\n\nneuen Führerschein ausfertigt und hierbei vorsätzlich\nweitere Fahrzeugklassen einträgt, für die eine Fahrerlaubnis nicht besteht, erfüllt den Tatbestand der\nFalschbeurkundung im Amt.\n\n3. Wer in erster Linie zur Vorteilsgewährung oder Bestechung\n\nBeihilfe leisten will (SS 27, 333, 334 StGB), ist nicht\n\ndeswegen zugleich wegen Beihilfe zur Vorteilsannahme oder\nBestechlichkeit (SS 27, 331, 332 StGB) zu bestrafen, weil\n\ner weiß, daß er durch die Unterstützung des Vorteilsgebers mittelbar die Tat des Vorteilsempfängers fördert,\n\nund dies auch will.\n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 196/90 -\nLG Duisburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF =\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 196/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Gianfranco M ED aus FEED, geboren am\n\n1954 in PB (Italien),\n\n2. Norbert C EEE aus OU, geboren am\n1944 in wp N GE\n\n[4\n- Beschwerdeführer -\n\n3. Norbert U EEE zus OU, geboren am\nGEB 1955 in semiREEED,\n\n4. Salvatore F ED ‚, seboren am EEE 1946 in\nTED (Italien),\n\n5, Arthur IC aus CE, ciort geboren am EEB-EB :>:;.\n\n6. Antonio C EEE aus Em, geboren am\n1945 in MB (Italien),\n\nwegen Beihilfe zur Bestechlichkeit u.a.\n\nEr\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nKutzer\nDr. Blauth\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. 8\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Gin der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektorin WW bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIr 8\nft “\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten MB und\nCE Wird das Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 4. Januar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auch, soweit es die Mitangeklag-\n\nten ED, ED, SED und CEtrirrt.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten MB und\nCHE wegen fortgesetzter Beihilfe zur Bestechlichkeit und\nzur Falschbeurkundung im Amt jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. MED und CB haben u.a.\ndem Mitangeklagten FEW Interessenten namhaft gemacht,\ndenen er durch Bestechung des beim Straßenverkehrsamt der\nStadt CE angestellten Mitangeklagten UWE Fünrerscheine \"besorgte\", auf die sie ohne die sonst erforderliche\nFahrerlaubnisprüfung keinen Anspruch hatten. Teils handelte\nes sich um die \"Umschreibung\" italienischer Führerscheine in\ndeutsche Führerscheine, teils um den Umtausch alter inländi-\n\nscher Führerscheine in neue nach dem sog. EG-Muster.\n\nDie Revisionen der Angeklagten MB und CE\n\nhaben mit der Sachrüge Erfolg. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist auch auf die anderen Angeklagten, die\nnicht Revision eingelegt haben, gemäß s 357 StPO zu erstrecken, und zwar auf die Mitangeklagten van (verurteilt wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt), Tu (verurteilt wegen Bestechung in\nTateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt),\nIB verurteiit wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit und zur\nFalschbeurkundung im Amt) und CE (verurteiit wegen\nBeihilfe zur Bestechlichkeit).\n\nI, Die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur vom Mitangeklagten U 21s Täter begangenen\nfortgesetzten Falschbeurkundung im Amt müssen aufgehoben\nwerden, weil das Landgericht die der Verurteilung zugrundegelegten Einzelakte der Falschbeurkundung im Amt nicht\nrechtsfehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat.\n\n1. Das Landgericht beurteilt die Frage, unter welchen\nVoraussetzungen ein italienischer Führerschein ohne Fahrerlaubnis in einen deutschen Führerschein \"umgeschrieben\"\nwerden kann, rechtlich falsch, weil es die zur Tatzeit\ngeltende Regelung unberücksichtigt läßt.\n\nNach den Feststellungen bestand eine der vom Mitangeklagten TEE 215 Täter begangenen und vom Mitangeklagten\nFEB als Anstifter erkauften rechtswidrigen Verfahrensweisen darin, daß U seit mai 1996 italienische Führerscheine durch Ausstellung entsprechender deutscher Führer-\n\nu\n\nB2%\n\nsolche Führerscheininhaber umschrieb, die sich bereits\nlänger als ein Jahr in Deutschland aufhielten (UA S. 10 ££.,\n17). Das Landgericht geht davon aus, daß nach den einschlägigen Vorschriften, die es nicht nennt, sondern als \"bekannt\" voraussetzt (UA S. 10: \"bekanntlich\"), eine Umschreibung italienischer Führerscheine \"ohne weitere Schwierigkeiten, insbesondere ohne die für den Erwerb einer Fahrer-Jaubnis sonst nötige Eignungsprüfung möglich ist, wenn sich\nder Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nicht länger als\nein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und wenn\nsich die ausländische Fahrerlaubnis auf die Fahrzeugklassen\nbezieht, für die auch der zu erwerbende deutsche Führerschein ausgestellt werden soll\" (UA S. 10, 11). Die Annahme\ndes Landgerichts, es bestehe eine Antragsfrist von nur einem\nJahr seit Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik, trifft für den Tatzeitraum nicht zu.\n\nEinschlägige Vorschrift ist § 15 Abs. 1 StVZO in der\nFassung der Dritten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. November 1982 (BGBl I\n1533) und der Fünften Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 1985 (BGBl I\n2276). Diese Fassung ist in der Bekanntmachung der Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 28. September 1988 beibehalten worden (BGBl I 1793). Danach trifft\nes zwar zu, daß bis zum März 1986 der Inhaber einer in einem\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erteilten\nFahrerlaubnis ohne ärztliche Gesundheitsprüfung und ohne Befähigungsprüfung den Umtausch seines ausländischen Führerscheins in einen deutschen beantragen konnte, wenn seit Begründung seines ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik\n\nbis zum Tage der Antragstellung nicht mehr als 12 Monate\nverstrichen waren (S 15 Abs. 1 StVZO in der Fassung des\n\nArt. 1 Nr. 9 der Dritten oben genannten Änderungs-Verordnung). Das Landgericht hat aber nicht berücksichtigt, daß\ndie seit Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik zu berechnende Antragsfrist durch Art. 1 Nr. 12\nBuchst. a und Art. 7 der Fünften oben genannten Änderungs-Verordnung mit Wirkung vom 1. April 1986 auf drei Jahre verlängert worden ist. In der amtlichen Begründung heißt es\nhierzu u.a. (VkBl 1986, 116, 120; vgl. auch Offermann-\n\nClas/Lonmon NJW 1987, 3036):\n“... wurde in $S 15 Abs. 1 StVZO festgelegt, daß einem\nInhaber einer Fahrerlaubnis aus einem EG-Staat eine\ndeutsche Fahrerlaubnis ohne erneute Prüfung erteilt\nwird, wenn er innerhalb von 12 Monaten seit Begründung\ndes ständigen Aufenthalts einen entsprechenden Antrag\nstellt. Nach Ablauf dieser Frist wird eine deutsche\nFahrerlaubnis nur unter den Voraussetzungen erteilt,\ndie für einen Ersterwerb gelten, d.h. es muß eine volle\ntheoretische und praktische Fahrprüfung abgelegt werden\n\nDie dargestellte Regelung hat zu Beschwerden von\n\nBürgern aus EG-Mitgliedstaaten geführt, die die\nJahresfrist für die prüfungsfreie Umschreibung versäumt\nhaben. Um insbesondere für sie die Bedingungen bei\neiner Wohnsitzverlegung in die Bundesrepublik\nDeutschland zu verbessern, wird diese Frist ins 15\nStVZO um zwei Jahre auf insgesamt drei Jahre verlängert.\"\n\nDie prüfungsfreie Umschreibung der italienischen Führerscheine war daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 15 StVZO nicht rechtswidrig, sofern sie innerhalb\nvon drei Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts in\nder Bundesrepublik beantragt worden ist. In diesen Fällen\nwäre schon deswegen weder eine Falschbeurkundung im Sinne\ndes § 348 StGB noch eine Verletzung einer Dienstpflicht im\n\nSinne des § 332 StGB anzunehmen. Die vom Landgericht unter\nder rechtsirrigen Annahme der Einjahresfrist getroffenen\nFeststellungen können somit nicht aufrechterhalten werden.\nIn der neuen Hauptverhandlung wird für jeden der Verurteilung zugrundegelegten Einzelfall die Verfahrensweise des\nMitangeklagten Ulewski aufgeklärt und im Urteil dargestellt\nwerden müssen. Nur dann ist dem Revisionsgericht eine\nNachprüfung möglich, ob die jeweilige Umschreibung rechtswidrig war. Auch muß ersichtlich sein, ob die vom Bundesgerichtshof an die Annahme eines Gesamtvorsatzes gestellten\nstrengen Anforderungen erfüllt sind (vgl. im einzelnen BGHR\nStGB vor § 1L/£fH Gesamtvorsatz 1 - 19).\n\n2. Das Landgericht hat die Reichweite des Wahrheitsschutzes im Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348\nStGB) verkannt.\n\na) Sinn dieser Strafvorschrift ist ein umfassender\nSchutz des allgemeinen Vertrauens in die Wahrheitspflicht\nder mit der Aufnahme öffentlicher Urkunden betrauten Amtspersonen (Pikart NStZ 1986, 122). $S 348 StGB bezieht sich\nnur auf Tatsachen, die in einer Öffentlichen Urkunde mit\nBeweiswirkung für und gegen jedermann beurkundet werden. Der\nFührerschein ist eine solche Urkunde, die zu öffentlichem\nGlauben die Erteilung der Fahrerlaubnis an die dort bezeichnete Person beweist (vgl. BGHSt 25, 95, 96; 34, 299, 301).\nEr dient dem Nachweis der Fahrerlaubnis (S 2 Abs. 2 StVG,\n§ 4 Abs. 2 StVZO). Es muß unterschieden werden zwischen dem\nVerwaltungsakt der Fahrerlaubniserteilung und dem Führerschein als dem amtlichen Ausweis über die erteilte Fahr-\n\nerlaubnis,\n\nDas Landgericht sieht in der Erteilung einer\ninländischen Fahrerlaubnis durch Umschreibung eines ausländischen Führerscheins in einen deutschen eine Falschbeurkundung im Amt, wenn dabei rechtswidrig weitere Fahrerlaubnisklassen eingetragen werden. Es verkennt, daß die\nBeurkundung der Fahrerlaubnisklassen im inländischen Führerschein nicht falsch, sondern richtig ist, wenn die Fahrerlaubnis in dem im Führerschein beschriebenen Umfang der\ndort bezeichneten Person wirksam, wenn auch zu Unrecht,\nerteilt worden ist (vgl. BGHSt 25, 95; 33, 190). Im\nRegelfall beurkundet daher der Amtsträger, der innerhalb\nseiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit einen\nausländischen Führerschein in einen deutschen \"umschreibt\",\nobwohl die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 15\nStVZO nicht vorliegen, die rechtlich erhebliche Tatsache der\nFahrerlaubniserteilung nicht falsch im Sinne des S 348 StGB.\nEine Falschbeurkundung liegt jedoch vor, wenn tatsächlich\nkeine inländische Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Ob dies\nauch gilt, wenn die Fahrerlaubnis zwar erteilt, die\nErteilung aber wegen eines besonders schwerwiegenden\noffenkundigen Fehlers nach den SS 44, 43 Abs. 3 VwVfG\nnichtig ist, kann offenbleiben.\n\nDer Mitangeklagte Ulewski hat die italienischen Führerscheine nach § 15 Stvzo umgeschrieben und den ausländischen\nAntragstellern inländische Fahrerlaubnisse ohne Ablegung\neiner Fahrprüfung erteilt. War er hierzu an sich befugt, so\nist die Erteilung nicht schon deshalb nichtig und unwirksam,\nweil die Voraussetzungen des § 15 StVZO im Einzelfall nicht\ngegeben waren und er sich hat bestechen lassen. Eine von der\nVerwaltungsbehörde pflichtwidrig erteilte Fahrerlaubnis ist\n\n.._\n\nAL\n\nvielmehr grundsätzlich wirksam (vgl. Rüth/Berr/Berz,\nStraßenverkehrsrecht 2. Aufl. 1988 § 21 StVG Rdn. 8). Mängel\neines Verwaltungsakts führen nur in den in § 44 VwV£G genannten außergewöhnlichen Fällen zur Nichtigkeit, sonst sind\nsie bis zur Aufhebung wirksam ($S 43 Abs. 2 VwV£fG). Auch\ndurch Bestechung erwirkte Verwaltungsakte sind, wie sich aus\nS 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Satz 4 VwVfG ergibt, in der\nRegel nicht nichtig, sondern bis zur Rücknahme wirksam\n{BVerwG NJW 1985, 2658, 2659; Obermayer, VwVf£fG 2. Aufl. 1990\nS 44 Rdn. 38; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG 3. Aufl. 1990\n\nS$S 44 Rdn. 57; Knack, VwV£G 3. Aufl. 1989 Ss 44 Rdn. 4.1.2;\na.A. Kopp, VwVfG 4. Aufl. 1986 S 44 Rdn. 9; Jagusch/\nHentschel, Straßenverkehrsrecht 30. Aufl. 1989 s 21 StVG\nRdn. 2 für den Erwerb eines Führerscheins durch Beamtenbestechung). Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Gründen\ndes angefochtenen Urteils, das die einzelnen Fälle allerdings nicht näher beschreibt, keine Anhaltspunkte dafür, daß\ndie erkauften, gemäß § 15 StVZO erteilten Fahrerlaubnisse\nausnahmsweise nach $S 44 VwV£G nichtig waren. Der Senat kann\ndaher offenlassen, wie die Rechtslage in diesem Fall zu be-\n\nurteilen wäre.\n\nDer hier vertretenen Ansicht steht die Entscheidung des\n1. Strafsenats in VRS 15, 419 nicht entgegen. Sie betraf in\nerster Linie Fälle, in denen der bestochene Beamte zwar zu\nUnrecht die Fahrerlaubnis erteilt, auf dem Führerschein aber\nauch den amtlichen Vermerk des zuständigen Prüfers über die\n\nAblegung der Fahrprüfung gefälscht hatte.\n\n- 10 -\n\nb) Anders ist die Rechtslage in den Fällen, in denen\nder Angeklagte aufgrund der Bestechung einen inländischen\nFührerschein nach dem alten Muster in einen neuen nach dem\nEG-Muster umgetauscht hat. Denn wer als örtlich und sachlich\nzuständiger Amtsträger dem bisherigen Inhaber einer inländischen Fahrerlaubnis anstelle des alten einen neuen Führerschein ausfertigt und hierbei vorsätzlich weitere Fahrzeugklassen einträgt, für die eine Fahrerlaubnis nicht besteht,\nerfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (vgl.\nBGH VRS 15, 419, 423).\n\nSeit dem 1. April 1986 besteht die Möglichkeit, alte\ninländische Führerscheine in Führerscheine nach dem neuen\nMuster 1 zu S 10 Abs. 1 StvzO (Anhang 2 zur Fünften Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nvom 13. Dezember 1985, BGBl I 2276) - Modell der\nEuropäischen Gemeinschaften - umzutauschen. Bei der\nAusfertigung von Führerscheinen nach dem neuen EG-Muster\nsind die Grundsätze über die Ausfertigung von\nErsatzführerscheinen nach § 10 Stvzo anzuwenden (Bouska DAR\n1986, 65, 67). Diese dürfen erst ausgestellt werden, wenn\nder Antragsteller nachweist, daß er die Fahrerlaubnis\nbesitzt (DA zum § 10 Stvzo, abgedruckt bei Jagusch/Hentschel\naaO $S 10 StVZO Rdn. 1). Ihre Ausstellung ist daher nicht wie\nin den oben unter Buchstabe a) behandelten Fällen als die\nErteilung einer neuen inländischen Fahrerlaubnis, sondern\nals die Neuausfertigung des Nachweises über eine bereits\nbestehende inländische Fahrerlaubnis anzusehen. Daher hat\nder Mitangeklagte U eine rechtlich erhebliche Tatsache\nim Sinne des § 348 StGB falsch beurkundet, soweit er in den\nneuen Führerscheinen nach dem EG-Muster Fahrerlaubnisklassen\n\nBZ\n- 11 -\n\neingetragen hat, die in den alten Führerscheinen nicht ent-\n\nhalten waren und für die keine Fahrerlaubnis bestand.\n\nc) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die neu\nerkennende Strafkammer bei der Prüfung des $S 348 StGB im\neinzelnen darzulegen haben wird, ob der Mitangeklagte\nVB für jeden der abgeurteilten Fälle der unberechtigten\nFührerscheinausstellung sachlich und örtlich im Sinne von\nBGHSt 12, 85 zuständig war. Bei bewußter Überschreitung der\nZuständigkeit des Straßenverkehrsamts OB kommt eine\nAmtsanmaßung nach S 132 StGB in Betracht (vgl. Herdegen in\nLK, 10. Aufl. $S 132 Rdn. 6). Sollte die Strafkammer nicht\n- wie bisher - Tateinheit zwischen Bestechlichkeit und\nFalschbeurkundung im Amt, sondern - was naheliegt (vgl. BGH\nNJW 1985, 2654, 2656, insoweit in BGHSt 33, 190 nicht mit\nabgedruckt; BGH NJW 1987, 1340, 1341) - Tatmehrheit\nannehmen, so wird das Verschlechterungsverbot des s 358\nAbs. 2 StGB zu beachten sein.\n\nII. Auch die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen\nBeihilfe zur Bestechlichkeit des Mitangeklagten U sind\n\nnicht frei von Rechtsfehlern.\n\nl. Die Schuldsprüche wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit\n(ss 27, 332 StGB) können schon deswegen keinen Bestand\nhaben, weil die Feststellungen die Möglichkeit offenlassen,\ndaß ein Teil der bezahlten Amtshandlungen des Mitangeklagten\nVB nicht pflichtwidrig war. Auf die Ausführungen oben\n\nunter I 1 wird verwiesen.\n\n- 12 -\n\n2. Das Landgericht hat die Tatbeiträge der Beschwerdeführer als Beihilfe zu der vom Mitangeklagten Un\nbegangenen Bestechlichkeit angesehen (s§ 27, 332 StGB), ohne\nzu prüfen, ob sie nicht als Beihilfe zu der vom Mitangeklagten FB begangenen Bestechung des U zu werten\nsind (SS 27, 334 StGB). Eine solche Prüfung drängte sich\nnach den getroffenen Feststellungen auf.\n\nBeide Beschwerdeführer waren mit Fl bekannt,\nkannten aber UWE nicht. Über ihn wußten sie lediglich,\ndaß es einen Beamten oder Angestellten im Straßenverkehrsmt OMEEEE Tab, bei dem FREE Segen Bestechung Führerscheine \"besorgen\" konnte, ohne daß der Führerschein-Interessent die sonst erforderliche Fahrprüfung ablegen\nmußte. Der Beschwerdeführer Mn var Tapzugetan,\nweil dieser ihm die Fahrerlaubnis der Klasse II \"besorgt\"\nhatte (UA S. 13 f.); der Beschwerdeführer CB war\nFORD zugstan, weil dieser ihm über den Mitangeklagten\nJB die Fahrerlaubnis der Klasse I \"besorgt\" hatte (UA\nS. 16). Um FEW, nicht aber um UM einen Gefallen zu\nerweisen (UA S. 16), warben beide Beschwerdeführer weitere\nFührerschein-Interessenten an, die die Bestechungsgelder\naufzubringen hatten, deren überwiegenden Teil FEB für\nsich vereinnahnte (UA S. 15).\n\nUnter diesen Umständen liegt es nahe, daß die Beschwerdeführer in erster Linie FEW unterstützen, d.h. zu\ndessen strafbarem Tun der Bestechung Beihilfe leisten\nwollten. Wollten sie aber in erster Linie zur Vorteilsgewährung oder Bestechung durch den Mitangeklagten Fi\nBeihilfe leisten (SS 27, 333, 334 StGB), so durften sie\n\nAdlf\n\n- 13 -\n\nnicht wegen Beihilfe zur Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit des Mitangeklagten UWE bestraft werden (ss 24, 331,\n332), auch wenn sie wußten, daß sie durch die Unterstützung\nvon FEB mittelbar die Bestechlichkeit von U för -\n\nderten.\n\nDie Beteiligung Außenstehender an den Bestechungsdelikten folgt nicht schlechthin den allgemeinen Teilnahmeregeln. Dies ergibt sich daraus, daß das Gesetz die Teilnahme des Vorteilsgebers an der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit des Vorteilsempfängers durch die Sondertatbestände der Vorteilsgewährung oder Bestechung abschließend\ngeregelt hat, so daß der Vorteilsgeber nicht zugleich Teilnehmer der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit sein kann\n(vgl. RGSt 13, 181 £.; 36, 66, 68; 42, 382, 383; Jescheck in\nLK, 10. Aufl. § 331 Rdn. 29, $S 333 Rdn. 12; Dreher/Tröndle,\nStGB 44. Aufl. $S 331 Rdn. 24; Lackner, StGB 18. Aufl. $S 331\nAnm. 7; Rudolphi in SK StGB - Lieferung Januar 1985 - § 332\nRdn. 20, § 333 Rdn. 17 £.; Bell MDR 1979, 719). Wie die\nTeilnahme von Personen, die nicht selbst Vorteilsgeber, sondern außenstehende Dritte sind, beurteilt werden muß,\nbraucht der Senat nicht allgemein zu entscheiden. Jedenfalls\nin den Fällen, in denen der Gehilfe Vorteilsgeber und\nVorteilsempfänger nicht in gleicher Weise - etwa als\nMittelsmann beider Beteiligten - unterstützen, sondern in\nerster Linie dem Vorteilsgeber helfen will, ist er nur wegen\nBeihilfe zur Vorteilsgewährung oder Bestechung zu bestrafen.\nDas Wissen des Gehilfen um die mittelbare Förderung der\nStraftat des Vorteilsempfängers führt weder zur tateinheitlichen Beihilfe zur Tat des Vorteilsempfängers noch gar,\nwie das Landgericht anzunehmen scheint, zur ausschließlichen\n\n- 14 -\n\nBestrafung deswegen. Da der Täter der Bestechung oder Vorteilsgewährung nicht wegen Teilnahme an der Bestechlichkeit\noder Vorteilsannahme bestraft werden darf, obwohl er weiß,\ndaß er durch seinen Tatbeitrag diese Delikte ermöglicht,\ndarf auch derjenige, dessen Unterstützungshandlung in erster\nLinie dem Vorteilsgeber gilt, nicht auch wegen Beihilfe zur\nStraftat des Vorteilsempfängers verurteilt werden. Dies wäre\nmit der täterschaftlichen Sonderstruktur der SS 333 f. StGB\nnicht vereinbar und würde entgegen der gesetzlichen Intention zur Strafbarkeit in den Fällen führen, in denen - wie\nbei der Vorteilsannahme für bereits vorgenommene Diensthandlungen - nicht die Vorteilsgewährung, sondern nur die\n\nVorteilsannahme strafbar ist.\n\n3. Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum\nwegen Teilnahme an den Amtsdelikten der Bestechlichkeit oder\nVorteilsannahme verurteilen, so wird sie bei der. Strafzumessung die strafrahmenändernde Vorschrift des § 28 Abs. 1\nStGB zu beachten haben.\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nBlauth Miebach\n\n—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-24/3-str-196-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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