{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-10-19_3_StR_327_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-10-19","aktenzeichen":"3 StR 327/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 327/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert H SED aus VERMEEED, Sort geboren Si\nED 1954, |\n\nwegen Vergewaltigung U.a.\n\nwIIl\n\n#235\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nziffer 2 auf dessen Antrag, am 19. Oktober 1990 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 29. Januar 1990 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und\nwegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und einem Monat verurteilt. Mit seiner Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie den nach\nS 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen nicht\nentspricht. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht ergeben; im Rechtsfolgenausspruch\n\nführt sie zur Aufhebung.\n\nDie Erörterungen der Strafkammer im Rahmen der\nStrafzumessung begegnen unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten durchgreifenden Bedenken:\n\nNach den Ausführungen UA S. 30 ist nicht auszuschließen, daß die Kammer bei der Strafrahmenwahl fehlerhafte Voraussetzungen zugrunde gelegt hat, wenn sie erwägt,\ndaß \"grundsätzlich nur besondere, nicht alltägliche Umstände\nein Abweichen vom Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB\nrechtfertigen\". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich\naller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom\nDurchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\nFälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung eines\nmilderen Strafrahmens geboten erscheint (BGHR StGB vor S 1\nm F Gesamtwürdigung 6; BGHR StGB S 46 III Raub 2).\n\nBei der Vergewaltigung durfte das Landgericht nicht\nstrafschärfend werten, daß sich der Angeklagte \"über das\nsexuelle Selbstbestimmungsrecht seiner Schwester bedenkenlos\nhinwegsetzte\" (UA S. 31). Dieser Erschwerungsgrund stellt\neinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46\nAbs. 3 StGB dar, weil der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung den Gesetzgeber veranlaßt hat, solche Taten überhaupt unter Strafdrohung zu stellen (BGHR StGB S 46 III\nVergewaltigung 1).\n\nZu Lasten des Angeklagten hat die Strafkammer eine\nempfindliche Freiheitsstrafe für geboten erachtet, \"auch um\n\nAT\n\ngleichgesinnte Täter abzuhalten\" (UA S. 32). Generalpräventive Erwägungen setzen die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz voraus (BGHSt 6, 125,\n127; BGH NStZ 1986, 358; BGHR StGB S 46 I Generalprävention\n2 und 3). Eine solche Notwendigkeit hat der Tatrichter weder\nim Hinblick auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung noch\nauf die wegen Beischlafs mit Verwandten dargelegt (vgl. auch\nBCHR StGB § 46 III Sexualdelikte 1).\n\nDie auch die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe umfassende Aufhebung des Strafausspruchs gibt dem neuen Tatrichter Gelegenheit zur Erörterung, ob anstelle einer Gesamtfreiheitsstrafe auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) in\nBetracht kommt (vgl. BGHR StGB § 53 II Einbeziehung,\nnachteilige 1 und 2).\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Oktober 1990\n\nhat dem Senat vorgelegen.\n\nzschockelt Ulsamer Rissing-van Saan\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-19/3-str-327-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-19/3-str-327-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.569387+00:00"}}