{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-10-10_3_StR_304_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-10-10","aktenzeichen":"3 StR 304/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 304/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter H ME aus ‚ geboren am mil\nin ARE\n\nwegen räuberischer. Erpressung\nmit Todesfolge\n\nwıIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n‘Dr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (uuuugue\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt REEEERNEEEEEND\n\nals Verteidiger,\n\n. Justizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. März\n1990 .\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte einer räuberischen Erpressung\nmit Todesfolge und eines tateinheitlich\nbegangenen erpresserischen Menschenraubes\nschuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit\nTodesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich im wesentlichen gegen die\n\nAnwendung des § 21 StGB und dagegen, daß der Angeklagte\nnicht auch wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen\n\nMenschenraubes verurteilt worden ist.\n\nI. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nbetrat der Angeklagte am 12. November 1975 mit einem geladenen sechsschüssigen Revolver in der Hand und einem in\nseinem Hosenbund mitgeführten einschüssigen geladenen Vorderlader eine Bank, in der sich nur der Kassierer, der Zeuge\nHoss, in dem durch Panzerglas gesicherten Kassenraum und\ndas spätere Opfer, der Kunde ReEE®, im Kundenraum aufhielten. Der Angeklagte ging sofort auf REM zu, hielt\ndiesem den Revolver an die rechte Schläfenseite und verlangte von dem Kassierer die Herausgabe von Geld. Aus\nBesorgnis um das Leben des Kunden kam Ho@gs dem und auch\nder erneuten Aufforderung, weiteres Geld herauszugeben,\nnach. Dabei drückte er den Alarmknopf, was der Angeklagte\nauch bemerkte und was ihn verunsicherte. How, der dem\nAngeklagten gegenüber bestritt, Alarm ausgelöst zu haben und\nder darin von dem Kunden unterstützt wurde, bewegte sich\nmöglicherweise etwas zum Kassenausgang hin. Möglicherweise\nbückte sich der Angeklagte in diesem Augenblick nach auf den\nBoden gefallenen Geldscheinen, wobei er seinen Revolver auf\nder Theke ablegte, den Vorderlader. aus dem Hosenbund zog,\nden Abzugshahn bewußt spannte und die Waffe auf den Kunden\nrichtete, der ihn anflehte, nicht zu schießen. Kurz danach\nlöste sich aus dem Vorderlader ein Schuß, der Roi\ntödlich traf. Die Kammer hat nicht feststellen können, daß\nder Angeklagte absichtlich geschossen hat. Anschließend hob\nder Angeklagte einige Geldscheine vom Boden auf, nahm den\nabgelegten Revolver wieder an sich, verließ eilig die Bank\nund fuhr mit 14.000 DM Beute unerkannt davon.\n\nNach Auffassung des Landgerichts war der Angeklagte\nstrafrechtlich voll verantwortlich mit Ausnahme der Zeitspanne, in der er die Waffe zog, sie auf den- Kunden richtete\nund sich der Schuß löste. Die Kammer hat insoweit nicht ausschließen können, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt war. Sie begründet dies\ndamit, daß es sich bei dem Angeklagten um eine \"abnorme und\nin ihrer emotionalen Verarbeitung gestörte Persönlichkeit\nhandelt, die in Belastungssituationen zu unkontrolliertem\nHandeln neigt\" (UA S. 17). \"Der Angeklagte befand sich in\neiner brisamten Situation, die von Verunsicherung, Angst und\nvielleicht sogar von einer gewissen Panik gekennzeichnet\nwar. Möglicherweise hat sich in diesen affektbesetzten\nAugenblicken eine gewisse Eigendynamik entwickelt...\" (UA\nS. 18). Der Angeklagte habe Schwierigkeiten gehabt, \"Triebimpulse zu regulieren\" und neige \"in bestimmten Situationen\n\nzu unbesonnenen Handlungen\" (UA S. 19).\n\nII. Der Tatrichter hat nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise die Voraussetzungen des\ns 21 StGB dargelegt.\n\nDie Kammer geht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung\noffenbar davon aus, daß nicht ausgeschlossen werden kann,\ndaß bei dem Angeklagten im Zeitpunkt des Ziehens der Waffe\nund bei Abgabe des Schusses eine affektive Ausnahmesituation mit dem Gewicht einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung vorlag, die zu einer erheblichen Verminderung seiner\nSteuerungsfähigkeit geführt hat. In der Rechtsprechung ist\nzwar anerkannt, daß bei einem in äußerster Erregung handelnden Täter eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung auch\n\nangenommen werden kann, wenn der hochgradige affektive Ausnahmezustand eine Intensität erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen im Sinne der SS 20, 21 StGB\ngleichwertig ist (BGH NStZ 1990, 231). Die Beurteilung der\nFrage, ob eine solche affektive Ausnahmesituation vorliegt,\nsetzt aber voraus, daß das Verhalten des Täters vor, während\nund nach der Tat unter diesem Blickwinkel näher untersucht\nund erörtert wird (BGH NStZ 1990, 231; 1984, 259). Nicht zu\nbeanstanden sind die Ausführungen zu dem Verhalten des Angeklagten vor und nach Abgabe des Schusses. Insoweit nimmt der\nTatrichter mit rechtsfehlerfreier Begründung \"trotz zahlreicher Auffälligkeiten in seiner Biographie\" (UA S. 18)\nunter Einbeziehung der Ausführungen des Sachverständigen\nvolle Schuldfähigkeit an.\n\nDie Urteilsgründe zu dem psychischen Zustand des\nAngeklagten im Zeitpunkt des Ziehens der Waffe und bei der\nAbgabe des Schusses lassen dagegen nicht erkennen, warum in\ndiesem Augenblick die von der Strafkammer angenommenen \"Auffälligkeiten\" - möglicherweise zusammen mit weiteren Umständen - bei dem Angeklagten zu einer jedenfalls nicht ausschließbaren affektiven Ausnahmesituation von dem Gewicht\neiner tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt haben. Die\nBeschreibung des \"affektbesetzten Augenblicks\" als eine von\nVerunsicherung, Angst und \"vielleicht sogar von einer gewissen Panik\" gekennzeichneten Situation legt eine solche Wertung nicht nahe. Auch die Berücksichtigung der nicht näher\ndargestellten \"abnormen Persönlichkeit des Angeklagten\" \"unter diesen Umständen\" kann nicht als ausreichende Begründung\n\nangesehen werden. Das landgerichtliche Urteil, das bei der\n\nFrage der Schuldfähigkeit vor und nach Abgabe des Schusses\ndie Auffassung des Sachverständigen im einzelnen darlegt und\nihr folgt, läßt gerade für den hier interessierenden Zeitraum eine Wiedergabe der Äußerung des Sachverständigen\nebenso vermissen wie eine Auseinandersetzung mit dessen\nAuffassung. Offen bleibt deshalb, wie der Sachverständige\ninsoweit den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten\nbeurteilt hat.\n\nDas Urteil enthält auch keine Auseinandersetzung damit,\ndaß zielstrebiges und umsichtiges Nachtatverhalten regelmäßig eher gegen eine vorangegangene tiefgreifende Bewußtseinsstörung bei der Tat spricht (BGH NStZ 1990, 231; Salger\nin Festschrift Tröndle, 1989, S. 208 £.). Nach Abgabe des\nSchusses hat der Angeklagte Geld vom Boden gesammelt und\neingesteckt, die zweite Waffe wieder an sich genommen und\nwie geplant die Bank verlassen und - unerkannt - die Flucht\nmit seinem Fahrzeug fortgesetzt. Demgemäß liegen im Nachtatverhalten Umstände vor, die gegen die Annahme einer\nvorausgegangenen tiefgreifenden Bewußtseinsstörung sprechen.\nAber auch die weiteren einzelnen und in ihrer Gesamtheit\ndargelegten Tatumstände und die dargestellte Persönlichkeit\ndes Angeklagten lassen eine besondere affektive Ausnahmesituation eher als ferner liegend erscheinen.\n\nAngesichts dieser Umstände ist der Tatrichter gehalten, seine Auffassung zur Frage der Schuldfähigkeit unter\nWiedergabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen näher darzulegen und zu\nbegründen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu\nermöglichen (BGHR StGB S 20 Bewußtseinsstörung 3; KK-\n\nHürxthal, StPO 2. Aufl. $S 261 Rdn. 32), ob angesichts der\nmitgeteilten rechtlichen, tatsächlichen und psychischen\nBesonderheiten das Maß an Intensität des Affektes erreicht\nist, das eine rechtliche Gleichbehandlung mit einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung rechtfertigt. Das hat die\nKammer aber gerade insoweit unterlassen, als es um die\nBeurteilung des fraglichen Augenblickes der Schußabgabe\ngeht.\n\nIII. Der Senat weist auf folgendes hin: Sollte der\nneue Tatrichter wiederum eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit nur für den Zeitraum des Ziehens des Vorderladers und bei Abgabe des tödlichen Schusses bejahen,\nwird er sich mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, daß\nder Angeklagte bei Planung und Durchführung des Banküberfalls bis zum Ziehen der Waffe voll schuldfähig war und nach\nden Feststellungen des Urteils den Abzugshahn der Waffe auch\nbewußt spannte. Trotz verminderter Schuldfähigkeit lediglich\nbei der fahrlässigen Begehung eines Teils der Tat (hier: der\nleichtfertigen Todesverursachung) kann nach den Grundsätzen\nder actio libera in causa eine Schuldmilderung nicht in Betracht kommen, wenn der Täter den Zustand des § 21 StGB\nfahrlässig herbeigeführt hat (vgl. Dreher/Tröndle, StGB,\n\n44. Aufl. S 20 Rdn. 19 c; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB,\n23. Aufl. § 21 Rdn. 11 - jeweils m.w. Nachw.). Wer mit zwei\ngeladenen Waffen eine Bank überfällt und mit ihnen einen\nMenschen bedroht, um die Herausgabe von Geld durch einen\n\nhinter Panzerglas geschützten Kassierer zu erzwingen, wird\ndamit rechnen müssen, daß sich eine Komplikation - z.B.\ndurch Auslösen von Alarm oder den Eintritt weiterer Menschen - ergeben kann, die dann bei ihm zu einer gesteigerten\ninneren Erregung und in deren Folge zu einer nicht beabsichtigten Tötung führen kann, wenn eine geladene und gespannte Waffe direkt auf einen Menschen gerichtet wird, auch\nwenn der Täter nach seiner Vorstellung bei Beginn der\nTatausführung in einer für ihn überraschenden neuen\nSituation nicht abdrücken will und glaubt, das Tatgeschehen\nauch insoweit voll zu beherrschen.\n\nIV. Nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen\nhat sich der Angeklagte tateinheitlich eines erpresserischen\nMenschenraubes nach S 239a StGB schuldig gemacht. Nach\nAbsatz 2 dieser Vorschrift in der zur Tatzeit gültigen Fassung, die wortgleich ist mit Absatz 3 der derzeit geltenden\nFassung, ist die Strafe - wie bei räuberischer Erpressung\nmit Todesfolge - lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter durch die Tat\nleichtfertig den Tod des Opfers verursacht. Wie die Revision\nzutreffend rügt, bedarf es insoweit einer Änderung des\nSchuldspruchs; diesen hat der Senat entsprechend geändert.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß\nsich der Angeklagte insoweit anders als geschehen hätte ver-\n\nteidigen können.\n\n- 10 -\n\nV. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat einen\nweiteren Rechtsfehler nicht ergeben.\n\n' Gribbohm Foth Kutzer\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-10/3-str-304-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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