{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-09-25_3_StR_8_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-09-25","aktenzeichen":"3 StR 8/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ar\naY\n\nIr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 8/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUlf Axel Gunnar 2 CHE zus Ho, seboren\nam ED 1929 in OH (Schweden )\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nwııl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n25. September 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 22. September\n1989 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\n\nErfolg. Der Angeklagte ist aus Rechtsgründen freizusprechen.\n\nNach den Feststellungen führte der Angeklagte - ein\nschwedischer Staatsangehöriger - zwischen dem 28. März 1980\nund dem 22. November 1983 insgesamt 19.100 Flaschen\nSpirituosen ä 0,7 l mit einem Alkoholvolumen von 32 % in\n41 Partien aus der Bundesrepublik Deutschland nach Schweden\nein (UA S. 9). Die Ware, deren Einfuhr in Schweden verboten\n\nist, ließ er durch die von ihm beauftragte Spedition als\n\n\"Autopflegemittel\" bei den schwedischen 20llbehörden anmelden\nund abfertigen. Die darauf entfallenden Eingangsabgaben\nzahlte der Angeklagte (UA S. 6, 7). Anschließend veräußerte\ner die Spirituosen in Schweden gewinnbringend an private\nAbnehmer (UA S. 10).\n\nDas Landgericht hat auf der Grundlage dieser Feststellungen hinterzogene Eingangsabgaben \"nach Maßgabe der Vorschriften des schwedischen Mehrwertsteuergesetzes und des\nGetränkesteuergesetzes und der dort festgelegten Abgabesätze\"\nin Höhe von insgesamt 1.416.300,50 Skr (= 451.799,86 DM) ermittelt und dem Angeklagten im Rahmen des S 370 Abs. 6 AO als\nSteuerhinterziehung zur Last gelegt.\n\nDies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gemäß\nS 370 Abs. 6 AO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5\nu.a. auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben\nbezieht, die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zustehen. Die Blankettstrafvorschrift des S 370 AO wird in diesen Fällen durch die materiellen Vorschriften ausgefüllt, mit denen der betreffende\nStaat die Steuertatbestände normiert hat. Ob diese Steuertatbestände die Erhebung von \"Eingangsabgaben\" im Sinne des\nS 370 Abs. 6 AO regeln und ob die entsprechenden Vorschriften\nals Ausfüllungsnorm hinreichend bestimmt sind, ist auf der\nGrundlage des deutschen Steuerrechts in einer vergleichenden\nWertung festzustellen. Der Senat kann offen lassen, ob und in\nwelchem Umfang § 370 Abs. 6 AO im einzelnen den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts ausdehnt. Auch wenn die\nVorschrift grundsätzlich geeignet wäre, die Geltung des § 370\nAbs. 1 bis 5 AO für Taten zu begründen, die ein Ausländer im\n\nAusland begangen hat, so kommt dies jedenfalls nur in Betracht, soweit sich die Tat auf entstandene Eingangsabgaben\nbezieht, die von dem ausländischen Staat erhoben werden und\nihm damit zustehen. Solche Abgaben hat der Angeklagte nach\ndem insoweit für die Tatzeit maßgebenden schwedischen Steuerrecht nicht verkürzt.\n\nSchweden ist Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation. Wie sich aus dem in diesem Verfahren eingeholten Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches\nund internationales Strafrecht ergibt, ist nach schwedischem\nRecht die Einfuhr von Spirituosen ausschließlich der Staatlichen Monopolhandelsgesellschaft vorbehalten (S 17 Abs. 1\ndes Gesetzes über den Handel mit Getränken vom 12. Mai 1977).\nDiese hat bei der Einfuhr Mehrwertsteuer an die Zollbehörden\nzu entrichten (SS 58 ff. Mehrwertsteuergesetz vom 6. Juni\n1968). Soweit darüber hinaus in Schweden Getränkesteuer\nerhoben wird, fällt diese nicht unter die bei der Einfuhr zu\nentrichtenden Abgaben; sie sind demnach keine Eingangsabgaben\nim Sinne des S 370 Abs. 6 AO. Dieser Steueranspruch entsteht\nvielmehr erst mit Lieferung der Waren an die staatlichen\nEinzelhandelsgesellschaften. Abgesehen von geringen Freimengen in besonders geregelten Fällen ist es Privatpersonen\nverboten, Spirituosen nach Schweden einzuführen; die dennoch\nerfolgte Einfuhr ist nicht genehmigungsfähig. Bis zum\n1. Januar 1985 enthielt das schwedische Zollgesetz keine\nRegelung über die Erhebung von Eingangsabgaben auf illegal\neingeführte Waren. Stattdessen wurden die Waren oder deren\nWert gemäß $S 9 Abs. 1 des Gesetzes über Strafe wegen Warenschmuggels vom 30. Juni 1960 (Warenschmuggelgesetz) eingezogen. Daneben sah S$S 73 des Getränkegesetzes in Verbindung mit\n\nSs 1 Abs. 2 Warenschmuggelgesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Dementsprechend wurden bis zum 1. Januar 1985 in\nSchweden auf eingeschmuggelte Spirituosen weder Zoll noch\nSteuern noch andere Eingangsabgaben erhoben. Erst durch\nÄnderung des schwedischen zollgesetzes vom 1. Januar 1985\nwurde in S$S 40 Zollgesetz 1973 die Eingangsabgabenpflicht für\neingeschmuggelte Waren gesetzlich normiert. Demnach fehlte es\nim Tatzeitraum von März 1980 bis November 1983 nach schwedischem Recht an einem Steuerentstehungstatbestand und damit\nan einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Eingangsabgaben\nin Fällen des Warenschmuggels, die als blankettausfüllende\nNorm für $S 370 AO herangezogen werden könnte. Soweit durch\ndie Weitergabe der Spirituosen an Privatpersonen in Schweden\nvom Angeklagten Getränkesteuer hinterzogen worden ist, handelt es sich um eine Abgabe, die erst auf einer der Einfuhr\nnachfolgenden Handelsstufe erhoben wird und nicht dem Begriff\nder Eingangsabgaben im Sinne des S 370 Abs. 6 AO unterfällt.\nDanach ist der Angeklagte freizusprechen.\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf S 467\nAbs. 1 StPO.\n\nGribbohm zZschockelt Kutzer\nHarms Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/3-str-8-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/3-str-8-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.813406+00:00"}}