{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-09-17_3_StR_313_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-09-17","aktenzeichen":"3 StR 313/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-.\n-*\nco\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 _StR 313/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKiymet K ED , geboren am iD 1962 in Va\n\n(Türkei),\n\nwegen Totschlags\n\nwıIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. September 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom\n16. Februar 1990 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zum Schuldspruch ist ihre Revision unbegründet,\nweil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben hat. Die Sachrüge deckt Rechtsfehler\n\nallerdings zum Strafausspruch auf.\n\nDie Kammer wertet Strafschärfend, daß die Angeklagte\ndie Tat \"mit direktem Vorsatz und beachtlicher krimineller\nEnergie\" (VA S. 43) ausgeführt hat. Diese Erwägung kann\ngegen S 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Es wäre fehlerhaft, wenn\nder Tatrichter mit dieser Formulierung hätte ausdrücken\nwollen, daß im Rahmen des S 212 Abs. 1 StGB direkter Vorsatz\n\nIII Tötungsvorsatz 3; Beschluß vom 5. Oktober 1977 - 3 StR\n369/77). Sollte er indes nicht allein auf die Vorsatzform\n\nabgehoben haben, sondern hatte er sie im Zusammenhang mit\n\n(BGHR StGB S 212 1 Strafzumessung 1), bliebe § 46 Abs. 3\nStGB unberührt. Auch aus dem Zusammenhang der Strafzumes-Sungsgründe wird nicht hinreichend deutlich, welche Vorstel-\n\nlung der tatrichterlichen Erwägung insoweit zugrunde lag.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet auch, daß die Kammer\nfolgenden Umstand Straferschwerend berücksichtigt hat: Nachdem die Angeklagte, eine Türkin, sah, daß sie in Verdacht\ngeraten war, das Opfer, ebenfalls eine Türkin, mit Messer-Stichen getötet zu haben, täuschte sie einen Überfall auf\nsich selber vor, nachdem sie sich mit einem Küchennesser\neinige Bauchwunden zugefügt hatte. Damit wollte sie sich\nselbst als Opfer eines unbekannten Täters darstellen, der\n\nASS\n\nDas nachträgliche Verhalten eines Täters kann nur dann\nstrafschärfend berücksichtigt werden, wenn es Schlüsse auf\nden Unrechtsgehalt der Tat oder die Einstellung des Täters\nzu ihr zuläßt (BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 10). Aus\ndem dargestellten Verhalten können auch im Zusammenhang\nmit den weiteren Feststellungen des angefochtenen Urteils\nsolche Schlußfolgerungen nicht ohne weiteres gezogen werden.\nAllerdings hätte die Kammer in ihre Erwägungen einbeziehen\nkönnen, daß die Angeklagte durch ihr Verhalten eine Straftat\nvorgetäuscht und sich möglicherweise dadurch strafbar ge-\n\nmacht hatte.\n\nOb der Auffassung des Generalbundesanwalts, der\nbeanstandet, daß der Tatrichter nicht geprüft habe, ob die\ndem Opfer beigebrachen 27 Messerstiche auf eine affektbedingte oder im Sinne des § 21 StGB tiefgreifende Bewußt-\n\nseinsstörung zurückzuführen seien, zu folgen ist, kann der\n\nSenat offen lassen. Das Landgericht wird sich erforderlichenfalls auf der Grundlage der auch insoweit neu zu\ntreffenden Feststellungen mit dieser Frage auseinander-\n\nsetzen.\n\nVRiBGH Dr. Ruß ist wegen Zschockelt Kutzer\nUrlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.\n\nzschockelt\n\nHarms Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-17/3-str-313-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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