{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-09-12_3_StR_446_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-09-12","aktenzeichen":"3 StR 446/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 446/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarlheinz WEB aus te, dort geboren am EEEEEEEEED\n\n1941,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwWIII\n\nA3H\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. September 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZschockelt,\nKutzer,\nHarms,\n\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSf\nrl\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2, § 154a\nAbs, 2 StPO auf die Verfolgung wegen\nSteuerhinterziehung beschränkt; hierdurch\nentstandene Kosten und notwendige\nAuslagen des Angeklagten fallen der\nStaatskasse zur Last;\n\nb) das Urteil des Landgerichts Hanau vom\n27. Juli 1989 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nerneuter Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nZA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit beharrlich wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Gewerbeuntersagung zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDie tateinheitliche Verurteilung wegen beharrlich\nwiederholter Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Gewerbeuntersagung entfällt, nachdem der Senat das Verfahren auf\nAntrag des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung wegen\nSteuerhinterziehung beschränkt hat. In der Liste der angewendeten Vorschriften ist S 148 Nr. 2 GewO zu streichen.\n\nDer Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden. Durch\nden Wegfall der Verurteilung wegen beharrlich wiederholter\nZuwiderhandlung gegen die Anordnung der Gewerbeuntersagung\nhat sich der Schuldspruch vermindert. Ersichtlich hat das\nLandgericht auch wegen der von ihm angenommenen beharrlich\nwiederholten Zuwiderhandlung die - im Verhältnis zu den\nsonst an den Senat herangetragenen Steuerstrafsachen nicht\ngewichtige - Steuerhinterziehung als mit besonderer krimi-\n\nneller Energie begangen angesehen.\n\nDie Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe \"in\ndem angeklagten Zeitraum keine einzige von ihm selbst abzugebende Steuererklärung unterschrieben\" (UA S. 17), steht im\nWiderspruch zu der Feststellung, daß \"Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis Juni 1986\" abgegeben wurden (UA\nS. 7). Ersichtlich hat der Angeklagte sich nach dem Bescheid\nvom 7. November 1985 bemüht, seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten durch Umsatzsteuervoranmeldungen zu genügen.\nZur Klärung des Schuldumfanges wäre von Bedeutung gewesen,\nden Inhalt der Voranmeldungen, die Reaktion des Finanzamtes\n(Steuerschätzungen?) sowie den Grund für das Unterlassen\nweiterer Voranmeldungen festzustellen.\n\nZur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist zu\nbemerken, daß die \"Gesamtwürdigung\" des Landgerichts\nwesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die\npositive Änderung und Stabilisierung der Lebensverhältnisse\nnicht nur für die Sozialprognose, sondern auch im Rahmen des\nSs 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (BGHR S 56 ıı Gesamtwürdigung, unzur. 1, 2, 8). Der Angeklagte hat wegen seines\n- ersichtlich erkannten Unvermögens - das Gewerbe aufgegeben; er arbeitet nunmehr als Angestellter seiner Ehefrau, so\n\ndaß ihn die steuerlichen Pflichten eines selbständigen\n\nEven\n\n73\n\nUnternehmers nicht mehr treffen. Hinzu kommt die Wiedergutmachung des Steuerschadens durch regelmäßige, im Hinblick\nauf die Einkommensverhältnisse nicht unerhebliche Zahlun-\n\ngen.\n\nRuß zschockelt Kutzer\n\nHarms Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-12/3-str-446-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-12/3-str-446-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.332326+00:00"}}