{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-09-12_3_StR_277_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-09-12","aktenzeichen":"3 StR 277/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 277/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen O gp aus He, geboren am GEEEEEEEREED | 9 4 9\nin HERE ,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 3.) auf dessen Antrag, am 12. September 1990 gemäß\ns 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\nl. das Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung\nzugunsten der Firma H@WWGmbH mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts gemäß $S 154 a Abs. 2\nStPO auf die Verfolgung wegen vesuchter\nSteuerhinterziehung (Fall III 4 der Urteilsgründe) beschränkt; hierdurch entstandene\nKosten und notwendige Auslagen des Angeklagten\n\nfallen der Staatskasse zur Last;\n\n2. das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n28. Februar 1990\n\na) im Schuldspruch dahin geändert und neu\ngefaßt, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der versuchten Steuerhinterzie-\n\nhung schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch wegen Steuerhinterziehung\n(Firma H@BGmbH) und im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Firma H8-\nGEB Sitzkissenfabrik GmbH) und Steuerhinterziehung\n(Firma H@WCmbH) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel\n\nersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nSoweit dem Angeklagten in den Fällen III 2 und III 4\nder Urteilsgründe Steuerhinterziehung zugunsten der Firma\nH@WB GmbH zur Last gelegt wird, hat der Senat das Verfahren\nmit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 a Abs.\nStPO auf die Verfolgung der versuchten Steuerhinterziehung\n(Fall III 4 der Urteilsgründe) beschränkt. Die Beschränkung\ndes Schuldumfangs macht eine Neubemessung der verhängten\nEinzelstrafe (210 Tagessätze zu je 40 DM) wegen Steuerhinterziehung (Firma H@@CGmbH) erforderlich.\n\nDie Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Firma HE Sitzkissen -\nfabrik GmbH) konnte im Schuldspruch und im Strafausspruch\n(Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten)\nbestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, daß diese\n\nFreiheitsstrafe von der aufgehobenen Geldstrafe beeinflußt\n\nworden ist.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafe wegen Steuerhinterziehung (Firma H@#PGmbH) hat die Aufhebung des Gesamtstrafen-\n\nausspruchs zur Folge.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nRuß zschockelt Kutzer\n\nHarms Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-12/3-str-277-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-12/3-str-277-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.317047+00:00"}}