{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-09-12_3_StR_188_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-09-12","aktenzeichen":"3 StR 188/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#77\nron\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR_188/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerberater Alfred TB aus WEB geboren am\n\nGENE 15: in \"OHREN,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nwıIIl\n\nAIR\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. September 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1989 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\n\nausgesetzt.\n\nDie gegen den Schuldspruch gerichtete Revision ist\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung\ndes Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen ist der Strafausspruch\n\naufzuheben.\n\nDen Feststellungen des Landgerichts zufolge wurden die\nScheinrechnungen des Zeugen TA in den Firmen des Zeugen\nCE in Abstimmung mit dem Angeklagten zunächst gewinnmindernd eingesetzt, um auf diese Weise nicht berücksichtigungsfähige Schwarzlohn- und Schmiergeldzahlungen steuerlich\ngeltend machen zu können (UA S. 4, 5). In den Jahren 1983\nund 1984 benutzte der zeuge CME in Kenntnis und mit\nBilligung des Angeklagten Scheinrechnungen darüber hinaus,\num ganz allgemein den steuerlichen Gewinn seiner Unternehmen\nzu verringern (UA S. 7).\n\nDie Schwarzlohnzahlungen und nicht belegten Schmiergelder (vgl. BGHR EStG S 4 Iv Betriebsausgaben 2) des Zeugen\nCHE wirken sich ertragssteuerlich wegen des Kompensationsverbots (S 370 Abs. 4 Satz 3 AO) zwar nicht auf den\nSchuldumfang aus. Sie können aber im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden\n(vgl. BGHR AO S 370 ı Strafzumessung 6).\n\nDies hat das Landgericht erkennbar nicht bedacht. Die Feststellungen des Urteils lassen nämlich nicht erkennen, in\nwelchem Umfang durch die Scheinrechnungen tatsächlich entstandene Betriebsausgaben abgedeckt werden sollten und inwieweit sie dazu dienten, den zu erklärenden Gewinn der\nUnternehmen \"allgemein\" zu mindern. Vielmehr legt das Landgericht dem Angeklagten strafschärfend den gesamten dem\nSchuldspruch zugrunde liegenden steuerlichen Schaden in Höhe\nvon \"mehr als 170.000 DM\" zur Last (UA S. 30).\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht\neine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es die bei den\nFirmen entstandenen Betriebsausgaben ermittelt und in diesem\nZusammenhang berücksichtigt hätte.\n\nm\n\nWegen der übrigen vom Generalbundesanwalt erhobenen\nBedenken im Hinblick auf die gewinnmindernde Berücksichtigung der Umsatzsteuerersatzzahlungen wird auf das Urteil des\nBundesfinanzhofs vom 22. Februar 1989, BStBl. II 1989, 475\n\nverwiesen.\n\nRuß zschockelt Kutzer\n\nHarms Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-12/3-str-188-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-12/3-str-188-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.300686+00:00"}}