{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-09-10_3_StR_281_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-09-10","aktenzeichen":"3 StR 281/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"132\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 281/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang FEED aus DEE, dort geboren am Mami\n1951,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nwIII\n\n‚ISO\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. September 1990 gemäß SS 348, 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n5. März 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Der Maßregelausspruch bleibt\n\nbestehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen,\nsoweit sie die Verurteilung des Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren wegen\nfahrlässigen Vollrausches betrifft. Insoweit hat der Angeklagte die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte\nist daher wegen fahrlässigen Vollrausches\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt.\n\n3. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung\nüber die Revision gegen das vorbezeichnete\nUrteil unzuständig, soweit die Revision\ndie Verwerfung der Berufung gegen das\nUrteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Duisburg vom 10. November 1989\nbetrifft. Zuständig ist das Oberlandes-\n\ngericht Düsseldorf.\n\n+20\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben, soweit sich die Revision gegen die\nim erstinstanzlichen Verfahren ausgesprochene Verurteilung\ndes Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten richtet.\nSoweit die Revision dagegen die Verwerfung der Berufung\ngegen das Urteil des Schöffengerichts Duisburg vom 10. November 1989 betrifft, ist das Oberlandesgericht Düsseldorf\nzur Entscheidung zuständig (vgl. BGHSt 36, 348, 351; BGH,\nBeschluß vom 22. Mai 1990 - 4 StR 210/90, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Das Landgericht hat die erstinstanzliche Strafsache und die Berufungssache trotz des\nweitergehenden Wortlauts des Verbindungsbeschlusses vom\n22. Dezember 1989 (\"zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung\") lediglich zur gleichzeitigen Verhandlung nach\n§ 237 StPO verbunden. Eine zur Verschmelzung beider Verfahren führende Verbindung nach $S 4 Abs. 1 StPO mit der sich\naus § 5 StPO ergebenden Folge der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Revision insgesamt war schon deshalb\nnicht möglich, weil das amtsgerichtliche Urteil nur im\nRechtsfolgenausspruch angefochten und deshalb im Schuldspruch rechtskräftig geworden war (vgl. BGHSt aaO S. 350;\nMeyer-Goßner DRiZ 1990, 284, 286).\n\nFür die Bildung einer Gesamtstrafe durch das Landgericht war kein Raum. Die vom Amtsgericht verhängte und\n\ndurch die angefochtene Berufungsentscheidung bestätigte\n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten war zur Zeit\nder angefochtenen Entscheidung über die erstinstanzliche\nAnklage noch nicht rechtskräftig (§ 55 StGB); auch handelte\nes sich nicht um eine gleichzeitige Aburteilung i.S.d. $S 53\nStGB (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Mai 1990 - 4 StR 210/90).\nDie verhängte Gesamtstrafe war daher aufzuheben; sie muß\nggf. im Verfahren nach S$S 460 StPpo gebildet werden. Der Maßregelausspruch konnte dagegen bestehen bleiben. Die Dauer\ndes teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe ist nicht\nvon den Erwägungen zur Höhe der Gesamtstrafe, sondern\nzutreffend von den therapeutischen Notwendigkeiten bestimmt\n\nworden.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nHarms Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-10/3-str-281-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-10/3-str-281-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.161015+00:00"}}