{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-09-10_3_StR_267_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-09-10","aktenzeichen":"3 StR 267/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ALLE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 267/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank DEE , geboren am EEE 196: in zum,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nwıIll\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n10. September 1990 beschlossen:\nDie Anträge des Angeklagten\n\na) ihm gegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n23. Januar 1990 Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand zu gewähren,\n\nb) auf Entscheidung des Revisionsgerichts\ngegen den Beschluß des Landgerichts\nWuppertal vom 8. Mai 1990\n\nwerden verworfen.\n\nDie durch die Anträge entstandenen Kosten\n\nfallen dem Angeklagten zur Last.\n\nGründe:\n\nDas Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzur Begründung der Revision hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hat die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuches nicht glaubhaft gemacht (S 45 Abs. 2 StPO).\nDanach ist nicht glaubhaft, daß sein Verteidiger ihm bei der\n\nHauptverhandlung verbindlich zugesagt habe, die Revision zu\nbegründen, und daß dieser trotz wiederholter Versuche des\nAngeklagten nicht zu einer Rücksprache in der Justizvollzugsanstalt erschienen sei. Auf Anfrage hat der Verteidiger\ndes Angeklagten mit Schreiben vom 11. Juli 1990 mitgeteilt,\nder Angeklagte sei zwar auf die Möglichkeit der Revision\nhingewiesen worden. Unzutreffend seien aber dessen Behauptungen, Revisionseinlegung durch den Angeklagten und\nRevisionsbegründung durch ihn - den Verteidiger - seien\nschon abgesprochen worden. Zu keinem Zeitpunkt nach Urteilsverkündung sei er gebeten worden, den Angeklagten in der\nJustizvollzugsanstalt aufzusuchen. Aus der vom Verteidiger\nin Ablichtung vorgelegten Durchschrift seines Schreibens vom\n21. März 1990 an den Angeklagten ergibt sich, daß der Verteidiger alsbald nach Urteilszustellung auch noch angefragt\nhatte, ob der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt habe.\nDas Schreiben habe der Angeklagte unbeantwortet gelassen.\nAuch nach Zustellung des landgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses am 13. Mai 1990 sei keinerlei Äußerung oder\nInformation durch den Angeklagten an ihn - den Verteidiger -\nerfolgt. Auf dieses dem Angeklagten mitgeteilte Schreiben\ndes Verteidigers vom 11. Juli 1990 hat sich der Angeklagte\nbis Fristablauf nicht geäußert.\n\nWeil der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, ohne\nsein Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten ($S 44 StPO), hat das Landge-\n\nricht die Revision mit Recht nach S$S 346 Abs. 1 StPO\nverworfen.\nRuß zschockelt Kutzer\n\nHarms Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-10/3-str-267-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-10/3-str-267-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.143935+00:00"}}