{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-09-05_3_StR_291_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-09-05","aktenzeichen":"3 StR 291/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ALL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR_291/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef S HEEED aus EB, dort geboren am GERD\n1967,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer\n2 auf dessen Antrag, am 5. September 1990 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Sb\nwird das Urteil des Landgerichts Lübeck\nvom 28. März 1990, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgeändert, daß die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Lübeck vom\n15. Dezember 1989 entfällt und der Angeklagte zur neuen Gesamtstrafe von\nsechs Jahren und zwei Monaten verur-\n\nteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten SIEB wegen\nversuchter Brandstiftung und wegen Vergewaltigung, jeweils\nbegangen am 16. Oktober 1989, Einzelstrafen von einem Jahr\nund von sechs Jahren verhängt. Unter Einbeziehung der\nEinzelstrafen von sechs Monaten und zweimal einem Monat aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 15. Dezember 1989\nwegen dreier am 16. Juli 1989 begangener Körperverletzungsdelikte hat es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren und zehn Monaten erkannt.\n\nDie Strafen aus dem genannten Urteil hätten nicht in\ndie im angefochtenen Urteil gebildete Gesamtfreiheitsstrafe\neinbezogen werden dürfen. Dieser stand der rechtskräftige,\nnoch nicht erledigte Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom\n20. September 1989 entgegen. Das Landgericht hat übersehen,\ndaß die zur Aburteilung anstehenden neuen Straftaten\nzwischen zwei Vorverurteilungen begangen worden sind, für\ndie nach § 460 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden war. In\nderartigen Fällen darf die Strafe aus der zweiten\nVerurteilung nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe mit den\nneuen Einzelstrafen herangezogen werden, da die erste\nVorverurteilung insoweit Zäsurwirkung entfaltet (BGHSt 32,\n190 m.w.N.).\n\nDer Senat ermäßigt entsprechend $S 354 Abs. 1 StPO\nzugunsten des Angeklagten die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe um die Summe der einbezogenen drei Einzelstrafen\nund erkennt auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\n\nJahren und zwei Monaten.\n\nzur Klarstellung wird bemerkt, daß die vom Amtsgericht Lübeck inzwischen gemäß S 460 Stpo gebildete\nGesamtstrafe aus den Straferkenntnissen vom 20. September\n1989 und 15. Dezember 1989 hiervon unberührt bleibt.\n\ndes Angeklagten ergeben hat.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-05/3-str-291-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-05/3-str-291-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.089705+00:00"}}