{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-08-24_3_StR_311_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-08-24","aktenzeichen":"3 StR 311/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 311/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBodo Horst B MEEEEEEEEEEEe: aus LEE, geboren am milk\nBr u\n\nwegen versuchten Mordes\n\nNebenklägerin: Christiane Öß@geborene WER aus C ein\n\nwIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2\nauf dessen Antrag, am 24. August 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Lübeck vom\n4. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen. Die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Im übrigen wird die Revision verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nheimtückischen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gegenüber der Nebenklägerin, zu\nvier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\nSeine Revision hat mit der allgemeinen Sachrüge in dem aus\n\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte der\nNebenklägerin mit einem Taschenmesser, das an der Spitze und\nam unteren Teil der Klinge recht stumpf, dessen übrige Klinge\naber rasiermesserscharf war, \"etwa zwei Zentimeter oberhalb\ndes Brustbeins über dem vorderen mittleren Hals eine quer\nverlaufende acht Zentimeter lange, oberflächlich gering klaffende Schnittwunde, die etwa einen Millimeter tief war und\nca. einen halben Millimeter breit klaffte\" (UA S. 12). Das\nLandgericht nimmt an, der Tötungsvorsatz habe, wie vom\nAngeklagten eingeräumt, zumindest in der Form des dolus\neventualis vorgelegen (UA S. 21). Es stellt dazu fest, als er\nder Nebenklägerin den Schnitt versetzte, habe er die Zufügung\neiner tödlichen Verletzung für möglich gehalten. Er habe\ndiesen Erfolg gebilligt, er sei ihm recht gewesen (UA S. 12).\nDie Beweiswürdigung hierzu beschränkt sich auf den Satz, die\nFeststellungen zur subjektiven Tatseite beruhten, was die\nEreignisse im Zimmer angehe, auf den Angaben des Angeklagten (UA S. 16).\n\n2. Diese Beweiswürdigung ermöglicht dem Senat unter den\ngegebenen besonderen Umständen des Falles nicht eine verläßliche Überprüfung, ob das Landgericht die Feststellungen zum\nTötungsvorsatz rechtsfehlerfrei getroffen und den Vorsatz\nrichtig von der bewußten Fahrlässigkeit abgegrenzt hat. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, insoweit die Einlassung des\nAngeklagten im Zusammenhang wiederzugeben und sie unter Berücksichtigung aller Umstände umfassend zu würdigen. Eine zusammenhängende Wiedergabe der Einlassung war um so mehr geboten, als das Urteil keine Feststellungen dazu enthält, aus\nwelchen Motiven der Angeklagte die Nebenklägerin hat töten\n\nwollen.\n\na) Es trifft zwar zu, daß ein Messerschnitt am Hals des\nOpfers oft gefährlich ist. Ob der Grad der Gefährdung eine\nTötung wahrscheinlich macht und deshalb auf das Vorliegen\neines Tötungsvorsatzes hinweist, hängt aber - so wie hier -\ndurchaus von der Lage des Einzelfalls ab. Die Verletzungen\nder Nebenklägerin waren nicht lebensgefährlich (UA S. 22). Es\ngelang ihr, vor dem Angeklagten zu fliehen. Er hatte ihr zu\ndiesem Zeitpunkt, auch für ihn ersichtlich, eine lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzung nicht zugefügt (UA\nSs. 12).\n\nb) Aus welchen Motiven der bisher unvorbestrafte Angeklagte handelte, stellt die Strafkammer nicht fest (vgl. UA\nS. 12). Das mag darauf beruhen, daß er sich insoweit nicht\ngeäußert hat. Die Beantwortung der Frage, ob er die Nebenklägerin mit bedingtem Tötungsvorsatz verletzte, hängt auch\nnicht notwendig von dem Motiv ab, das ihn zur Tat veranlaßte.\nDie Art der Beweggründe kann jedoch für die Prüfung von\nBedeutung sein, ob der Angeklagte nach der Stärke des ihn zur\nTat treibenden Handlungsimpulses bei seinem Vorgehen eine\nTötung der Nebenklägerin billigend in Kauf nahm. Weder eine\nVerärgerung über andere Personen - den Stiefvater, einen\nVorgesetzten im Dienst und einen Bundeswehrkameraden (UA\nS. 3) - noch eine mögliche sadistische Neigung (UA S. 19)\ndrängen ohne weiteres zur Annahme eines Tötungsvorsatzes. Im\nUrteil fehlen auch Erwägungen darüber, ob die Tat - was\njedenfalls nach dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang in\nBetracht kommt - dadurch ausgelöst wurde, daß die Nebenklägerin als Dirnenlohn Geld für den beabsichtigten Geschlechts-\n\nverkehr von ihm verlangte, während er nur noch im Besitz von\n\n6,21 DM war (UA S. 9, 11). Es ist bisher weder ausgeschlossen, daß es dem Angeklagten darauf ankam, ohne Bezahlung\ngeschlechtlich mit der Nebenklägerin zu verkehren, noch auch,\nsie gewaltsam dazu zu veranlassen, ihm die Eingangstür des\nBordells aufzuschließen, die sich von innen nur mit einem\nSchlüssel öffnen ließ. Auch solche Motive können gegen die\nAnnahme eines - wenn auch nur bedingten - Tötungsvorsatzes\nsprechen. Damit muß sich der Tatrichter in der neuen Haupt-\n\nverhandlung auseinandersetzen.\n\n3. Die dargelegten Beanstandungen betreffen nur die.\ninnere Tatseite. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nbleiben deshalb bestehen.\n\nRuß Gribbohm Zschockelt\n\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-24/3-str-311-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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