{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1990-08-15_3_StR_143_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1990-08-15","aktenzeichen":"3 StR 143/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\nDa u\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 143/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Albano Jose Me zus vVEREEEE, geboren\nar EEE 1966 ir VE (Portugal),\n\n2. Efstratios CE „aus VEREEEB, geboren am\nEEE 1953 in DEE,\n\n3. Birgit TOD zus VRR, seboren am\nGE 1957 in <cumnEEB.\n\n4. Sserhat (Ü ED zus VEREEED, seboren am\nMER 1970 in Damm\n\nwegen schweren Raubes\n\nwııl\n\n‚do\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 15. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nl.\n\nAuf die Revision der Angeklagten\n\n“OD, SEE und TEE wird das\n\nUrteil der Jugendkammer des Land-\n\ngerichts Mönchengladbach vom 17. August\n\n1989, auch soweit es den Angeklagten\n\nCE betrifft,\n\na)\n\nb)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß\n\ndie Angeklagten MB und TEE wegen\nschweren Raubes, versuchten schweren Raubes\n\nund schwerer räuberischer Erpressung in zwei\nFällen, der Angeklagte CB wegen schweren\nRaubes und versuchten schweren Raubes und der\nAngeklagte ÖEB wegen schwerer räuberischer\nErpressung in zwei Fällen verurteilt werden,\n\nin den Strafaussprüchen sowie hinsichtlich der\nAngeklagten T@B im Ausspruch über die Sperre\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Maßregel der Einziehung der Fahrerlaubnis der\nAngeklagten TWWW bleibt aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Beschwerdeführer des \"fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Raubes\" für schuldig befunden und deshalb den Angeklagten MB zu vier Jahren\nund zehn Monaten, den Angeklagten CHE zu drei Jahren und\nzehn Monaten und die Angeklagte TWWzu vier Jahren und zehn\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen den Angeklagten\nCME hat es unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung (ein Jahr Jugendstrafe wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Beleidigung) eine Einheitsjugendstrafe von vier\nJahren verhängt. Außerdem hat es der Angeklagten TB die\nFahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und\ngegen sie auf eine Sperre für die Erteilung einer Fahrer-\n\nlaubnis von drei Jahren erkannt.\n\nDie Revisionen der Beschwerdeführer haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang teil-\n\nweise Erfolg.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts zu den vier Überfällen auf verschiedene Imbißstuben in der Zeit vom 15. Dezember\n1988 bis zum 9. Januar 1989 sowie die rechtliche Würdigung\ndieser Taten als schweren Raub (Fall II 1), versuchten schweren Raubes (Fall II 2) und schwere räuberische Erpressung\n(Fälle II 3 und 4) lassen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Soweit die Jugendkammer durch den\nEinsatz der ungeladenen Gaspistolen die Qualifikation des\ns$s 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt ansieht, anstatt, wie es\nrechtlich zutreffend wäre, von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auszugehen, beschwert dieser Rechtsfehler die Angeklagten nicht.\nDas Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles\ngemäß § 250 Abs. 2 StGB auch darauf gestützt, daß die Tatwaf-\n\nfen ungeladen waren.\n\nDie Annahme des Landgerichts, zwischen diesen Einzeltaten bestünde Fortsetzungszusammenhang, hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Alle vier Taten richten sich\ngegen das Bedienungspersonal verschiedener Imbißstuben. Ein\nFortsetzungszusammenhang zwischen zeitlich und örtlich voneinander unabhängigen Raub- oder Erpressungsdelikten, die\nsich gegen unterschiedliche Opfer richten, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Straftaten sich auch gegen\ndie Entschließungsfreiheit der jeweils zur Duldung der Wegnahme oder Herausgabe genötigten Opfer und damit höchstpersönliche Rechtsgüter richten (BGH LM Nr. 7 zu § 253 StGB;\nBGHSt 26, 24, 26; BGHR StGB vor § 1 fH Rechtsgüter, höchstpersönliche 1). Auch die Würdigung der Strafkammer, die\nden \"Fortsetzungswillen der Angeklagten als Gesamtvorsatz\ngewertet\" hat (UA S. 19), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der festgestellte Wille der Angeklagten,\n\nsich auch in Zukunft Geld durch Überfälle zu beschaffen, mag\nden Entschluß beinhalten, sich zu mehreren, im einzelnen noch\nungewisser Taten bandenmäßig zusammenzuschließen (vgl. S$S 250\nAbs. 1 Nr. 4 StGB), die Annahme eines Gesamtvorsatzes trägt\nein derartiger Wille nicht (vgl. BGH NStZ 1986, 408). Der den\nFortsetzungszusammenhang kennzeichnende Gesamtvorsatz muß\ninsbesondere auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den\nspäteren Verlauf der einzelnen Teilakte zwar nicht in allen\nEinzelheiten, aber zumindest insoweit vorweg begreifen, als\ndas zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, Ort, Zeit und\nungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (BGHSt 35, 318,\n323 £; BGHSt 36, 105, 109 ff; Jähnke GA 1989, 376, 382 ff).\nDaß die Feststellungen des Landgerichts diese Voraussetzungen\n\nnicht erfüllen, liegt auf der Hand.\n\nDie Angeklagten sind - worauf die Beschwerdeführer und\nder Generalbundesanwalt mit Recht hinweisen - durch die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Tat möglicherweise beschwert. Zwar hat das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen\ndes § 250 Abs. 2 StGB entnommen, diesen jedoch für die Angeklagten MB und TMllnahezu ausgeschöpft und gegen den\nnicht vorbestraften Angeklagten CB eine hohe Strafe verhängt, obwohl dieser nur an zwei Taten beteiligt war. Daß\neine dieser Taten nur ein Versuch war, ist von der Jugendkammer nicht erkennbar berücksichtigt worden. Abgesehen davon,\ndaß auch bei der Annahme von Tatmehrheit im Rahmen der erforderlichen Gesamtstrafenbildung die Erhöhung der Einsatzstrafe\nniedriger ausfallen kann, wenn zwischen den einzelnen Taten\nein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang\nbesteht (vgl. BGHR StGB S 54 I Bemessung 1, 2, 4), kann der\n\nSenat nicht ausschließen, daß die Jugendkammer aus dem Umstand des Fortsetzungszusammenhangs auf eine erhöhte kriminelle Energie der Angeklagten geschlossen und dem dadurch\n\nerhöhten Tatunrecht und der höheren Täterschuld strafschär-\n\nfende Bedeutung beigemessen hat (vgl. Jähnke a.a.O. S. 392).\n\nDer Senat kann die Änderung des Schuldspruchs auf der\nGrundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nselbst vornehmen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil\nbereits die zugelassene Anklage und der Eröffnungsbeschluß\n\nzutreffend von Tatmehrheit ausgegangen sind.\n\nDamit entfallen die Strafaussprüche hinsichtlich der\n\nBeschwerdeführer.\n\nAuch die Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Angeklagten TB unterliegt der\nAufhebung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie\ndurch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe beeinflußt worden ist. Die rechtsfehlerfreie Entziehung der Fahrerlaubnis\nder Angeklagten T@wird hiervon nicht berührt.\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die\nSchuldspruchänderung und die Aufhebung in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang gemäß § 357 StPO auch auf\nden an den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe beteiligten\nMitangeklagten Ö@EEEEEW zu erstrecken, da sich der Fehler im\n\nALO\n\nSchuldspruch auch bei ihm ausgewirkt haben kann. Zwar ist gegen ihn in jedem Falle auf eine Einheitsjugendstrafe zu erkennen. Es erscheint jedoch möglich, daß diese niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die dargelegten Grundsätze beachtet hätte, da auch bei der Bemessung der Jugendstrafe das in der Tat hervorgetretene Unrecht zu berücksich-\n\ntigen ist.\n\nDies führt auch für den Angeklagten ÜÖEEB zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an eine\n\nandere Jugendkammer des Landgerichts.\n\nRuß Krauth Zschockelt\n\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-15/3-str-143-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-15/3-str-143-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:56.658867+00:00"}}